Mutwillige und aussichtslose Klage gegen einen „Satire-Politiker“ als Disziplinarvergehen
AnwBl 2026/98 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§ 9 Abs 1, § 10 Abs 2 RAO; § 17 RL-BA 2015
Gegenstand der Behandlung im Disziplinarverfahren (wie auch im strafrechtlichen Hauptverfahren aufgrund einer entsprechenden Anklage) ist stets eine Tat im Sinn eines historischen Sachverhalts, nicht aber eine konkrete rechtliche Kategorie. Mehrere unter § 1 Abs 1 (erster und/oder zweiter Fall) DSt subsumierbare Äußerungen innerhalb eines Schriftsatzes stellen eine einzige (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene) Tat dar. Einzelne Ausführungshandlungen eines im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Tatgeschehens können daher – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht beeinflussen, weshalb Einzelakte einer solchen Einheit auch nicht gesondert bekämpft werden können.
Solcherart betrifft der bekämpfte Freispruch mit Blick auf den gleichzeitig erfolgten Schuldspruch zu 2./ keine selbstständige Tat und ist demnach prozessual zwar verfehlt, jedoch ähnlich einem bedeutungslosen Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch unbeachtlich.
OGH 17. 9. 2025, 24 Ds 4/24h
Kontext
Der OGH hatte als Disziplinargericht über eine Disziplinarsache gegen einen Rechtsanwalt zu entscheiden, der im Auftrag einer GmbH eine Klage eingebracht hatte, die nach Ansicht der Disziplinarbehörden mutwillig und von vornherein aussichtslos war. In dieser Klage begehrte er ua, einem Politiker vorzuschreiben, bei seinen öffentlichen Aussagen stets klarzustellen, dass es sich um Satire handle und ihn insofern in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Meinungsfreiheit und in seinen Persönlichkeitsrechten einzuschränken.
Der Disziplinarrat erkannte den Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufspflichten und Beeinträchtigung des Ansehens des Stands für schuldig, verhängte eine bedingt nachgesehene Geldbuße iHv € 1.000,–, sprach ihn jedoch von einem weiteren Vorwurf – der unsachlichen Schreibweise – frei. Gegen diesen Freispruch und die Strafhöhe erhob der Kammeranwalt Berufung. Der OGH bestätigte den Schuldspruch und hielt fest, dass der Freispruch prozessual unbeachtlich sei, weil keine eigenständige Tat vorliege, erhöhte jedoch die Geldbuße auf € 2.000,– und verhängte sie unbedingt.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Der Klagevertreter musste wohl wissen, dass eine Klage mit dem Begehren, einen Politiker in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und Persönlichkeitsrechten einzuschränken, keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Mit der Klage wurde vielmehr ganz offensichtlich eine Werbung für die klagende Satireplattform und eine Herabsetzung des beklagten Politikers angestrebt. Dass eine solche Klage mit der Ehre und Würde des Stands (§ 10 Abs 2 RAO) nicht zu vereinbaren ist und außerdem eine nicht sachbezogene Maßnahme (§ 17 RL-BA 2015) war, hat aber offenbar auch der beschuldigte Kollege erkannt, da er gegen die Verurteilung keine Berufung erhoben hatte.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH