Reform der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze – Mogelpackung als Belastung für den Rechtsstaat?
Das BMJ hat den seit langem angekündigten Vorschlag zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft in Begutachtung geschickt. Die erklärten Ziele des Vorhabens (insb die Entpolitisierung der Weisungsspitze, Sicherung unabhängiger Entscheidungen und die Verhinderung von politischer Einflussnahme auf Strafverfahren) werden durch die nun veröffentlichte Regierungseinigung nicht erreicht.
Die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft stellt einen erheblichen Eingriff in das Konzept der Bundesverfassung dar und bedarf einer parlamentarischen Verfassungsmehrheit. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften (mit der oder dem Justizminister[in] an der Spitze) ist ein über Jahrzehnte eingespieltes und – im Wesentlichen – bewährtes und funktionierendes System. Ein Eingriff in dieses System muss wohlüberlegt und durchdacht sein.
Wesentlich für die Akzeptanz von Entscheidungen ist zunächst die Transparenz der Entscheidungsfindung. Genau diese Transparenz ließ Bundesministerin Sporrer jedoch bei der Erarbeitung des Entwurfs vermissen. Wichtige Stakeholder des Rechtsstaates, etwa die Rechtsanwaltschaft, waren in die Reformüberlegungen des BMJ nicht eingebunden. Auch wurde die (fundierte) Kritik zahlreicher namhafter Expertinnen und Experten, darunter des Präsidenten des OGH und der Generalprokuratorin, an bekanntgewordenen Eckpunkten nicht berücksichtigt.
Das Vorhaben, dass an der Spitze der Bundesstaatsanwaltschaft ein dreiköpfiges Kollegium stehen soll, das vom Parlament (mit einfacher Mehrheit) gewählt wird, sowie die vorgesehene parlamentarische Verantwortlichkeit der Bundesstaatsanwältinnen sind nicht geeignet, den Anschein politischer Einflussnahme auszuschließen. Dies wurde zu Recht kritisiert und mitunter als „Mogelpackung“ bezeichnet, die politischen Einfluss auf Staatsanwaltschaften nicht eliminiert, sondern verstärkt. 1 Das vorgeschlagene Konzept ist gleich unter mehreren Aspekten systemwidrig und wohl kaum geeignet, den Anschein politischer Einflussnahme zurückzudrängen oder gar zu verhindern. Einen „Etikettenschwindel“ und eine „Themenverfehlung“ hat dies Georg Kodek, Präsident des OGH, zutreffend genannt.
Auch die vorgesehene Befristung der Amtsdauer auf bloß sechs Jahre ohne Wiederbestellungsmöglichkeit kann ein erhebliches Einfallstor für versteckte Einflussnahme sein, sofern der oder die betroffene Bundesstaatsanwalt bzw -anwältin nicht in den Ruhestand wechselt.
Welche Position soll ein ausgeschiedener Bundesstaatsanwalt denn innerhalb der Justiz noch übernehmen, ganz abgesehen davon, dass er oder sie nach dem Funktionsende in der Regel erst recht wieder von der Ernennung auf eine Folgeposition von dem oder der Justizminister(in) abhängig sein wird? Echte Unabhängigkeit sieht anders aus.
In organisatorischer Hinsicht ist die geplante Einbindung der Weisungsspitze in die Struktur der Generalprokuratur problematisch. Die Generalprokuratur ist als unabhängige „Beraterin“ des OGH in Strafsachen konzipiert. Sie steht bewusst außerhalb der staatsanwaltschaftlichen Weisungskette. Nunmehr sollen die Generalanwältinnen und Generalanwälte – neben ihrer Rolle im Verfahren vor dem OGH – die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft unterstützen. Schwer vorstellbar, wie die Generalprokuratur, die zunächst in die Erteilung von Weisungen in Strafverfahren eingebunden war, in denselben Verfahren – etwa im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH – einen abweichenden Standpunkt bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgaben wird einnehmen können.
Letztlich sollen zudem die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften sowie die Entscheidung über Ernennungen und Funktionsbetrauungen bei dem oder der Justizminister(in) verbleiben, wodurch politischer Einflussnahme weiterhin die Hintertüre offensteht.
Eine unüberlegte Reform in der vorliegenden Ausgestaltung könnte zur Belastung für den Rechtsstaat werden.
Mag. Rüdiger Schender
Vorsitzender des Arbeitskreises Strafrecht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK)
1 Kodek, ÖJZ 2026/46.
15.07.2026