Zivilverfahrensrecht

Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten bei angedrohten Regressansprüchen – Anforderungen an die Darlegung im Beitrittsschriftsatz

AnwBl 2026/58 - Thomas Garber

§§ 17, 18 ZPO

Nach § 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf daher nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Betritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
Ein rechtliches Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von Regressansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde.
Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann.
Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzulegen.
Bei der Beurteilung, ob ein solches rechtliches Interesse besteht, ist generell kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Streit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen.
Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.

OGH 20. 11. 2025, 5 Ob 175/25h

Kontext

Der Kläger begehrt von einem Energieversorgungsunternehmen die Rückzahlung eines Betrags aus einem Stromliefervertrag sowie die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vertragskündigung. Die Beklagte verkündete einer dritten Gesellschaft den Streit und machte geltend, dass ihr für den Fall eines Prozessverlusts Regress- und Ausgleichsansprüche gegen diese zustehen könnten. Diese Gesellschaft erklärte daraufhin den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten. Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention mit der Begründung, es fehle an einem ausreichenden rechtlichen Interesse. Strittig ist damit insbesondere, welche Anforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses eines Nebenintervenienten zu stellen sind, wenn dieser auf eine in Aussicht gestellte Regressinanspruchnahme gestützt wird, und ob diese Frage über den Einzelfall hinaus eine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht