Zivilverfahrensrecht

Keine Exekution bei fehlender Bestimmtheit eines gerichtlichen Vergleichs über Liegenschaftsteilung

AnwBl 2026/19 - Thomas Garber

§§ 7, 354, 367 EO; § 1 Abs 1 LiegTeilG

Das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern sie führt (vorausgesetzt, der geltend gemachte Anspruch ist von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst) zur Abweisung der Klage aufgrund eines materiell-rechtlichen Einwands.
Bei einer Exekutionsführung aufgrund eines Vergleichs kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gemeint haben. Entscheidend ist der Wortlaut des Titels nach seinem objektiven Wortsinn, an den sich die Exekutionsbewilligung zu halten hat. Unklarheiten gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers.
Auch wenn die grundbücherliche Teilung nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden kann (§ 1 Abs 1 LiegTeilG), heißt das nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Liegenschaften nicht geschlossen werden können.
§ 367 EO setzt voraus, dass die Erklärung im Exekutionstitel wörtlich angeführt ist.
Zwar ist an das Erfordernis der titelmäßigen Bestimmtheit einer zu erzwingenden Handlung (§§ 354, 7 EO) kein überstrenger Formalismus anzulegen, um zu vermeiden, dass dem betreibenden Gläubiger die Exekutionsführung unmöglich gemacht wird. Es reicht die Formulierung einer Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt. Werden im Vergleich zwar einzelne konkrete Handlungen in Bezug auf den Teilungsplan (Beauftragung der Vermessung, Kostentragung) geregelt, aber gerade nicht die Abgabe aller erforderlichen Erklärungen, und besteht zudem bei der Erstellung eines Teilungsplans ein gewisser Gestaltungsspielraum, so ist die Beurteilung, dass der Vergleich keinen ausreichend konkreten Exekutionstitel darstellt, nicht korrekturbedürftig.

OGH 26. 8. 2025, 9 Ob 72/25s

Kontext

Die Parteien hatten in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, das gemeinsame Grundstück gemäß einem dem Vergleich angeschlossenen Teilungsplan zu teilen und ein bestimmtes Unternehmen mit der Erstellung eines weiteren Teilungsplans zu beauftragen. Die Klägerin begehrte in der Folge die Zustimmung des Beklagten zur Freigabe dieses neuen Teilungsplans, die für die Umsetzung des Vergleichs erforderlich sei. Der Beklagte verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, der Vergleich sei unwirksam bzw zu unbestimmt. Der OGH hielt fest, dass für die Exekutionsführbarkeit eines Vergleichs der Wortlaut des Titels nach seinem objektiven Sinn maßgeblich sei; Unklarheiten gingen zu Lasten des betreibenden Gläubigers. § 367 EO setze voraus, dass die abzugebende Erklärung im Exekutionstitel wörtlich angeführt sei. Auch wenn an die titelmäßige Bestimmtheit kein überstrenger Formalismus anzulegen sei, genüge die Formulierung einer Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen nur dann, wenn sich deren Umfang klar abgrenzen lasse. Da der Vergleich einzelne Handlungen (Beauftragung der Vermessung, Kostentragung) regelte, jedoch nicht die Abgabe aller zur Teilung erforderlichen Erklärungen, fehle es an der konkreten Bestimmtheit des Exekutionstitels; eine Exekutionsführung sei daher nicht möglich.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht