The First Thing We Do, Let’s Kill All the Lawyers
Dieses Zitat stammt bekanntlich aus William Shakespeares Historiendrama Heinrich VI. Es wurde im Laufe der Zeit unterschiedlich interpretiert bzw übersetzt. Dabei blieb offen: Waren mit lawyers im 16. Jahrhundert Rechtsanwälte oder alle Rechtsgelehrten gemeint?
Zuletzt hat sich Christoph Bezemek dankenswerterweise in seinem Beitrag zur Festschrift 50 Jahre ÖRAK damit ausführlich auseinandergesetzt. Er kommt darin nach einer Analyse des unmittelbar davor geführten Dialogs zur (hier nur sehr auszugsweise wiedergegebenen) Einschätzung:
Damit ist die titelgebende Sequenz unmittelbar mit der Umwälzung der Verhältnisse hin zu einer egalitär-uniform-kommunistischen Ordnung verbunden.
Schließlich folgert er nach einem Zitat von Stevens über die „function of the independent lawyer as a guardian of freedom“:
Gemessen an diesem Verständnis ist die gemeingängige Übersetzung „Als erstes lasst uns alle Anwälte töten!“ keine schlechte . . ., die sich bei näherer Betrachtung keineswegs als seichter Scherz, sondern als wertschätzende Warnung erweist; eine Warnung, die einen Auftrag in sich birgt: den Auftrag gerade an die Anwaltschaft in ihrer Unabhängigkeit dieser Funktion gerecht zu werden.
Besser kann die fundamentale Bedeutung des anwaltlichen Berufsrechts und unserer Kardinalpflichten nicht beschrieben werden. Das Anwaltsblatt hat es sich nach seinem Relaunch zum Ziel gesetzt, die Relevanz des anwaltlichen Berufsrechts für den Rechtsstaat noch stärker zu betonen – auch die vorliegende Ausgabe hat daher diesen Schwerpunkt.
Wenn die (vor allem internationalen) Entwicklungen turbulenter werden, ist die Anwaltschaft als Grundfeste mehr denn je gefragt, Grundrechte und Interessen des Klienten auch und vor allem gegenüber dem Staat und staatlichen Institutionen zu verteidigen. Dafür braucht es rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit sowie unbedingte Treuepflicht im Rahmen der Gesetze.
Wie oft erleben wir, dass Anwältinnen und Anwälte offenkundig bewusst deshalb in den Streit gezogen werden, um damit deren Klientinnen und Klienten unter Druck zu bringen. Dem zu widerstehen, bedarf eines großen Maßes an Zivilcourage, aber auch unbedingter beruflicher Unabhängigkeit.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vertreten Parteien und deren Interessen mit großem Eifer und auf Basis der bestmöglichen Qualifikation. Sie sind aber nicht persönlich für Handlungen und Unterlassungen ihrer Klientinnen und Klienten verantwortlich und dürfen daher auch nicht in den Streit gezogen werden.
Mit aller Deutlichkeit sei gesagt:
Unsere anwaltlichen Grundwerte müssen von allen Seiten respektiert und geschützt werden. Ohne unsere berufliche Verschwiegenheit wären Menschen wehrlos und nicht in der Lage, ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Die Treuepflicht und die berufliche Verschwiegenheit sind dabei nicht irgendwelche Privilegien unseres Berufsstands, sondern Ausfluss von Bürger- und Menschenrechten, die sich ohne Einschränkung im Rahmen der Gesetze darauf verlassen können und müssen, schlicht das Recht aller, die anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Sowohl die Tatsache der Beratung selbst als auch deren Inhalt hat vertraulich zu bleiben. Sich anwaltlich beraten zu lassen, bedeutet nicht, dass man etwas zu verbergen oder Unrechtes getan hat, darf aber auch nicht so ausgelegt werden, weder von Behörden noch von anderen.
Dr. Armenak Utudjian
Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK)