Zivilrecht

Risikoausschluss für Geschlechtsumwandlung verstößt gegen Diskriminierungsverbot

AnwBl 2025/212 - Moritz Zoppel

§ 1c VersVG; § 32 Abs 2 GlBG

Ein Risikoausschluss in einem Krankenversicherungsvertrag, der Geschlechtsumwandlungen – selbst bei medizinischer Notwendigkeit – ausschließt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

OGH 7. 8. 2025, 7 Ob 58/25t

Die Regelung in § 1.2.4. Spiegelstrich 1 Fall 2 AVB 2005 diskriminiert transgender und intersexuelle Personen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts, weil sie nur dieser Personengruppe die Möglichkeit nimmt, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen.
Die Klausel nimmt an versicherten Personen vorgenommene Geschlechtsumwandlungen generell, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit, vom Versicherungsschutz aus. Vordergründig schließt sie jeden Versicherten von der Versicherungsleistung aus. In Wahrheit bedeutet sie jedoch eine geschlechtliche Diskriminierung von intersexuellen und transgender Personen, weil eine Geschlechtsumwandlung nur bei dieser (dritten) Personengruppe infrage kommt.
Die Klausel verstößt daher gegen § 1c VersVG in Verbindung mit § 32 Abs 2 GlBG.
Dass die Klausel als mittelbare Diskriminierung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sei und das Mittel (Risikoausschluss) zur Erreichung dieses Ziels angemessen oder erforderlich sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Auch in der Revision führt sie kein Argument für die sachliche Rechtfertigung der Klausel im Sinn des § 32 Abs 2 GlBG an; eine solche ist auch nicht offenkundig.

Kontext

In einem Verbandsverfahren hatte der 7. Senat über einen Risikoausschluss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eines Krankenversicherers zu entscheiden.
Grundsätzlich ist der Versicherer in der Krankheitskostenversicherung verpflichtet, die Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit und Unfallfolgen sowie für sonstige vereinbarte Leistungen – einschließlich medizinischer Betreuung und Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung – im vereinbarten Umfang zu ersetzen. In diesem Sinn definiert § 1.2.1. AVB 2005 den Versicherungsfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten (Mitversicherten) wegen Krankheit und Unfallfolgen. Nicht als Versicherungsfall sollten hingegen kosmetische Behandlungen und Operationen samt ihren Folgen gelten, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen, ebenso wenig Geschlechtsumwandlungen.
Der Gerichtshof stellte klar, dass Transgender- oder Intersexualität selbstverständlich keine Krankheit, also keinen regelwidrigen Zustand, darstellen. Krankheitswertig kann jedoch ein damit verbundener klinisch relevanter Leidensdruck sein. Nach ständiger Rechtsprechung kommt Transsexualität daher dann Krankheitswert zu, wenn die Diskrepanz zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so stark ausgeprägt ist, dass nur durch deren Beseitigung schwere Symptome psychischer Erkrankungen gelindert oder behoben werden können. In solchen Konstellationen würde der in Rede stehende Risikoausschluss greifen, sodass der Versicherer leistungsfrei bliebe.
Nach § 1c VersVG darf der Faktor Geschlecht – vorbehaltlich des § 93 Abs 7 VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. Der Versicherer argumentierte, der Risikoausschluss verstoße nicht gegen dieses Verbot, da er unterschiedslos für Männer und Frauen gelte.
Während § 1c VersVG ausdrücklich auf Frauen und Männer Bezug nimmt, ist die Unisex-Richtlinie neutraler formuliert: Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Versicherungswesen und verwandten Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch Transsexualität dem Begriff „Geschlecht“ zuzuordnen.
§ 1c VersVG ist daher – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der vom OGH betonten grundrechtlichen Dimension – analog auf transgender und intersexuelle Personen anzuwenden und schützt diese vor Diskriminierungen aufgrund ihres weder ausschließlich männlichen noch ausschließlich weiblichen Geschlechts.
Die Klausel verstößt folglich gegen das Diskriminierungsverbot: Transgender- und intersexuelle Personen werden wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Zwar handelt es sich – für den OGH – nicht um eine unmittelbare, wohl aber um eine mittelbare Diskriminierung. Eine sachliche Rechtfertigung, die den Risikoausschluss im Ergebnis doch zulässig machen könnte, ergab sich weder aus dem Vorbringen des Versicherers noch war sie für den OGH offenkundig.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien