Konkurrierende Vertretungsbefugnis von Kinder- und Jugendhilfeträger und Elternteil im Unterhaltsverfahren
AnwBl 2026/5 - Moritz Zoppel
§§ 169, 208 ABGB
Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als Vertreter des Kindes nach § 208 Abs 2 ABGB die erste Verfahrenshandlung gesetzt, ist er gemäß § 208 Abs 4 iVm § 169 Abs 1 ABGB der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweiligen Antrag.
OGH 16. 9. 2025, 6 Ob 120/25b
Aus den Entscheidungsgründen
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Doppelvertretungshandlungen dann nicht vorliegen, wenn der (spätere) Antrag des sonstigen gesetzlichen Vertreters einen anderen Bemessungszeitraum betrifft als der (frühere) Antrag des KJHT. Von einer Doppelvertretung kann diesfalls schon deshalb nicht die Rede sein, weil die einen anderen Zeitraum betreffende Unterhaltsfestsetzung in aller Regel neues Vorbringen über Bedarf und Leistungsfähigkeit voraussetzt, sind doch die Grundlagen der Bemessung (Bedarf des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) einer ständigen Änderung unterworfen.
Kontext
Nach § 208 Abs 2 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) das Kind bei der Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vertreten, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter dem schriftlich zustimmt. Nach § 208 Abs 4 ABGB wird dadurch aber die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt. Beide haben also eine konkurrierende Vertretungsbefugnis und müssen einander informieren, um widersprüchliche Schritte zu vermeiden. Zusätzlich gilt § 169 ABGB sinngemäß. § 169 Abs 1 ABGB bestimmt, dass in zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur ein obsorgeberechtigter Elternteil das Kind vertreten darf; wenn keine Einigung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist jener Elternteil vertretungsbefugt, der zuerst eine Verfahrenshandlung setzt.
Im vorliegenden Fall bedeutet das aus Sicht des OGH: Der KJHT ist Vertreter der Minderjährigen für den Unterhaltserhöhungsantrag ab 1. 7. 2024, während die Mutter Vertreterin der Minderjährigen für den Zeitraum 1. 11. 2023 bis 30. 6. 2024 ist. Die bisherigen Instanzen haben jedoch nur über den Antrag entschieden, den der KJHT (in Vertretung der Minderjährigen) gestellt hat. Über den Antrag der Mutter wurde vom Erstgericht bislang nicht inhaltlich entschieden. Das Erstgericht hat vielmehr einen klar erkennbaren Teilbeschluss nur für den Zeitraum ab 1. 7. 2024 erlassen, und nur dieser Teil wurde vom Rekursgericht überprüft.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien