Rekurs zulässig bei Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO
AnwBl 2026/131 - Thomas Garber
§ 549 ZPO
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Rekurs des Klägers gegen die Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 549 Abs 4 ZPO zulässig ist, weil der Rechtsmittelausschluss nach Satz 3 leg cit nur stattgebende Entscheidungen erfasst. Im vorliegenden Fall, in dem das Erstgericht den Antrag auf Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit abwies, kommt der Rechtsmittelausschluss des § 549 Abs 4 letzter Satz ZPO daher nicht zur Anwendung. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht erfolgte zu Unrecht.
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen Zurückweisungsbeschluss gleich in der Sache selbst zu erkennen.
OGH 18. 12. 2025, 6 Ob 209/25s
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
13.05.2026