Kostenersatz im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs 2a B-VG
AnwBl 2026/34 - Mathis Fister
Art 130 Abs 2a B-VG; § 24a BVwGG; § 85 GOG
Für den Kostenersatz im Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs 2a B-VG ist § 78 AußStrG heranzuziehen.
VwGH 20. 8. 2025, Ra 2024/04/0321
Aus den Entscheidungsgründen
§ 24a BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gem Art 130 Abs 2a B-VG ausdrücklich die §§ 84, 85 und 85b GOG für anwendbar.
Gem § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gem § 85 Abs 2 letzter Satz GOG entscheidet das zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen (soweit nicht anderes bestimmt ist). Mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers ist sohin im Beschwerdeverfahren gem Art 130 Abs 2a B-VG die Bestimmung des AußStrG zum Kostenersatz, sohin § 78 leg cit, heranzuziehen.
Einer Anwendung des Grundsatzes der Kostenselbsttragung auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht § 85 Abs 5 letzter Satz GOG als lex specialis entgegen.
§ 78 Abs 2 AußStrG sieht vor, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen sind, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg hatte. Gem § 78 Abs 1 AußStrG hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Gem § 78 Abs 4 AußStrG sind auf die Verzeichnung der Kosten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gem § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen dem Gericht zu übergeben.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien