Zivilverfahrensrecht

Rechtliches Interesse an und Begehren einer negativen Feststellungsklage, die sich auf Verjährung eines Unterhaltsanspruchs stützt

AnwBl 2025/186 - Andreas Geroldinger

§§ 1478, 1480, 1501 ABGB; § 35 EO; § 228 ZPO

Während an der positiven Feststellung eines verjährten Rechts zumeist kein rechtliches Interesse besteht, weil dieses ohnedies nicht mehr durchgesetzt werden kann, lässt sich das für die negative Feststellung, dass das Recht zufolge Verjährung nicht mehr klagbar und/oder durchsetzbar ist, nicht sagen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beklagte (als potenzieller Gläubiger) die Verjährung fälschlicherweise ernsthaft bestreitet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers (als dem potenziellen Schuldner) gefährdet.

Die Verjährung eines vollstreckbaren Anspruchs bildet einen Oppositionsgrund iS des § 35 EO. Das Begehren einer Oppositionsklage nach § 35 EO ist darauf zu richten, den Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, für erloschen zu erklären. Dieses iS der Kombinationstheorie zu verstehende „Erlöschen“ einer vollstreckbaren Forderung wegen Verjährung kann bis zur Einleitung eines Exekutionsverfahrens nur mit einer negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eine dem Begehren einer Oppositionsklage nachgebildete Formulierung des (negativen) Feststellungsbegehrens ist daher nicht zu beanstanden (hier: „es möge festgestellt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Urteil [. . .] für die Zeit ab [. . .] bis [. . .] erloschen sei“). Es ist nicht erforderlich, den Rechtsgrund für das – iS des § 35 EO zu verstehende – Erlöschen einer vollstreckbaren Forderung in den Spruch aufzunehmen; auch dann nicht, wenn hilfsweise mehrere Rechtsgründe geltend gemacht werden.

Daran ändert auch nichts, dass die Forderung im Fall der Verjährung zwar nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann, aber nicht vollständig untergeht, sondern als Naturalobligation bestehen bleibt. An der Feststellung des Erlöschens einer Forderung nicht (nur) wegen Verjährung, sondern auch wegen eines anderen Erlöschungsgrunds, der dann keine Naturalobligation bestehen ließe, bestünde im Übrigen kein rechtliches Interesse, weil auch einer Naturalobligation die Möglichkeit der Klagbarkeit und Exequierbarkeit genommen ist.

OGH 30. 1. 2025, 5 Ob 55/24k

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz