Anwaltliches Berufsrecht

Private Verwendung des Kanzleianderkontos

AnwBl 2026/201 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch

§ 1 DSt; Punkt 3. der Geschäftsbedingungen für Anderkonten (Anhang zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015)

Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei-)Geld und gem Punkt 3. der Geschäftsbedingungen für Anderkonten (Anhang zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015) Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Ein dagegen schon angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung vorliegender Verstoß stellt sowohl eine Berufspflichtverletzung iSd § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch – bei ausreichender Publizität – eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.

OGH 21. 1. 2026, 24 Ds 5/25g

Aus den Entscheidungsgründen

Der in Bezug auf Rechtsanwälte verwendete Begriff „Treuhand“ umfasst alle vom Rechtsanwalt vertraglich übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, denen zu Folge der Rechtsanwalt die Verpflichtung zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen an einen/mehrere Treugeber bzw sonstige ihm genannte Dritte übernimmt und/oder erfüllt, wobei die Treuhandschaft ausschließlich die Fremdgeldgebarung durch den Rechtsanwalt im Rahmen dieser Aufträge bezeichnet (Punkt II./B./ des Statuts der „Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“ idF v 23. 11. 2020). Die sich daraus ableitenden berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts setzen sohin das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und damit einen auf den Abschluss einer Treuhandvereinbarung gerichteten Willen der beteiligten Parteien voraus.
Insofern ist der Berufung des Beschuldigten beizupflichten, als die Annahmen des Disziplinarrats, der Beschuldigte bzw dessen Kanzlei habe eine Treuhandschaft in eigener Sache übernommen, in den Beweisergebnissen keine Deckung findet und sich auch nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang bringen lässt.
Danach haben die Käufer unmissverständlich den Verzicht auf eine treuhändige Abwicklung erklärt (Anhang zur Erklärung des Beschuldigten vom 24. Oktober 2023). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte mit den Käufern Gespräche über die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft geführt und haben diese dabei erklärt, keine treuhändische Kaufpreisabwicklung zu benötigen. Der Beschuldigte hat das Kaufanbot nach Einlangen einer mit den Käufern vereinbarten Anzahlung auf dem Sammelanderkonto seiner Kanzlei angenommen. Die Käufer haben dabei nach ausdrücklicher Belehrung bestätigt, dass sie den Kaufvertrag nicht nach dem Treuhandstatut abwickeln wollen. Sohin wurde keine gesonderte Treuhandschaft abgeschlossen.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte als Verkäufer gegenüber den Käufern die Verpflichtung übernahm, die auf der Liegenschaft eingetragenen Geldlasten zu tilgen, und dass im Kaufvertrag eine „gemäß separatem Treuhandauftrag zu übernehmende Treuhandschaft“ sowie das Unterbleiben der „Sicherung der Abwicklung“ der Treuhandschaft durch die Steiermärkische „Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Treuhandrevision“ erwähnt wird. Denn die entsprechenden Passagen im Kaufvertrag bleiben ohne Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft. Es ist somit davon auszugehen, dass – entsprechend dem Willen der Käufer – keine treuhändische Abwicklung vereinbart war; eine Verletzung der sich aus der Übernahme von Treuhandverpflichtungen ergebenden berufsrechtlichen Verhaltenspflichten scheidet daher aus.
Dennoch liegt im festgestellten Verhalten des Beschuldigten ein Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt begründet:
Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei-)Geld und gemäß Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015 Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Ein dagegen schon angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung vorliegender Verstoß stellt eine Berufspflichtverletzung iSd § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch – bei ausreichender Publizität – eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.
Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst die ausdrückliche Beschränkung der Verwendung des Anderkontos unterzeichnet hatte und die widmungswidrige Verwendung dieses Kontos durch den Beschuldigten zur Abwicklung seines privaten Liegenschaftsverkaufs den Käufern, der kontoführenden Bank und der Geldwäschemeldestelle bekannt wurde, verwirklicht dieses Verhalten schon im Hinblick auf die Verletzung der sich aus Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015 ergebenden Verhaltenspflicht jedenfalls sowohl das Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt.
Weshalb die widmungswidrige Verwendung des Anderkontos disziplinarrechtlich „irrelevant“ sein sollte, legt die Berufung nicht dar.
Das weitere zum Thema Treuhandschaft und zur Frage der Verletzung weiterer standesrechtlicher Verhaltenspflichten erstattete Berufungsvorbringen kann – spricht es doch nach dem Vorgesagten keine entscheidenden Tatsachen an – auf sich beruhen. Der Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld war daher nicht Folge zu geben.
Auch versagt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Anwendung des § 3 DSt kommt schon in Ansehung der sich aus der widmungswidrigen Kontoverwendung ergebenden Verletzung berufs- und standesrechtlicher Pflichten nicht in Frage, weil bei einer expliziten schriftlichen Vereinbarung der privaten Verwendung des Kanzleikontos (vgl Punkt 4.1. des Kaufvertrags) von keiner bloßen Unachtsamkeit und sohin von keinem Sorgfaltsverstoß gesprochen werden kann, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Darüber hinaus gelangte das Verhalten Dritter (etwa der Geldwäschemeldestelle) zur Kenntnis, sodass auch das Erfordernis einer bloß unbedeutenden Folge nicht erfüllt ist.
Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten als erschwerend, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten. Der – bis dahin – (über-)langen Verfahrensdauer wurde bereits vom Disziplinarrat durch Reduktion der Geldbuße Rechnung getragen. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion von € 6.000,– Geldbuße als tat- und schuldangemessen.

Kontext

Ein Rechtsanwalt verwendete als Verkäufer zur Abwicklung eines privaten Liegenschaftsverkaufs sein Kanzleianderkonto. Er wurde deswegen und weil er Treuhandpflichten nicht eingehalten hatte (insbesondere, weil er die Treuhandschaft nicht der Treuhandrevision der RAK gemeldet hatte, keinen schriftlichen Treuhandvertrag errichtet hatte und eine Absicherung des Käufers unterließ) vom Disziplinarrat wegen Verletzung von Berufspflichten und Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von € 6.000,– verurteilt. Der OGH gab seiner Berufung keine Folge.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Der OGH hatte schon in einer früheren, in den Anwendungsbereich des eATHB der RAK Wien fallenden Entscheidung ausgesprochen, dass die Übernahme einer Treuhandabwicklung in eigener Sache unzulässig ist (26 Os 11/16m AnwBl 2017, 614 [Buresch] ). Dieses Verbot bestand und besteht auch im Bereich der RAK Steiermark (Punkt IV A. 3. des Statuts der Treuhandrevision der RAK Steiermark, Fassung 2020). Der OGH gelangte im vorliegenden Fall – entgegen dem Disziplinarrat – jedoch zur Auffassung, dass der Rechtsanwalt keine Treuhandschaft übernommen hatte, weil seine Vertragspartner ausdrücklich auf eine treuhändige Abwicklung verzichtet hatten. Er konnte daher auch keine Pflichten aus einer übernommenen Treuhandschaft verletzen. Dem ist zuzustimmen. Ein Rechtsanwalt ist auch nicht verpflichtet, beim Verkauf eigener Liegenschaften für eine treuhändige Abwicklung (durch einen dritten Treuhänder) Sorge zu tragen, wenn seine Vertragspartner damit einverstanden sind. Es verwundert nur, dass in diesem Punkt kein ausdrücklicher Freispruch durch den OGH erfolgte, weil der Tatvorwurf gerade die Übernahme einer Treuhandschaft in eigener Sache umfasste.
Dem Kollegen wurde allerdings zum Verhängnis, dass er die Überweisung des Kaufpreises auf sein Kanzleianderkonto verlangte, was nach Punkt 3. der Geschäftsbedingungen für Anderkonten (Anhang zu § 43 Abs 1 RL-BA 2015) ausdrücklich verboten ist. Nun ist es zwar selbstverständlich, dass Fremdgeld auf einem Eigenkonto des Rechtsanwalts nichts zu suchen hat. Im umgekehrten Fall (Eigengeld auf Anderkonto) sind zwar Klienteninteressen nicht gefährdet. Trotzdem ist das Gebot der strikten Trennung von Fremdgeld und Eigengeld sachlich gerechtfertigt: Im Fall des Ablebens des Rechtsanwalts oder des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft geht das Verfügungsrecht an einem Anderkonto idR auf den Kammerkommissär über, ebenso im Fall der Insolvenz. Auch von Pfändungen gegen den Rechtsanwalt sind Anderkonten idR ausgenommen.
Dass der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall den Kaufpreis dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, ebenso wenig, dass die Vertragspartner des Rechtsanwalts, die im Übrigen nicht seine Klienten waren, durch die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto geschädigt wurden. Die Anwendung der Bestimmungen über die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 3 DSt) wäre daher durchaus naheliegend gewesen. Dem stand aber offenbar die zu einer gewissen Publizität führende Geldwäschemeldung der kontoführenden Bank entgegen, wobei offenbleibt, welche konkreten und validen Verdachtsmomente dieser Meldung zugrunde lagen. Insofern erscheint die verhängte Geldbuße von € 6.000,– doch recht hart (zumal ein teilweiser Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Treuhandpflichten angebracht gewesen wäre) und wohl nur durch die disziplinären Vorverurteilungen des Kollegen gerechtfertigt.

RA Dr. Michael Buresch

Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH