Verwaltungsverfahrensrecht

Publizitätsanforderungen von Beschränkungen des E-Mail-Verkehrs mit den Behörden

AnwBl 2025/197 - Mathis Fister

§ 13 Abs 2 AVG

Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als „schriftliches Anbringen“ iSd § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig. Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher „organisatorischen Beschränkungen“ iSd § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden.

Durch das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende „organisatorische Beschränkungen“ (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. § 13 Abs 2 AVG knüpft an die von der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit verfügten Beschränkungen an. Sofern eine Behörde eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs verfügen möchte, ist diese im Internet kund- und damit publik zu machen.

Organisatorische Beschränkungen gem § 13 Abs 2 AVG müssen im Internet hinreichend publik gemacht werden. Sie dürfen sich demnach nicht ausschließlich an einer Stelle befinden, an der ein durchschnittlich sorgfältiger Adressat solcher Beschränkungen nach den Umständen nicht mit ihnen rechnen muss.

VwGH 11. 12. 2024, Ra 2023/05/0208

Kontext

Im vorliegenden Fall wurden zwei Bescheidbeschwerden am letzten Tag der Frist (25. 7. 2022) um 18.49 Uhr und um 19.20 Uhr jeweils per E-Mail bei der Behörde eingebracht. Das LVwG NÖ wies diese Beschwerden mit der Begründung zurück, dass im Impressum auf der Website der Behörde organisatorische Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 AVG bekannt gemacht worden seien, denen zufolge außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten; demzufolge hätten die Beschwerden bis spätestens 17.00 Uhr übermittelt werden müssen, um für den letzten Tag der Beschwerdefrist als eingebracht und eingelangt zu gelten. Der VwGH hob diese Entscheidung des LVwG NÖ auf, weil das LVwG NÖ nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Beschränkungen im Impressum hinreichend publik sind.

Anmerkungen

Die vorliegende Entscheidung fügt sich in eine Reihe jüngerer Erkenntnisse ein, in denen sich der VwGH mit E-Mail- Eingaben im Verwaltungsverfahren befasst. Hierbei ging es wiederholt um die Frage, welche E-Mail-Adresse/n der Behörden für eine wirksame Einbringung in Betracht kommt/ kommen.1 Nunmehr wird ergänzt, dass allfällige organisatorische Beschränkungen des E-Mail-Verkehrs gem § 13 Abs 2 AVG hinreichend publik sein müssen, was für entsprechende Angaben im Impressum jeweils im Einzelfall ermittelt und festgestellt werden muss.

Die Erweiterung des Postlaufprivilegs auf elektronische Eingaben gem § 33 Abs 3 Z 2 AVG idF BGBl I 2023/88 war im vorliegenden Fall zeitbezogen noch nicht anzuwenden und wurde vom VwGH auch nicht thematisiert. In den Erläut zur Nov BGBl I 2023/88 wird festgehalten, dass organisatorische Beschränkungen weiterhin möglich sind, wenn auch nicht mehr dahingehend, dass nach Ende der Amts- stunden eingebrachte Eingaben erst mit deren Wiederbeginn als eingebracht gelten.2 Ob aber der vorliegende Fall nach neuer Rechtslage tatsächlich anders zu entscheiden wäre, ist allein schon angesichts des unveränderten Wortlauts des § 13 Abs 2 AVG unsicher. Vorsichtige Parteienvertreter:innen werden klarstellende höchstgerichtliche Judikatur abwarten und sich bis dahin bei E-Mail-Eingaben nicht auf § 33 Abs 2 Z 2 AVG verlassen, sondern auf organisatorische Beschränkungen (§ 13 Abs 2 AVG) und die Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) achten.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien


1 Vgl VwGH 20. 6. 2023, Ra 2022/03/0097; 5. 10. 2023, Ra 2023/02/0133; 21. 2. 2024, Ra 2023/05/0204; 18. 4. 2024, Ra 2024/02/0049; weiterführend Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit8 (2025) Rz 91.

2 ErläutRV 2081 BlgNR 27. GP 2.