Rechtsmittelfrist bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats
AnwBl 2026/38 - Michael Buresch
§ 48 Abs 1, § 77 Abs 1 DSt; § 86 Abs 1, § 87 Abs 1, § 88 Abs 1 StPO
Eine per E-Mail erstattete Beschwerde ist prozessual unbeachtlich.
Die Rechtsmittelfrist im Disziplinarverfahren beträgt auch bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats (anders als nach der StPO) allgemein vier Wochen, und zwar auch gegen Beschlüsse, mit welchen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet wird.
Eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung löst den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht aus, und zwar auch nicht gegenüber einem Rechtsanwalt.
Ein ungeachtet einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung trotzdem rechtzeitig und richtig eingebrachtes Rechtsmittel kann diesen Mangel heilen; eine Heilung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn insofern eine prozessual unbeachtliche Eingabe vorliegt.
Unveröffentlichte Verfügung eines Berufungssenats des OGH in Disziplinarsachen
Aus den Entscheidungsgründen
Der angefochtene Beschluss enthält die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach das gem § 77 DSt iVm § 87 Abs 1 StPO zulässige Rechtsmittel der Beschwerde „gemäß § 88 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses (...) einzubringen ist“.
Zwar sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren – über den ausdrücklich geregelten Fall der Wiederaufnahme hinaus (§ 77 Abs 1 DSt) – ganz allgemein die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß heranzuziehen, wenn sie mit den Bestimmungen, Zielen und Zwecken des Disziplinarrechts vereinbar sind (vgl RIS-Justiz RS0106279). Dies gilt jedoch nach § 77 Abs 3 DSt nur dann, „als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt“.
Aus der gesetzlichen Textierung ergibt sich der grundsätzliche „Vorrang“ des DSt für das anwaltliche Disziplinarverfahren (Gartner in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 77 DSt Rz 1).
Für das anwaltliche Disziplinarverfahren sieht § 48 Abs 1 DSt eine generelle Rechtsmittelfrist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung für die Berufung oder die Beschwerde vor. Am Vorrang dieser Bestimmung gegenüber § 88 Abs 1 StPO vermag die Anführung der „Wiederaufnahme des Verfahrens“ in § 77 Abs 1 DSt nichts zu ändern.
Die Beschwerdefrist beginnt bei fehlender oder unrichtiger (vgl RIS-Justiz RS0123942 [T 1]) Rechtsmittelbelehrung, welche gem § 86 Abs 1 Satz 1 StPO einen Bestandteil jedes Beschlusses bildet und solcherart Wirksamkeitsvoraussetzung einer Bekanntmachung im Sinn des § 88 Abs 1 Satz 2 StPO ist, nicht zu laufen; und zwar selbst dann nicht, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt Adressat der Bekanntmachung war (zum Verteidiger im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO als Adressat der Bekanntmachung vgl 13 Os 67/09s, 96/09f mwN).
Eine neuerliche Durchführung der demgemäß gesetzwidrigen Beschlusszustellung ist fallbezogen erforderlich, weil die Beschwerde zwar verfrüht, nämlich innerhalb von 14 Tagen, jedoch per E-Mail eingebracht wurde. Derartige, per E-Mail eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T 3, T 6]), weshalb der Mangel nicht geheilt werden konnte.
Anmerkungen
Dass Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nicht per E-Mail eingebracht werden können, ist ständige Judikatur, wurde auch wiederholt im AnwBl publiziert (zuletzt etwa AnwBl 2024, 612 oder AnwBl 2022, 64) und sollte daher mittlerweile allgemein bekannt sein.
Trotzdem hatte der Kollege Glück im Unglück, weil die Rechtsmittelbelehrung eine falsche Beschwerdefrist enthielt, was entsprechend der zur StPO ergangenen Vorjudikatur des OGH eine gesetzwidrige und daher unwirksame Beschlusszustellung zur Folge hatte und daher die Rechtsmittelfrist nicht auslöste. Der OGH trug daher der RAK die neuerliche Zustellung des Beschlusses mit richtiger Rechtsmittelbelehrung auf. Dies erfolgte mit Verfügung des/der Senatsvorsitzenden, die im RIS-Justiz nicht veröffentlicht wird (weshalb auch keine Geschäftszahl des OGH angeführt werden kann).
Ich verdanke diesen für die Praxis wichtigen Hinweis Herrn Kollegen Dr. Georg Angermaier, Anwaltsrichter am OGH.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH