Verwaltungsverfahrensrecht

Mängel bei der mündlich verkündeten Entscheidung

AnwBl 2026/32 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§§ 58, 60 AVG; § 29 VwGVG

Die schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses bildet mit der mündlichen Verkündung eine Einheit. Allfällige Mängel in der Begründung können mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses geheilt werden. Der Revisionswerber kann diesbezüglich eine Revisionsergänzung vornehmen.

VwGH 8. 9. 2025, Ra 2025/20/0331

Aus den Entscheidungsgründen

Der Aspekt eines Begründungsmangels (bei der mündlichen Verkündung) fällt dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird. In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach § 26 Abs 1 Z 1 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.
Selbst eine erst nach Revisionserhebung, aber vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zugestellte schriftliche Ausfertigung ist für das Revisionsverfahren beachtlich und nimmt allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechts gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen. Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen.
Soweit eine Revisionsergänzung auch die Begründung der Zulässigkeit der Revision betrifft, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist. Denn es bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit. Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revision, auch nach Ablauf der Revisionsfrist aufzuzeigen.

Kontext

In einem Asylverfahren erhielt der Revisionswerber einen ablehnenden Bescheid, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurde. Der Revisionswerber brachte zur Begründung der Zulässigkeit der Revision Mängel in der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vor und argumentierte, dass dies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Anmerkungen

§ 29 VwGVG regelt die Verkündung und Ausfertigung von Erkenntnissen, demnach ist bei Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen gem Abs 2 leg cit mündlich zu verkünden. Gem Abs 2a leg cit ist eine Niederschrift inklusive Belehrung über die Zulässigkeit der Revision auszufolgen oder zuzustellen. Die Revisionsfrist beginnt gem § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung, zu laufen. Die Parteien haben gem § 29 Abs 2a VwGVG das Recht (für die Zulässigkeit der Revision besteht auch die Notwendigkeit), binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen. 1 Wurde die Revision aufgrund der mündlichen Verkündung schon erhoben, kann keine weitere Revision mehr eingebracht werden; es besteht aber die Möglichkeit, die bestehende Revision zu ergänzen.
Wird die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht zugestellt, kann kein Fristsetzungsantrag erhoben werden. Etwaige Mängel bei der mündlichen Verkündung können dann jedoch gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG geltend gemacht werden, wenn sie derart grob sind, dass sie entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern. 2

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz


 

1Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 26 VwGG Anm 3 (Stand 1. 10. 2018, rdb.at).

2 Vgl VwGH 8. 9. 2025, Ra 2025/20/0331 Rz 20.