Missbrauchskontrolle bei gewählter Erwachsenenvertretung
AnwBl 2026/183 - Thomas Garber, Ulrike Maria Veronik-Pongratz
§§ 62, 120, 123 AußStrG; §§ 246, 264, 271 ABGB
Über die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten Erwachsenenvertretung ist im Verfahren über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu entscheiden. Dementsprechend sieht § 123 Abs 2 AußStrG vor, dass im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss das Gericht die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen kann. Nach § 120 Abs 3 AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden.
Der Umstand, dass eine gewählte Erwachsenenvertretung besteht, unterliegt einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ein solcher Missbrauch ist auch dann zu bejahen, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung trotz der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zustande kommt.
OGH 27. 1. 2026, 9 Ob 120/25z
Kontext
Für die Betroffene bestand eine gewählte Erwachsenenvertretung durch ihre Mutter. Im Zuge eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde die Wirksamkeit dieser gewählten Erwachsenenvertretung überprüft. Dabei ergaben sich Zweifel, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Begründung der Vertretung über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte. Das Erstgericht leitete weitere Erhebungen ein und bestellte für dringende Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter. Das Rekursgericht bestätigte dieses Vorgehen. Im Revisionsrekursverfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Rahmen die Wirksamkeit einer gewählten Erwachsenenvertretung im Verfahren über die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu prüfen sei und unter welchen Voraussetzungen eine missbräuchliche Begründung der Vertretung anzunehmen sei.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass im Erwachsenenschutzrecht die bloße Einhaltung formeller Voraussetzungen als nicht ausreichend bezeichnet werden muss. Maßgeblich bleibt, ob die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite der gewählten Erwachsenenvertretung tatsächlich verstehen und ihren Willen frei bilden konnte.
Praxistipp:
Für die anwaltliche Praxis liegt die wesentliche Lehre daher in einer verstärkten Dokumentations- und Prüfungspflicht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden künftig noch genauer festhalten müssen, ob bzw dass die betroffene Person orientiert war, die rechtlichen Konsequenzen nachvollziehen konnte und ihre Entscheidung ohne Druck oder Einflussnahme getroffen hat. Gerade bei älteren oder gesundheitlich beeinträchtigten Mandanten empfiehlt es sich, Beratungsgespräche ausführlich zu dokumentieren und bei Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit zusätzliche fachliche Absicherungen in Betracht zu ziehen. Die Entscheidung zeigt damit deutlich, dass die anwaltliche Verantwortung im Erwachsenenschutzrecht über die reine Errichtung formaler Akte hinausgeht. Gefordert ist eine rechtlich nachvollziehbare Absicherung der Selbstbestimmung des Mandanten. Gerade darin liegt nicht nur ein Beitrag zum Schutz betroffener Personen, sondern auch ein wesentlicher Aspekt anwaltlicher Haftungsvorsorge.
RA Mag. Ulrike Maria Veronik-Pongratz
Rechtsanwältin, Mediatorin und Treuhänderin; spezialisiert auf Familien-, Erb- und Vertragsrecht sowie Gewaltprävention
14.07.2026