Strafrecht

Reichweite des § 196a StPO: Kostenersatz bei Verteidigung durch gerichtlichen Erwachsenenvertreter

AnwBl 2026/89 - Severin Glaser, Bernd Föttinger

§ 61 Abs 2, § 196a StPO; § 276 ABGB

Der Erwachsenenvertreter hat gemäß § 276 ABGB Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das sich nach den marktüblichen Honoraren für die konkret erbrachte Leistung richtet. Erbringt ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter Tätigkeiten, bei denen er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzt und die ansonsten entgeltlich an Dritte vergeben werden müssten, steht ihm hierfür ein angemessenes Entgelt zu. Die vertretene Person ist demnach gegenüber dem Erwachsenenvertreter zum Kostenersatz verpflichtet. Der Bund hat somit den betroffenen Personen auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO zu leisten.

OLG Linz 30. 10. 2025, 10 Bs 241/25z

Aus den Entscheidungsgründen

Das Oberlandesgericht Linz gab der Beschwerde der Beschuldigten mit Beschluss vom 30. 10. 2025 dem Grunde nach Folge. Der angefochtene Beschluss wurde insofern abgeändert, als ein Pauschalbeitrag in Höhe von lediglich € 150,00 gemäß § 196a Abs 1 StPO zugesprochen wurde.
Der Erwachsenenvertreter hat gemäß § 276 ABGB Anspruch auf angemessenes Entgelt, welches sich nach den marktüblichen Honoraren für die konkrete Tätigkeit richtet. Erbringt der gerichtliche Erwachsenenvertreter Leistungen, für die er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nutzt und die sonst entgeltlich an einen Dritten übertragen werden müssten, kann er dafür ein angemessenes Entgelt verlangen (vgl Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 276 Rz 27). 1 Für Leistungen von Rechtsanwälten als Erwachsenenvertreter gelten die Sätze des RATG. Es ist entscheidend, dass sich auch ein anderer Erwachsenenvertreter eines Rechtsanwalts hätte bedienen dürfen und dass die Leistungen bei objektiver Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Erbringung als zweckmäßig qualifiziert werden können. Demnach ist die vertretende Person gegenüber ihrem Erwachsenenvertreter zum Kostenersatz verpflichtet. Da fallkonkret keine Verfahrenshilfe besteht, hat der Bund der Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO zu leisten.

Kontext

Am 5. 8. 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Steyr ein gegen die Beschuldigte geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Gegenstand waren Vorwürfe der gefährlichen Drohung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung. Die Einstellung erfolgte auf Basis eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das zum Ergebnis kam, dass die Beschuldigte zu den relevanten Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB war.
Bereits zuvor war ein Rechtsanwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Beschuldigte bestellt worden, unter anderem auch für die Vertretung im gegenständlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Am 29. 8. 2025 stellte der Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Zahlung eines Verteidigerkostenbeitrags gemäß § 196a Abs 1 StPO in Höhe von € 1.018,56. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Steyr mit Beschluss vom 8. 10. 2025 abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass ein Verteidigerkostenbeitrag nur dann vorgesehen sei, wenn es sich um einen Wahlverteidiger handle. Der Erwachsenenvertreter sei jedoch gerichtlich bestellt worden und somit dem Verfahrenshilfeverteidiger gleichzustellen. Da es sich sowohl beim Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 StPO als auch beim Erwachsenenvertreter um vom Gericht bestellte Verteidiger und nicht um frei gewählte handle, sei der Antrag auf Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren abzuweisen, da dieser gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der bestellte Erwachsenenvertreter im Namen der Betroffenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck

Anmerkungen

§ 196a StPO sieht lediglich eine ausdrücklich normierte Ausnahme vom Anspruch auf einen Verteidigerkostenbeitrag vor: den Fall des gerichtlich bestellten Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO. Eine darüber hinausgehende Ausnahme für Erwachsenenvertreter ist weder im Gesetz vorgesehen noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2 beschrieben. Die Materialien thematisieren ausschließlich die Verfahrenshilfe, während eine etwaige Einbeziehung der Erwachsenenvertretung trotz ihrer bekannten Praxisrelevanz mit keinem Wort erwähnt wird. Dies spricht klar gegen eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung auf die Erwachsenenvertretung.
Zudem ergibt sich aus § 276 ABGB ein klarer Entgeltanspruch gegenüber der vertretenen Person, sofern keine Verfahrenshilfe gewährt wurde. In der vorliegenden Konstellation war dies nicht der Fall: Die Beschuldigte verfügte über eine Pension und Vermögenswerte, die eine Verfahrenshilfe ausschließen. Damit ist sie zur Tragung der Kosten verpflichtet, weshalb der Anspruch gemäß § 196a StPO besteht.

RAA Mag. Bernd Föttinger (am Verfahren beteiligt)

Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger


 

1 Vgl Schauer in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.04 § 276 Rz 27 (Stand 1. 8. 2019, rdb.at).

2 ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3ff.