§§ 1293 ff, 1297, 1299, 1304 ABGB
Jedenfalls ab dem Jahr 2023 ist das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB zu werten.
Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nur auf Schmerzengeldansprüche aus. Konkret um das Mitverschulden zu kürzen ist in analoger Anwendung des § 106 Abs (2 und) 7 KFG außerdem nur das Schmerzengeld für Verletzungen, die durch das Tragen des Helms vermieden worden wären.
OGH 25. 3. 2025, 2 Ob 15/25g
Aus den Entscheidungsgründen
Auch „schwache“ E-Bikes (also solche mit einer – wie hier – Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h [§ 1 Abs 2a KFG]) weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen auf, was die Annahme eines angepassten und damit im Vergleich zum herkömmlichen Fahrrad graduell höheren Sorgfaltsmaßstabs im Sinn vorausschauender Fahrweise, frühzeitigen Bremsverhaltens wegen der Motorkraftverstärkung und einer erhöhten Vorsicht bei Berg- und Kurvenabfahrten aufgrund des höheren Fahrradgewichts rechtfertigt (Fluch/Druml, Der Unfall mit dem E-Bike – Praxisfragen, Zak 2018/547, 288 [289]). Es tritt damit beim E-Bike-Fahren ein im Vergleich zum konventionellen Radfahren besonderes Gefahrenmoment hinzu (vgl Karner, ZVR 2014/218, 395 [396]). Folgerichtig fällt die Helmtragequote bei E-Bike-Fahrern auch wesentlich höher aus als unter anderen Radfahrenden (Aigner-Breuss/Mayer/Breuss/Robatsch, Herausforderung E-Bike? ZVR 2023/163, 378 [380]). Über- dies zeigt die Lebenserfahrung, dass in der Bevölkerung die Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren schon im Hinblick auf die gesteigerte Unfallhäufigkeit (Aigner-Breuss/Mayer/Breuss/Robatsch, ZVR 2023/163, 378 [379 f]) allgemein verankert ist. Insgesamt ist damit eine Obliegenheit zum Helmtragen für E-Bike-Fahrende zu bejahen (idS auch Vogl, Helmobliegenheiten im Sommersport – eine Rundschau, ZVR 2017/125, 249 [250]). Das galt auch schon im Zeitpunkt des hier strittigen Unfalls (Februar 2023).
Überdies zeigt die Lebenserfahrung, dass in der Bevölkerung die Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren schon im Hinblick auf die gesteigerte Unfallhäufigkeit allgemein verankert ist.
Kontext
Im Bereich eines Geh- und Radwegs auf Höhe der Zufahrt zu einer Tankstelle kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger, der mit einem E-Bike (Bauartgeschwindigkeit: 25 km/h) unterwegs war, und dem vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw. Der Erstbeklagte benützte – unter Missachtung des Verbotszeichens gem § 52 Z 2 StVO („Einfahrt verboten“) – die Zufahrt zur Tankstelle als Ausfahrt, hielt an der vor dem Geh- und Radweg angebrachten Haltelinie an und fuhr anschließend sehr langsam los. Zwar blickte er vor dem Anfahren in die Annäherungsrichtung des Klägers, seine Sicht war jedoch aufgrund einer Hecke stark eingeschränkt.
Der Kläger, der bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitt, trug keinen Fahrradhelm. Laut den Feststellungen hätte er bei Verwendung eines Helms unfallursächlich etwa ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten.
Im Revisionsverfahren war unstrittig, dass den Erstbeklagten (Pkw-Lenker) das Alleinverschulden am Unfall trifft. Strittig war hingegen, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden des Klägers begründet. Der OGH hielt dazu fest, dass ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn voraussetzt. Eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich; ausreichend ist vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern, insbesondere der Gesundheit.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien