Zivilverfahrensrecht

Nicht rechtzeitig erlegte Sicherheitsleistung – einstweilige Verfügung erlischt nicht automatisch

AnwBl 2026/116 - Thomas Garber

§§ 390, 399 EO

Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. § 399 Abs 1 Z 5 EO normiert die Befristung nunmehr ausdrücklich als Aufhebungsgrund. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sicherheitsleistung nachträglich und unter Setzung einer Frist zu einem Zeitpunkt auferlegt wurde, in dem die einstweilige Verfügung bereits vollzogen war.
Aus dem Spruch der Entscheidung des OGH zu 10 Ob 5/25w ist auch nicht abzuleiten, dass die Verfügung – entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung – ohne Aufhebung unwirksam werde.

OGH 13. 1. 2026, 10 Ob 52/25g

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht