Zivilrecht

Keine Hemmung des Unterhaltsanspruchs während „Work-and-Travel“-Aufenthalts in Australien

AnwBl 2025/211 - Moritz Zoppel

§ 231 ABGB

Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen. Davon macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn es sich um „leicht erzielbare“ Erträgnisse und Sozialleistungen handelt und die Erzielung dem Kind auch nicht aus einem anderen Grund unzumutbar ist.
Ein Au-pair-Mädchen, das neben Kost und Quartier von der Gastfamilie ein Taschengeld erhält, ist grundsätzlich nicht selbsterhaltungsfähig (4 Ob 502/93).

OGH 26. 2. 2025, 3 Ob 22/25v

Ausgehend von diesem Sachverhalt erschiene es nicht sachgerecht, die Antragsgegnerin schlechter zu stellen, als wäre sie für ein Jahr ins Ausland gegangen, um dort als Au-pair-Mädchen zu arbeiten. Das von ihr in Anspruch genommene Auslandsprogramm ist nämlich insofern durchaus mit einer Au-pair-Tätigkeit vergleichbar, als die Antragsgegnerin dadurch die Möglichkeit hat, nach Abschluss ihrer Schulausbildung außerhalb ihres gewohnten Umfelds erste Berufserfahrungen zu sammeln, gleichzeitig ihre Englischkenntnisse zu verbessern, ihre Selbständigkeit zu erhöhen und nicht zuletzt auch mehr Klarheit über den von ihr künftig einzuschlagenden Berufsweg bzw eine ihren Neigungen entsprechende weitere (universitäre oder sonstige) Ausbildung zu gewinnen.

Kontext

In einem Oppositionsverfahren war zu klären, ob der Unterhaltsanspruch der Tochter des Antragstellers und Antragsgegnerin während eines einjährigen „Work-and-Travel“-Aufenthalts in Australien gehemmt ist. Im Rahmen eines solchen Programms kann einerseits in verschiedenen Jobs gearbeitet werden, andererseits sollen Reisen unternommen werden, um das Gastland kennenzulernen. Zudem sollen die Englischkenntnisse verbessert werden. Im Vordergrund steht jedenfalls nicht der Aspekt des Geldverdienens, sondern vielmehr der Erwerb von Sprach- und Sozialkompetenzen. Die Antragsgegnerin erzielte dementsprechend während ihres Aufenthalts in Australien keine nennenswerten Arbeitseinkünfte. Zeitweise war sie gegen freie Kost und Logis bei einer Gastfamilie untergebracht, sie erhielt also kein zusätzliches Taschengeld vom Unterkunftgeber und musste im Gegenzug im Haushalt und im Garten mitarbeiten.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin während ihres Aufenthalts in Australien, wie vom Antragsteller geltend gemacht, gehemmt ist.
Der OGH zieht eine Parallele zu einer Entscheidung, in der es um einen Au-pair-Aufenthalt ging. Das von der Antragsgegnerin absolvierte Auslandsprogramm sei insofern mit einer Au-pair-Tätigkeit vergleichbar, als die Antragsgegnerin dadurch die Möglichkeit hat, nach Abschluss ihrer Schulausbildung außerhalb ihres gewohnten Umfelds erste Berufserfahrungen zu sammeln, ihre Englischkenntnisse zu verbessern, ihre Selbstständigkeit zu erhöhen und nicht zuletzt auch mehr Klarheit über ihren künftigen Berufsweg bzw eine ihren Neigungen entsprechende weitere (universitäre oder sonstige) Ausbildung zu gewinnen. Ein Unterhaltsanspruch ist während einer solchen Tätigkeit nicht gehemmt.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien