Strafrecht

Keine Wiedereinsetzung bei Missverständnis der Fristenlaufregelung nach § 63 Abs 2 StPO

AnwBl 2026/29 - Severin Glaser

§ 63 Abs 2, § 364 Abs 1 StPO

Nach § 364 Abs 1 StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist (hier: zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) zu bewilligen, sofern er (neben weiteren Voraussetzungen) nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Die Strafprozessordnung unterscheidet nicht, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist, wenngleich letzterer einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt und Fehler desselben in der Handhabung des Fristenwesens in der Regel eine Wiedereinsetzung ausschließen [...].
Vorliegend hat es die zuerst bevollmächtigte Verteidigerin unterlassen, das angemeldete Rechtsmittel auszuführen. Der nun einschreitende Wahlverteidiger wiederum hat sich auf die – für den Fristenlauf irrelevante (§ 63 Abs 2 StPO) – Übermittlung der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshilfeverteidiger verlassen und den Zeitpunkt der Zustellung der Urteilsausfertigung an die anfangs bevollmächtigte Verteidigerin nicht geprüft.
Gemessen am Standard gewissenhafter und umsichtiger Rechtsanwälte [...] liegt den Vorgangsweisen der Verteidiger daher nicht ein Versehen bloß minderen Grades zugrunde, weshalb die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen war.

OGH 15. 10. 2025, 15 Os 107/25m (15 Os 108/25h,15 Os 109/25f)

Kontext

Nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an. Die Urteilsausfertigung wurde der Verteidigerin zugestellt, die mehr als zwei Wochen später erklärte, dass der Angeklagte das Vollmachtsverhältnis gekündigt habe, woraufhin die Vorsitzende des Schöffengerichts (sogar) auf die Bestimmung des § 63 Abs 2 StPO (Fortlauf der Frist trotz Kündigung des Verteidigers) hinwies. Nachdem der Angeklagte kurzzeitig einen Verfahrenshilfeverteidiger hatte, zeigte er einen neuen Wahlverteidiger an. Die durch diesen ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte nicht mehr innerhalb der vierwöchigen Frist ab Zustellung der Urteilsausfertigung an die (frühere) Wahlverteidigerin.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck