Kurzfristigkeit der Beseitigung einer Liquiditätsschwäche als Abgrenzungskriterium zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung
AnwBl 2026/22 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik
§ 69 IO; § 1311 ABGB
Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.
Eine Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich und alsbald (kurzfristig) seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können, wobei diese innerhalb einer drei Monate nicht übersteigenden Frist behoben sein muss.
Auch in Fällen, in denen das Aktivvermögen die Passiva übersteigt, kann Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn liquide Mittel nicht rasch genug besorgt werden können, etwa weil das vorhandene Vermögen nicht binnen drei Monaten verflüssigt oder anderweitig Liquidität besorgt werden kann.
Ist eine Forderung zur Herstellung von Liquidität nicht kurzfristig, sondern erst nach einem Zeitraum, der keine bloße Zahlungsstockung mehr nach sich zieht, einbringlich, liegt eine zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtende Zahlungsunfähigkeit vor.
OGH 16. 10. 2025, 6 Ob 106/25v (OLG Wien 27. 5. 2025, 33 R 78/25w-48; HG Wien 24. 3. 2025, 62 Cg 109/21y-43)
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Schadenersatz aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Insolvenzantragsstellung durch den beklagten Geschäftsführer ihrer Darlehensnehmerin, einer im Konkurs befindlichen KG. Der Beklagte stellte den Insolvenzantrag im Jahr 2020, laut Klägerin sei die KG aber bereits seit 31. 12. 2013 nicht mehr in der Lage gewesen, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, weswegen der Beklagte gegen seine Pflicht nach § 69 IO verstoßen und die Klägerin im späteren Insolvenzverfahren einen nahezu gänzlichen Forderungsausfall erlitten habe. Nach Vorbringen der Klägerin habe die KG aber zum Bilanzstichtag am 31. 12. 2013 eine Forderung gegenüber einer anderen Schuldner-KG (e*KG) und somit über ein die Passiva übersteigendes Aktivvermögen verfügt, in welchem Betrag es bei rechtzeitiger Konkursantragstellung für die KG durch einen gerichtlich bestellten Masseverwalter auch möglich gewesen wäre, die Forderung gegen die e*KG einzubringen und die Schuld der Klägerin zur Gänze zu begleichen. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der e*KG war ebenfalls der Beklagte, der die Forderung der KG nicht zahlen wollte. Laut dem Beklagten stellten die Aktiva kein werthaltiges Eigenkapital dar. Tatsächlich sei die KG aber zum 31. 12. 2013 nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet iSe Vermögenslosigkeit gewesen, weswegen selbst bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten die Klägerin keine (höhere) Insolvenzquote erhalten hätte.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Laut dem Berufungsgericht läge nach eigenem Vorbringen der Klägerin ein nur schwer aufzulösender Widerspruch darin, dass die KG entweder zum genannten Zeitpunkt über eine kurzfristig einbringliche Forderung verfügt habe, in welchem Fall sie jedoch weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei und folglich keine Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung bestanden hätte. Oder aber die Forderung sei nicht einbringlich gewesen, in welchem Fall – ungeachtet eines rechtzeitig gestellten Insolvenzantrags – es zu keiner Quotenverschlechterung gekommen wäre.
Kontext
Der OGH schloss sich den Meinungen der Vorinstanzen nicht an, sondern hielt wie folgt fest:
§ 69 IO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. Diese Bestimmung bezweckt hinsichtlich einer Altgläubigerin den Schutz vor einer durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.
- Zahlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden (alsbald) zu bezahlen.
- Eine nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtende Zahlungsstockung liegt dagegen dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich und alsbald (kurzfristig) seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können, wobei diese innerhalb einer dreimonatigen Frist behoben sein muss. Diese Frist verlängert sich auf höchstens fünf Monate, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Liquiditätsschwäche beseitigt werden kann.
Auch in Fällen – wie dem gegenständlichen –, in denen das Aktivvermögen die Passiva übersteigt, kann eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn liquide Mittel nicht rasch genug besorgt werden können, weil das vorhandene Vermögen nicht binnen drei Monaten verflüssigt oder anderweitig Liquidität besorgt werden kann.
Laut OGH lässt sich – und damit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts – aus dem Vorbringen der Klägerin gerade eben nicht ableiten, die Forderung der KG gegenüber der e*KG sei kurzfristig (iSe Zahlungsstockung) einbringlich gewesen. Selbst bei Einforderung durch die KG wäre es bei dieser zu keinem (baldigen) Zufluss von Mitteln und somit auch zu keiner (kurzfristigen) Herstellung von Liquidität gekommen, zumal diese – aufgrund Zahlungsunwillens ihrer Schuldnerin – den Klagsweg hätte bestreiten müssen. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Forderung hätte bei einer rechtzeitigen Insolvenzeröffnung durch den Masseverwalter eingetrieben werden können, lässt ebenso wenig auf eine kurzfristige Beschaffbarkeit von Liquidität zugunsten der KG schließen. Zutreffend erkenne das Berufungsgericht, dass die Forderung der KG entweder einbringlich war oder nicht, und dass es bei Letzterem keine (positive) Auswirkung auf die Quote gehabt hätte. Wäre die Forderung hingegen einbringlich gewesen, wenngleich nicht kurzfristig, sondern erst nach einem Zeitraum, der keine bloße Zahlungsstockung mehr nach sich zieht, wäre bei der KG eine zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien