ÖRAK

ÖRAKtuell 01/2026

Armenak Utudjian

Grundrechtsschutz im Strafrecht

Wir freuen uns über die vielen positiven Rückmeldungen zum Relaunch der Print-Ausgabe unseres Anwaltsblatts – sie motivieren und bestärken uns alle, weiter daran zu arbeiten, um Ihnen noch mehr Servicequalität und Information zu bieten.

Stichwort Information: Die Ausgabe 01/2026 ist wieder einmal einem strafrechtlichen Schwerpunkt gewidmet. Uns Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten war es immer schon besonderes Anliegen und auch Verantwortung, uns für den Grundrechtsschutz und die Bewahrung, aber auch Stärkung der Justiz-Grundrechte und Verfahrensgarantien einzusetzen, die va in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besonderen Herausforderungen ausgesetzt sind. Nur wenn die fundamentalen Rechte von Beschuldigten, aber auch unbeteiligter Dritter gewahrt werden, ist ein rechtsstaatlich unbedenkliches Verfahren gewährleistet. Die Maxime der Wahrheitsfindung von Ermittlungsbehörden steht dazu oft in einem unvermeidlichen Gegensatz.

Wieder einmal setzen wir den Trend:

Wir hatten bereits im Jahr 2022 durch Vorlage eines Rechtsgutachtens die damals geltende Rechtslage zur Sicherstellung mobiler Datenträger (wie Handys und Notebooks) als historisch überholt und nicht grundrechtskonform kritisiert und einen Gesetzesvorschlag für eine verfassungsgemäße Neuregelung vorgelegt. Danach bedurfte es aber eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, bis eine Neuregelung 2024 knapp vor Auslaufen der Regierungsperiode gelang, die zwar unsere rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht ausreichend berücksichtigte, aber jedenfalls eine deutliche Verbesserung des Standards brachte, va durch das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung.

Nun gilt unser besonderer Fokus der Überwachung von Messenger-Diensten auf unseren Mobiltelefonen. Der geplante Einsatz entsprechender Späh-Software ist weiterhin eine intransparente Black Box und löst massive Grundrechtsbedenken aus. Diese Grundrechtseingriffe sollen nach den Intentionen des Gesetzgebers nur zur Vermeidung schwerer Straftaten va in der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden; Figl/Wolm stellen in der Ausgabe aber überzeugend dar, dass es sich dabei um einen untauglichen Versuch handelt, der die gesetzgeberischen Zielsetzungen verfehlt. Marsch/Soyer wiederum gehen auf die vielfältigen Fragen der Schnittstellen-Misere zwischen Verfassungsschutz und Strafprozess sowie der (zu uneingeschränkten) Beweismittelverwertung ein. Divjak stellt anhand der bisherigen VfGH-Judikatur die Schranken des Einsatzes von Messenger-Überwachung dar.

Auch jetzt wird es wieder am Verfassungsgerichtshof liegen, Klarheit zu schaffen.

Möge diese Ausgabe aber bereits zuvor von vielen – über unseren Anwaltsstand hinaus – gelesen und beachtet werden!

Dr. Armenak Utudjian

Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK)