Konformatssperre bei Abweisung eines Fortsetzungsantrags – keine Gleichstellung mit Klagezurückweisung
AnwBl 2026/68 - Thomas Garber
§§ 155, 528 ZPO
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird.
Auch die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrags mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die definitive (endgültige) Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers bedeutet.
In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung – etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrundes – kann noch keine einer Klagezurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden.
Im vorliegenden Fall bedeutet die Abweisung des Antrags auf Bestellung eines Kurators und Fortsetzung des Verfahrens keine endgültige Verweigerung des Rechtsschutzes, weil es der Klägerin weiterhin möglich ist, einen Antrag nach § 155 Abs 3 ZPO zu stellen oder aber zu behaupten und zu bescheinigen, dass der Nachlass noch nicht eingeantwortet und auch nicht anderweitig vertreten ist, womit der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift.
OGH 30. 9. 2025, 1 Ob 98/25f
Kontext
Die Klägerin begehrte Rechnungslegung und Zahlung von Unterhalt gegen ihren geschiedenen Ehemann. Nach dessen Tod kam es zur Unterbrechung des Verfahrens. Die Klägerin beantragte daraufhin die Bestellung eines Kurators für die beklagte Verlassenschaft sowie die Fortsetzung des Verfahrens. Die Vorinstanzen wiesen diese Anträge ab, weil nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass die Verlassenschaft unvertreten sei. Strittig war, ob die bestätigende Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung und Verfahrensfortsetzung einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist und damit die Konformatssperre des § 528 ZPO durchbricht oder ob es sich lediglich um eine vorübergehende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung handelt, die den Revisionsrekurs jedenfalls ausschließt.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht