Rekurslegitimation naher Angehöriger im Erwachsenenschutzverfahren – kein Anfechtungsrecht gegen Wirkungsbereich eines einstweiligen Erwachsenenvertreters
AnwBl 2026/73 - Thomas Garber
§§ 119, 120, 127 AußStrG
Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe.
Dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden.
§ 127 Abs 3 AußStrG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der §§ 123 und 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet.
OGH 23. 10. 2025, 2 Ob 172/25w
Kontext
Im Erwachsenenschutzverfahren wurde der Tätigkeitsbereich eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeschränkt. Gegen diese Entscheidung erhoben die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs mangels Parteistellung zurück. Im außerordentlichen Revisionsrekurs stellte sich die Frage, ob nahen Angehörigen ein Rechtsmittelrecht gegen Entscheidungen über den Wirkungsbereich eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zukommt und in welchem Umfang § 127 AußStrG eine Rekurslegitimation vermittelt. Zu klären war insbesondere, ob diese Bestimmung auch außerhalb der Auswahl des endgültigen Erwachsenenvertreters Anwendung findet.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht