Verwaltungsverfahrensrecht

Maßnahmen gegen fernbleibenden Zeugen

AnwBl 2025/237 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§ 25 VStG; § 38 VwGVG

Das Amtswegigkeitsprinzip und das Prinzip der materiellen Wahrheit verpflichten Behörden und Verwaltungsgerichte, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen.

VwGH 21. 7. 2025, Ra 2024/12/0138

Aus den Entscheidungsgründen

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst zu entscheiden, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt. Es ist die Pflicht der Behörde (bzw des Verwaltungsgerichts), einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Fallbezogen beruft sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich darauf, dass es versucht habe, den Zeugen M zur mündlichen Verhandlung zu laden, diese Ladung jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgekommen sei. Dass das Verwaltungsgericht versucht hätte, den unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen, ist nicht ersichtlich. Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Kontext

§ 25 Abs 1 VStG regelt das Amtswegigkeitsprinzip, Abs 2 leg cit das Prinzip der materiellen Wahrheit; beide Bestimmungen sind gem § 38 VwGVG auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat demnach von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. 1 Bisher schon judizierte der VwGH, dass sich die Ermittlungspflichten der Behörde nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestimmen, dass aber zumindest der Versuch der Kontaktaufnahme mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen als ausreichend angesehen wird. 2 Im vorliegenden Erkenntnis wird ausdrücklich von einer „Pflicht“ gesprochen, „einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen“.

Praxistipp

  • Im Revisionsverfahren kann das Unterbleiben der Zeugeneinvernahme als Verfahrensfehler geltend gemacht werden, auch wenn im vorangehenden Verfahren kein entsprechender Beweisantrag von der Partei gestellt wurde.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz

 


1 MwN Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG3 (2023) § 25 VStG Rz 4.

2 VwGH 24. 5. 2012, 2011/03/0167.