Mängel bei der Beschlussfassung eines Kollegialorgans
AnwBl 2025/239 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§§ 18, 56ff AVG
Die mangelhafte Beschlussfassung eines Kollegialorgans über einen Bescheid stellt eine Rechtswidrigkeit dar, sie vereitelt jedoch nicht die Qualifikation als Bescheid.
VwGH 27. 5. 2025, Ro 2023/11/0005
Aus den Entscheidungsgründen
Erledigungen eines Kollegialorgans bedürfen eines Beschlusses desselben. Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig wäre. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.
Kontext
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hatte im gegenständlichen Fall über einen Antrag auf Gewährung der Altersvorsorge mit Bescheid zu entscheiden. Während das LVwG annahm, dass „hinsichtlich der genauen Höhe der Grundrente und der Zusatzleistung, des Sachverhalts und der Bescheidbegründung“ keine Willensbildung erfolgt sei, stellte der VwGH nur Mängel hinsichtlich der Willensbildung fest.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen
In der vorliegenden Entscheidung stellt der VwGH klar, dass die Beschlussfassung eines Kollegialorgans über einen Bescheid sowohl den Bescheidspruch als auch die Bescheidbegründung „zumindest in den Grundsätzen“ zu umfassen hat, widrigenfalls der Bescheid allerdings nicht nichtig, sondern nur wegen Unzuständigkeit rechtswidrig ist. Nur der Mangel jeder erkennbaren normativen Willensäußerung führt zur Nichtigkeit, 1 bloße Fehler in der Willensbildung nur zur Aufhebbarkeit des Bescheids. Zu weiteren zu beachtenden Aspekten der kollegialen Willensbildung vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 AVG Rz 5f (Stand 1. 1. 2014, rdb.at).
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz