Zivilverfahrensrecht

Parteistellung des Insolvenzschuldners im nachehelichen Aufteilungsverfahren

AnwBl 2026/115 - Thomas Garber, Edwin Gitschthaler

§ 96 EheG; §§ 250, 326 EO; §§ 2, 3, 81a IO

Der Aufteilungsanspruch wird mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar. Ab diesem Zeitpunkt ist er ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. Dem Insolvenzschuldner ist dann die freie Verfügung über den Aufteilungsanspruch entzogen, soweit dieser die Insolvenzmasse betrifft; dem Schuldner fehlt es an der Verfügungsbefugnis im – von ihm wirksam eingeleiteten – Aufteilungsverfahren.
Der Schuldner kann in einem Zivilprozess auf Seite des Insolvenzverwalters als Nebenintervenient beitreten, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse an dessen Obsiegen hat. Ein solches könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht. Es kann aber hier offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte.
Die allfällige Befürchtung des Schuldners, der Insolvenzverwalter werde seine Interessen nicht bestmöglich wahren, kann hingegen für sich genommen noch kein eigenes rechtliches Interesse an der Verfahrensführung begründen, zumal der Insolvenzverwalter nach § 81 Abs 3 IO allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich ist.

OGH 16. 12. 2025, 1 Ob 167/25b

Aus den Entscheidungsgründen

[10] Der OGH hat sich bereits in der E 1 Ob 157/23d (JBl 2025, 437 [Fruhstorfer] ) ausführlich mit der auch hier zu beurteilenden Thematik der Parteistellung des Insolvenzschuldners in einem von ihm eingeleiteten Aufteilungsverfahren sowie der Zulässigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommener Verfahrenshandlungen des Schuldners im Aufteilungsverfahren auseinandergesetzt.
Die in der Entscheidung zu diesen Fragen angestellten Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[11] 1.1. Der Aufteilungsanspruch wird mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar (§ 96 EheG; § 326 Abs 2 Z 1 EO). Ab diesem Zeitpunkt ist er ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. Dem Insolvenzschuldner ist dann nach dieser Bestimmung die freie Verfügung über den Aufteilungsanspruch entzogen, soweit dieser die Insolvenzmasse betrifft. Die fehlende Verfügungsbefugnis des Schuldners im – von ihm wirksam eingeleiteten – Aufteilungsverfahren ergibt sich auch aus § 3 Abs 1 IO, wonach Rechtshandlungen (Verfahrenshandlungen) des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern sie die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam sind. Diese Bestimmung sieht nach hA eine Prozesssperre für (massebezogene) Aktivverfahren des Schuldners vor. Ob eine entgegen § 3 Abs 1 IO vorgenommene Verfahrenshandlung für die Masse vorteilhaft oder schädlich ist, spielt dabei keine Rolle.
[12] 1.2. Die fehlende Verfahrenslegitimation des Schuldners wird dadurch ausgeglichen, dass der Insolvenzverwalter gem § 81a Abs 2 IO die Masse ganz oder teilweise betreffende Rechtsstreitigkeiten zu führen hat. Das gilt auch für das außerstreitige Aufteilungsverfahren (vgl ausdrücklich § 8a IO). Dieses darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers nur mit dem Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Die insolvenzrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2, § 3 Abs 1, § 6 Abs 1 und § 81a Abs 2 IO), aus denen sich insgesamt die Verfügungsunfähigkeit des Schuldners hinsichtlich massebezogener Verfahren ergibt, „überlagern“ insoweit die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG über die materielle Parteistellung. Dies ergibt sich auch aus § 8a IO, wonach die Bestimmungen „betreffend Rechtsstreitigkeiten“ iS der IO sinngemäß für das Außerstreitverfahren gelten.
[13] 1.3. Dass im nachehelichen Aufteilungsverfahren unter Umständen auch die Insolvenzmasse nicht betreffende Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, stünde einer ausschließlichen Verfahrenslegitimation des Insolvenzverwalters nicht entgegen, weil gem § 81a Abs 2 IO Rechtsstreitigkeiten, die die Masse auch bloß teilweise betreffen, vom Insolvenzverwalter zu führen sind. Damit korrespondiert § 6 Abs 3 IO, wonach nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner anhängig gemacht werden können. Beträfe das Aufteilungsverfahren also sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner (höchst)persönlich, wäre dieses gem § 81a Abs 2 und § 6 Abs 3 IO dennoch nur vom Insolvenzverwalter (weiter) zu führen.
[14] 1.4. Nach der Rsp kann der Schuldner in einem Zivilprozess auf Seite des Masseverwalters als Nebenintervenient beitreten, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse an dessen Obsiegen hat (4 Ob 2397/96w). Ein solches eigenes Interesse könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht.
[15] Da ein solcher Fall zu 1 Ob 157/23d nicht zu beurteilen war, konnte letztlich offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte.
[16] 2. Unter Bedachtnahme auf diese Rsp-Grundsätze erkannte das Rekursgericht der Schuldnerin aufgrund des Entzugs der Eigenverwaltung weder die Parteistellung noch eine der Nebenintervention vergleichbare Stellung im fortgesetzten Aufteilungsverfahren zu. Begründend führte es zusammengefasst aus, auch das vorliegende Aufteilungsverfahren beziehe sich auf eine vermögenswerte Leistung, nämlich die von der (nunmehrigen) Schuldnerin geltend gemachte Ausgleichszahlung, und nicht zugleich auch auf nicht insolvenzverfangene Sachen. Es betreffe damit allein die Insolvenzmasse, sodass nur noch der Insolvenzverwalter zur weiteren Verfahrensführung legitimiert sei und auch eine Beteiligung der Schuldnerin am Verfahren in einer der Nebenintervention vergleichbaren Position nicht in Frage komme. Die Schuldnerin sei damit nicht legitimiert, Anträge zu stellen, Vorbringen zu erstatten und Urkunden „zu legen“.
[17] 3. Die Schuldnerin zeigt im Revisionsrekurs nicht auf, weshalb die in der E 1 Ob 157/23d formulierten Leitlinien auf den vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts – nicht zur Anwendung gelangen sollen. Auch sonst legt sie keinen Korrekturbedarf dar:
[18] 3.1. Sie argumentiert sinngemäß, die Vorinstanzen hätten ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach der Insolvenzverwalter ihre (Vermögens-)Interessen im Aufteilungsverfahren nicht wahre: Er nehme Verfahrenshandlungen entgegen den Vorschlägen des beigezogenen Sachverständigen sowie im Widerspruch zu den Aufteilungsgrundsätzen vor und habe während des anhängigen Aufteilungsverfahrens pflichtwidrig keine Maßnahmen gesetzt, um unzulässige Verfügungen über jene Liegenschaft zu verhindern, die von ihr über Jahre gewerblich genutzt worden sei. Zwischen dem Insolvenzverwalter und ihr herrsche Streit über die Frage, ob einzelne Vermögenswerte in die Aufteilung miteinzubeziehen seien. Anders als in der der E 1 Ob 157/23d zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation sei der vorliegende Fall von einer widerstreitenden Interessenlage geprägt. Deshalb müsse ihr im Aufteilungsverfahren – zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs sowie zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen – die (umfassende) Parteistellung zuerkannt werden.
[19] 3.2. Dass indes die allfällige Befürchtung des Schuldners, der Insolvenzverwalter werde seine Interessen nicht bestmöglich wahren, für sich genommen noch kein eigenes rechtliches Interesse an der Verfahrensführung begründen kann, zumal der Insolvenzverwalter nach § 81 Abs 3 IO allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich ist, hat der OGH bereits in der E 4 Ob 2397/96w betont. Ein hinreichendes rechtliches Interesse des Schuldners kann sich nach dem Gesagten (oben Pkt 1.4.) immer nur daraus ergeben, dass insolvenzfreies Vermögen oder sonstige geschützte Rechtspositionen des Schuldners, die in seiner Verfügungsbefugnis bleiben, durch die Aufteilungsentscheidung beeinträchtigt werden können.
[20] Darauf hat sich die Schuldnerin aber weder in ihrem Antrag vom 19. 3. 2025 noch im Rekurs gestützt.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

So wie in der Vorentscheidung 1 Ob 157/23d hatte sich der Fachsenat für das Aufteilungsrecht auch in der rezenten Entscheidung mit der Thematik der Parteistellung des Insolvenzschuldners in einem von ihm eingeleiteten Aufteilungsverfahren sowie der Zulässigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommener Verfahrenshandlungen des Schuldners im Aufteilungsverfahren auseinander zu setzen. Dabei wiederholte der Senat die Grundlagen, um dann darauf hinzuweisen, dass der Schuldner in einem(streitigen) Zivilprozess auf Seite des Insolvenzverwalters als Nebenintervenient beitreten könne, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse an dessen Obsiegen hat, wobei ein solches eigenes Interesse im Aufteilungsverfahren etwa bestehen könnte, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht. So weit, so richtig. Mehr aber auch nicht.
Ebenfalls richtig ist zwar, dass ein solcher Fall zu 1 Ob 157/23d nicht zu beurteilen war und deshalb letztlich offen bleiben konnte, ob und gegebenenfalls auf welche Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte. Im rezenten Fall weicht der Fachsenat aber der – von ihm ja erkannten – Problematik erneut und nunmehr mit Hinweis auf 4 Ob 2397/96w aus, die allfällige Befürchtung des Schuldners, der Insolvenzverwalter werde seine Interessen nicht bestmöglich wahren, vermöge für sich genommen noch kein eigenes rechtliches Interesse an der Verfahrensführung begründen, zumal der Insolvenzverwalter nach § 81 Abs 3 IO allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich sei. Im Fall der E 4 Ob 2397/96w ging es allerdings weder um ein außerstreitiges Verfahren noch um eine Aufteilungssache.
Nun ist es zwar stRsp, 1 dass die Rechtsfigur der Nebenintervention im Allgemeinen Teil des Außerstreitgesetzes nicht vorgesehen sei und dass insoweit auch keine planwidrige Gesetzeslücke bestehe; außerdem – so die E 6 Ob 236/06h – würde die Zulassung der Nebenintervention im Außerstreitverfahren vor dem Hintergrund des Charakters des (konkret) Verfahrens über das Erbrecht (§§ 161ff AußStrG) als Mehrparteienverfahren die Übersichtlichkeit des Verfahrens und damit letztlich die Prozessökonomie beeinträchtigen. Allerdings gilt zunächst schon einmal letztgenanntes Argument nicht für das nacheheliche Aufteilungsverfahren 2 und hat darüber hinaus der Fachsenat selbst – wenn auch in anderem Zusammenhang – zu 1 Ob 31/23z darauf hingewiesen, dass „aus dem einheitlichen Aufteilungsanspruch beiden Parteien ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsanspruch [erwächst], weshalb das Aufteilungsverfahren auch nicht klar als Aktiv- oder Passivverfahren der jeweiligen Partei eingeordnet werden kann“. Vor diesem Hintergrund wurde ausdrücklich auf die „besondere rechtliche Qualifikation des Aufteilungsanspruchs verwiesen“ und dem (dort) Revisionsrekurs vorgeworfen, dieser habe „sich nicht mit den maßgeblichen Besonderheiten des nachehelichen Aufteilungsverfahrens 3 auseinander [gesetzt].
Es leuchtet dann aber nicht ein, warum diese Besonderheiten im hier gegebenen Zusammenhang so überhaupt keine Rolle spielen sollen. Das streitige Verfahren kennt die Möglichkeit einer Beiziehung des Schuldners im Prüfungsprozess. Im Außerstreitverfahren darf es aber nicht sein, obwohl (auch) § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG eine explizite Regelung für die – sogar amtswegige – Beiziehung von (materiellen) Parteien kennt, und zwar als „Haupt“partei und nicht bloß als Nebenintervenient. Größenschluss? Außerdem kann auch nicht ganz außer Acht gelassen werden, dass – auch wenn es sich nun um ein Prüfungsverfahren handelt – das fortgesetzte Verfahren ja doch immer noch ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren ist, das – neben einer wirtschaftlichen (geldorientierten) Ausrichtung – Ausgleichsfunktion nach Billigkeit hat (§ 83 EheG). Und dabei sind neben immateriellen Beitragsleistungen auch Umstände wie Kindeswohl, Vermeidung von Obdachlosigkeit (vgl § 82 Abs 2 EheG, aber allgemein auch § 5 IO) udgl zu berücksichtigen. Schließlich unterscheidet sich das Aufteilungsverfahren von „echten“ Antragsverfahren gem § 8 AußStrG, vor allem aber von streitigen Verfahren dadurch, dass es eine Gesamtlösung in Form einer billigkeitsorientierten gerichtlichen Zuweisung ehelicher Vermögenswerte und Schulden ohne strenge Antragsbindung bringen soll. 4
Dass all diese Rechte vom Insolvenzverwalter, der aufgrund seiner Aufgabenstellung eine andere (eben geldorientierte) Ausrichtung haben wird, ja geradezu haben muss, ausreichend gewahrt werden (können), erscheint durchaus zweifelhaft. Die Überlegung, zuerst dem Schuldner kein Gehör zu geben, um ihn dann auf einen Haftungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter zu verweisen, scheint dabei wenig sinnvoll; und es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, warum eine Verletzung der ihm aus dem Aufteilungsrecht gem §§ 81ff EheG zukommenden Rechte kein rechtliches Interesse verschaffen können soll. Daran vermag auch die (sehr enge) Überlegung nichts zu ändern, wonach die insolvenzrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich insgesamt die Verfügungsunfähigkeit des Schuldners hinsichtlich massebezogener Verfahren ergibt, insoweit die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG über die materielle Parteistellung „überlagern“, und wonach gem § 81a Abs 2 IO Rechtsstreitigkeiten, die die Masse auch bloß teilweise betreffen, vom Insolvenzverwalter zu führen seien. Es geht ja nicht darum, dem Insolvenzverwalter dessen Hauptführungsrolle zu nehmen, 5 sondern lediglich darum, dem Schuldner – daneben – gewisse verfahrensrechtliche Mitspracherechte einzuräumen. Denn wie schon gesagt: Der Aufteilungsanspruch weist besondere rechtliche Qualifikationen auf, die auch auf das Aufteilungsverfahren durchschlagen!

HR Dr. Edwin Gitschthaler

bis Sommer 2025 Vorsitzender des 6. Senats des OGHs; Honorarprofessor für Zivilrecht an der Universität Wien und Lehrbeauftragter an der SFU Wien


 

1 RIS-Justiz RS0120721.

2 Dies jedenfalls, solange in Österreich Monogamie noch unter dem Schutz des ordre public-Grundsatzes steht!

3 Konkret: keine einseitige Rückziehung eines Aufteilungsantrags trotz der konkreten Bestimmung des § 11 AußStrG.

4 Ausf dazu Gitschthaler, Nacheheliche/nachpartnerschaftliche Aufteilung und Insolvenz eines Partners, EF-Z 2023, 99 (Teil I), 2023, 157 (Teil II).

5 So ausdrücklich Gitschthaler, EF-Z 2023, 99 (Teil I), 2023, 157 (Teil II).