Kreditbearbeitungsentgelt – Inhaltskontrolle der AGB eines Kreditinstitutes im Verbandsverfahren
AnwBl 2025/177 - Moritz Zoppel
§ 879 Abs 3 ABGB; § 29 Abs 1 KSchG
Das Kreditbearbeitungsentgelt gehört nicht zum Hauptgegenstand eines Kreditvertrages und unterliegt daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
Wird ein pauschaler Betrag von 1,5% der Kreditsumme ohne Höchstgrenze verlangt, führt das – bei der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – zu einer erheblichen Überschreitung der tatsächlichen Kosten.
Ein Vertrauensschutz in das Fortbestehen der bisherigen Rsp ist nicht gegeben. [. . .] Da das Postulat nach einer „richtigen“ Rsp dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden (10 Ob 65/17g mwN).
OGH 19. 2. 2025, 7 Ob 169/24i
Aus den Entscheidungsgründen
§ 879 Abs 3 ABGB bezieht sich nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen.
Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen.
Mit dem Kreditbearbeitungsentgelt bezahlt der Kreditnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits (vgl 2 Ob 238/23y mwN). Ausgehend von der Entscheidung des EuGH in der Rs Caixabank SA III (C-565/21) handelt es sich dabei zwar um ein Entgelt, das mit dem Hauptgegen- stand des Kreditvertrags zusammenhängt und daher zu diesem akzessorisch ist, aber nicht um den Hauptgegenstand des Vertrags, selbst wenn das Entgelt einen „Hauptteil des Preises“ bilden würde. Dies korreliert mit jener Judikatur des OGH (RS0016908 [T 6]), nach der Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern – wie hier – zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, der Inhaltskontrolle unterliegen. Es besteht somit auch kein Widerspruch zur Judikatur des EuGH, wonach die Beurteilung, ob eine Hauptleistung vorliegt, dem nationalen Gericht obliegt (vgl EuGH C-143/13, Matei, und C-621/17, Kiss). Schließlich ist es auch sachgerecht, eine Inhaltskontrolle von Entgeltvereinbarungen insoweit vorzunehmen, als sie neben dem „eigentlichen“, erkennbar zur unmittelbaren Bedarfsdeckung aufzuwendenden Entgelt zu entrichtende Zusatzentgelte betreffen. Ansonsten bestünde nämlich für Kreditunternehmer ein Anreiz, das im Kundenfokus stehende „eigentliche“ Entgelt (hier die Sollzinsen) zu „drücken“ und sich eine bessere Position im Wettbewerb dadurch zu verschaffen, dass möglichst weitgehend Zusatzentgelte verrechnet werden, die vom Verbraucher nur peripher wahrgenommen werden (idS auch I. Vonkilch, Zusatzentgelte im Lichte europäischer und nationaler Inhaltskontrolle, ÖJA 2024, 179 [195 f]).
Bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5% (ohne Obergrenze) besteht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung.
Zusammengefasst gehört daher das Kreditbearbeitungsentgelt nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die E 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden (insbesondere) aufgrund der dargestellten Rechtsprechungsentwicklung insoweit nicht mehr aufrechterhalten.
Kontext
Der OGH geht in dieser Entscheidung von seiner bisherigen Judikatur zur Inhaltskontrolle und vor allem Kontrollfähigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten ab.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien