Verwaltungsverfahrensrecht

Pauschalkostenersatz im VwGH-Revisionsverfahren

AnwBl 2026/90 - Mathis Fister

§§ 47ff VwGG; VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

In den Pauschalbeträgen der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ist die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt. Der Ersatz von „ERV-Kosten“ ist nicht vorgesehen.

VwGH 27. 11. 2025, Ra 2022/05/0127

Aus den Entscheidungsgründen

Der Ausspruch über den Aufwandersatz [im Revisionsverfahren] gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insb § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt, und der Ersatz von „ERV-Kosten“ findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung.

Anmerkungen

Für den Ersatz (unter anderem) des Schriftsatzaufwands im Revisionsverfahren sind vom BK gem § 49 VwGG durch V Pauschalbeträge festzusetzen, was mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (VwGH-AufwErsV), BGBl II 2013/518 idF BGBl II 2014/8, geschehen ist. Diese Pauschalbeträge umfassen – wie der VwGH hier erneut klarstellt – auch bereits die Umsatzsteuer. Es können darüber hinaus keine weiteren Kosten beansprucht werden, also weder „ERV-Kosten“ (womit hier der ERV-Erhöhungsbetrag gem § 23a RATG gemeint sein dürfte) 1 noch ein Streitgenossenzuschlag 2 oder ein Barauslagenersatz. 3
Meines Erachtens sind die derzeit in der VwGH-AufwErsV 2014 festgelegten Pauschalbeträge gesetzwidrig. So wäre der hier in Rede stehende Schriftsatzaufwand zu Gunsten des Revisionswerbers und der mitbeteiligten Parteien gem § 49 Abs 1 VwGG derart festzusetzen, dass er der Höhe nach „den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der [...] Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht“. Dies ist aber nicht (zumindest schon länger nicht mehr) der Fall; insb hätte auch der Honorarzuschlag gem § 23a RATG bei der Festsetzung der Pauschalbeträge berücksichtigt werden müssen. 4 Es existiert eindeutige VfGH-Judikatur, der zufolge die Pauschalsätze bei sonstiger Invalidation an eine Erhöhung des Rechtsanwaltstarifs anzupassen sind. 5 Der VwGH wendet die VwGH-AufwErsV 2014 dennoch weiter an, ohne bisher Anlass gesehen zu haben, mit einem Normprüfungsantrag vorzugehen (vgl Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG).

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien


 

1 Bei diesem handelt es sich gewiss nicht um einen Barauslagenersatz, sondern um einen Honorarzuschlag; siehe zB OGH 25. 2. 2015, 9 ObA 80/14a.

2 ZB VwGH 3. 10. 2017, Ro 2017/07/0001.

3 ZB VwGH 8. 9. 2021, Ro 2020/20/0003.

4 Nähere Begründung bei Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 311 (322f). Zuletzt wurde der Rechtsanwaltstarif mit der V BGBl II 2023/131 abermals erhöht, ohne dass dies eine entsprechende Anpassung der VwGH-AufwErsV 2014 nach sich gezogen hätte.

5 Siehe insb VfSlg 6774/1972 (Invalidation der VwGH-AufwErsV aF).