Verwaltungsverfahrensrecht

Mängel bei der Beschlussfassung eines Kollegialorgans

AnwBl 2025/239 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§§ 18, 56ff AVG

Die mangelhafte Beschlussfassung eines Kollegialorgans über einen Bescheid stellt eine Rechtswidrigkeit dar, sie vereitelt jedoch nicht die Qualifikation als Bescheid.

VwGH 27. 5. 2025, Ro 2023/11/0005

Aus den Entscheidungsgründen

Erledigungen eines Kollegialorgans bedürfen eines Beschlusses desselben. Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig wäre. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.

Kontext

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hatte im gegenständlichen Fall über einen Antrag auf Gewährung der Altersvorsorge mit Bescheid zu entscheiden. Während das LVwG annahm, dass „hinsichtlich der genauen Höhe der Grundrente und der Zusatzleistung, des Sachverhalts und der Bescheidbegründung“ keine Willensbildung erfolgt sei, stellte der VwGH nur Mängel hinsichtlich der Willensbildung fest.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Anmerkungen

In der vorliegenden Entscheidung stellt der VwGH klar, dass die Beschlussfassung eines Kollegialorgans über einen Bescheid sowohl den Bescheidspruch als auch die Bescheidbegründung „zumindest in den Grundsätzen“ zu umfassen hat, widrigenfalls der Bescheid allerdings nicht nichtig, sondern nur wegen Unzuständigkeit rechtswidrig ist. Nur der Mangel jeder erkennbaren normativen Willensäußerung führt zur Nichtigkeit, 1 bloße Fehler in der Willensbildung nur zur Aufhebbarkeit des Bescheids. Zu weiteren zu beachtenden Aspekten der kollegialen Willensbildung vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 AVG Rz 5f (Stand 1. 1. 2014, rdb.at).

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz

 


1Winkler, Der Bescheid (1956, Nachdruck aus 1989) 130.