Zivilverfahrensrecht

Rekurslegitimation der Vermächtnisnehmerin gegen die Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt

AnwBl 2026/8 - Thomas Garber

§§ 154, 155, 176 AußStrG; §§ 811, 812, 815 ABGB

Einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Vermächtnisnehmer haben im Verlassenschaftsverfahren damit nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren (Gläubiger-)Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird.
Nach der Rechtsprechung haben Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, im Verfahren über die Überlassung an Zahlungs statt Parteistellung und sind rechtsmittellegitimiert, wenn die Verlassenschaft einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wird. Einem Verlassenschaftsgläubiger steht daher das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiva unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen.

OGH 18. 9. 2025, 2 Ob 100/25g

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht