Keine Notariatsaktspflicht für eine Solidarhaftungsvereinbarung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen
AnwBl 2025/225 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik, Katharina Petrovic
§ 76 Abs 2 GmbHG
Die Solidarhaftungsvereinbarung zweier Neugesellschafter für den Gesamtkaufpreis der von ihnen übernommenen GmbH-Geschäftsanteile unterliegt nicht der Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG. Zwar dient die Vorschrift auch dem Erwerberschutz, dieser bezieht sich jedoch auf die mit der Gesellschafterstellung einhergehenden Rechte und Pflichten und nicht auf wirtschaftliche Erwägungen zur Höhe des Kaufpreises oder zu einer Solidarhaftung für die Kaufpreisschuld.
OGH 3. 7. 2025, 6 Ob 94/25d (HG Wien 20. 3. 2025, 1 R 198/24z; BGHS Wien 29. 9. 2024, 21 C 497/23a)
Kontext
Der Kläger (Altgesellschafter) verkaufte seinen GmbH-Geschäftsanteil um € 50.000,– an zwei Neugesellschafter, darunter die beklagte GmbH. Über die Abtretung wurde ein Notariatsakt errichtet, in dem der auf den jeweiligen Neugesellschafter entfallende Geschäftsanteil sowie die entsprechenden Kaufpreise ausgewiesen wurden. In einer gesonderten Vereinbarung verpflichteten sich die beiden Neugesellschafter zur Zahlung des (Gesamt-)Kaufpreises zur ungeteilten Hand. Offen blieben € 13.000,– des Kaufpreises. Diesen Restbetrag klagte der Altgesellschafter ein und die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte zur Zahlung.
Aus den Entscheidungsgründen
[4] Entgegen dem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
[7] Zum Zweck der Formpflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG liegt bereits ausreichend Rechtsprechung vor. Die Bestimmung dient der Immobilisierung in der Form, dass Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs gemacht werden sollen (RS0060244), und außerdem der Beweissicherung (RS0060244; RS0060234 [„möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter“]). Dahinter steckt das Bedürfnis nach Klarheit darüber, wem der Geschäftsanteil wirtschaftlich zugeordnet ist, also der Sicherstellung der Identität des jeweiligen Gesellschafters (vgl RS0060244 [T 2, T 3]). Weiters dient sie aber auch dem Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung (RS0060244 [T 3]). Dabei geht es darum, den Interessenten zur reiflichen Überlegung zu nötigen (RS0060234) und dem Bewerber um den Geschäftsanteil die Risken, die mit einem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einhergehen, bewusst zu machen. Er soll sich mit dem Kaufobjekt als solchem, also einem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und den damit üblicherweise verbundenen Gefahren auseinandersetzen (vgl RS0060244 [T 5]).
[8] Zu den Risiken, vor denen der Erwerber durch die Förmlichkeit des Notariatsakts und die damit einhergehende Belehrungspflicht des Notars geschützt bzw aufgeklärt werden soll, gehört aber nicht der Kaufpreis (vgl 5 Ob 41/01t). Die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist nicht Aufgabe des Notars (vgl 7 Ob 173/23a [Rz 42]). Vereinbarungen, die bloß in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst (2 Ob 158/53 SZ 26/143; 4 Ob 532/89; 6 Ob 186/20a [Rz 29]).
[9] Der Oberste Gerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass sich der Formzwang nicht auch auf die Gegenleistung erstreckt (6 Ob 186/20a [Rz 28]; vgl zur hL die zahllosen Nachweise bei Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 76 Rz 208 [Stand 1. 3. 2024, rdb.at]). Er hat (anlässlich der Beurteilung einer Anweisung) ausdrücklich klargestellt, dass, wenn „nicht einmal die Preisvereinbarung selbst von der Formpflicht [des Notariatsakts] erfasst“ ist (6 Ob 186/20a [Rz 30]), dies umso weniger für eine Anweisung als Nebenabrede zu gelten habe.
[10] Warum anderes für die Vereinbarung einer Solidarhaftung zweier Neugesellschafter für den „Gesamtkaufpreis“ der in Hinkunft von diesen beiden gehaltenen Gesellschaftsanteile gelten und diese der Formpflicht der Errichtung eines Notariatsakts unterliegen sollte, kann die Revision argumentativ auch nicht aufzeigen, wenn sie sich auf den „Erwerberschutz“ beruft. Dieser bezieht sich – wie bereits ausgeführt – eben auf die mit dem besonderen Kaufobjekt verbundene Gesellschafterstellung (und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten), nicht aber auf wirtschaftliche Überlegungen zur Höhe des Preises des Kaufobjekts, wie sie für jeden Käufer bei Abschluss (auch) eines (anderen) Kaufs verbunden sind, oder darauf, ob für die eigene Kaufpreisschuld ein anderer mithaftet und/oder seinerseits für die Kaufpreisschuld eines anderen mitgehaftet werden soll.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Anmerkungen
In vorliegender Entscheidung befasst sich der OGH ein weiteres Mal mit der Notariatsaktspflicht bei der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Der 6. Senat stellt klar, dass eine Nebenvereinbarung über die Solidarhaftung zweier Neugesellschafter für den Kaufpreis keines Notariatsakts bedarf.
Das Höchstgericht begründet das mit einem Verweis auf die Normzwecke des § 76 Abs 2 GmbHG. Der Notariatsakt diene der Immobilisierung der Geschäftsanteile, der Beweissicherung, der Klarheit über die wirtschaftliche Zuordnung des Geschäftsanteils sowie dem Erwerberschutz. Letzterer beziehe sich auf die mit dem Geschäftsanteil verbundene Gesellschafterstellung, nicht auf wirtschaftliche Überlegungen zur Höhe des Kaufpreises. Der Formzwang erstrecke sich nicht auf die Gegenleistung und etwas anderes könne auch nicht für die Solidarhaftungsvereinbarung zweier Neugesellschafter für den Kaufpreis gelten.
Der OGH führt mit der gegenständlichen Entscheidung seine Rsp konsequent fort. Bereits in 2 Ob 158/53 1 hielt das Höchstgericht fest, dass formlose Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen über die Erhöhung des im Notariatsakt vereinbarten Kaufpreises gültig seien. Denn die Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises im Notariatsakt gefährde den Immobilisierungszweck des § 76 Abs 2 GmbHG nicht. In 4 Ob 532/89 2 wiederholte der OGH, dass nicht sämtliche mit der Übertragung von Geschäftsanteilen in Zusammenhang stehende Vereinbarungen formpflichtig seien. Vereinbarungen, die nur im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen stehen, bedürften keines Notariatsakts. In 6 Ob 186/20a 3 bestätigte das Höchstgericht seine ständige Judikatur, wonach sich die Notariatsaktspflicht nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags beziehe. Es genüge, nur die Bezeichnung des Geschäftsanteils, des Veräußerers und des Erwerbers im Notariatsakt festzuhalten. Nebenabreden seien nicht formpflichtig, 4 wobei darauf abzustellen sei, ob die Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. 5 In diesem Urteil hielt der OGH überdies fest, dass sich der Formzwang gerade nicht auf die Gegenleistung erstrecke. 6 Darauf baut die rezente Entscheidung folgerichtig auf: Wenn schon die Preisvereinbarung selbst nicht der Formpflicht unterliegt, kann dies erst recht nicht für eine bloße Nebenvereinbarung – wie die hier vereinbarte Solidarhaftung – gelten.
Es entspricht auch der ganz hM in der Lit, dass nur im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übertragung stehende Nebenabreden formfrei abgeschlossen werden können und sich der Formzwang nicht auf die Gegenleistung erstreckt. 7 Begründet wird die Formfreiheit auch von der Lit mit den Formzwecken des § 76 Abs 2 GmbHG. 8 Interessant ist, dass die hM in der deutschen Lit 9 und auch der BGH 10 das für § 15 Abs 3 dGmbHG 11 unter dem Schlagwort des „Vollständigkeitsgrundsatzes“ diametral anders sehen. Danach sei der gesamte Vertrag samt Nebenvereinbarungen formpflichtig. 12 Die deutsche Lit stützt sich für ihre Argumentation ebenfalls auf den Normzweck, den Handel mit Geschäftsanteilen einzuschränken. Der Handel sei erst dann wirklich erschwert, wenn auch Nebenabreden formbedürftig sind. 13 Zudem würden auch die Einheitlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts und die Rechtssicherheit für den Vollständigkeitsgrundsatz sprechen. 14 Dem ist aber nicht zu folgen: Eine erschwerte Handelbarkeit der Geschäftsanteile lässt sich ebenso effektiv realisieren, wenn lediglich die Abtretungsvereinbarung selbst formpflichtig ist. 15 Daher ist der von der österreichischen Lit und Rsp vertretenen Ansicht der Vorzug zu geben.
Die Rsp des OGH lässt sich auch auf Geschäftsanteile und UWA einer FlexCo übertragen: Nach § 12 Abs 1 FlexKapGG reicht zur Übertragung eines FlexCo-Geschäftsanteils die Errichtung einer Privaturkunde durch Notare oder Rechtsanwälte. Gem § 9 Abs 6 Satz 1 FlexKapGG genügt für die Übertragung von UWA die Einhaltung der Schriftform. In beiden Fällen bedarf es keines Notariatsakts. Auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen 16 und UWA sind Nebenvereinbarungen über den Kaufpreis mE nicht formpflichtig, weil dies die respektiven Normzwecke nicht verlangen. Bei der Übertragung von FlexCo-Geschäftsanteilen durch Errichtung einer Privaturkunde greift der Immobilisierungszweck nach den Materialien nicht. 17 Die übrigen Zwecke (Erwerberschutz und Klarstellungsfunktion) sprechen ebenfalls nicht gegen eine formlose Vereinbarung des Kaufpreises. Beim Erwerb von UWA wird die Klarstellungsfunktion durch das Anteilsbuch ersetzt und auch der Erwerberschutz kommt kaum zum Tragen. Denn die Unternehmenswert-Beteiligten haben sehr eingeschränkte Pflichten und müssen somit nicht im gleichen Maß vor den Risiken einer Gesellschafterstellung wie in der GmbH gewarnt werden. 18
Für die Praxis liefert die Entscheidung eine weitere Klarstellung zur Formpflicht bei Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen. Die formfreie Vereinbarung von Solidarhaftungsvereinbarungen ermöglicht Flexibilität bei der Vertragsgestaltung und eine Vereinfachung späterer Änderungen von Nebenabreden.
Katharina Petrovic, LL.M. (WU) BA
Universitätsassistentin (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien
1 OGH 3. 6. 1953, 2 Ob 158/53 SZ 26/143.
2 OGH 9. 5. 1989, 4 Ob 532/89.
3 OGH 17. 12. 2020, 6 Ob 186/20a.
4 OGH 25. 9. 2002, 7 Ob 182/01t.
5 OGH 15. 5. 2001, 5 Ob 41/01t.
6 OGH 6 Ob 186/20a Rz 28ff.
7Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 76 Rz 20; Rauter in Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), WK GmbHG § 76 Rz 207 (Stand 1. 3. 2024, rdb.at); Zollner in U. Torggler (Hrsg), GmbHG § 76 Rz 18 (Stand: 1. 8. 2014, rdb.at); aA Wilhelm, Zur Formalität verdeckter Schenkungen von GmbH-Anteilen, NZ 1994, 250 (251f).
8Huf in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG2 (2024) § 76 Rz 48.
9Altmeppen, GmbHG11 (2023) § 15 Rz 72 mwN.
10 BGH 27. 6. 2001, VIII ZR 329/99.
11 § 15 dGmbHG diente § 76 Abs 2 GmbHG als Vorbild, weshalb die Formzwecke beider Regeln vergleichbar sind (Wilhelm, NZ 1994, 250 [251]).
12 In Deutschland bedarf es einer notariellen Beurkundung.
13Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt (Hrsg), GmbHG4 (2023) § 15 Rz 89.
14Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG4 § 15 Rz 89 mwN.
15 Zur Kritik am Vollständigkeitsgrundsatz näher Weller/Reichert in MüKo GmbHG5 (2025) § 15 Rz 114ff.
16Hartlieb/Schüttelkopf in Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg), FlexKapGG (2025) § 12 Rz 43.
17 Nach den Materialien soll die Neuregelung gerade eine flexible Anteilsvergabe ermöglichen (ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 10), was gegen den Immobilisierungszweck spricht. Zudem wird der Immobilisierungszweck in den Materialien nicht erwähnt.
18Artmann in Aumüllner/Verweijen (Hrsg), FlexKapGG und Start-Up-FörderungsG (2024) § 9 FlexKapGG Rz 17; Zollner, Das Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten, ÖJZ 2023, 904 (905).