Zivilverfahrensrecht

Keine einstweilige Verfügung für Ansprüche, die dauerhaft nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören

AnwBl 2025/185 - Andreas Geroldinger

§§ 378ff EO; § 14 Abs 1, § 15 Abs 6 Oö BauO

Gehört der zu sichernde Anspruch (dauerhaft) nicht vor die (ordentlichen) Gerichte, steht auch dem Sicherungsantrag die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, sodass der Antrag zurückzuweisen ist. Der hier zu sichernde (künftige) Entschädigungsanspruch für allenfalls nach Inanspruchnahme des Grundstücks und Wiederherstellung des früheren Zustands verbleibende Vermögensschäden ist gem § 15 Abs 6 Oö BauO bei der Baubehörde, also im Verwaltungsweg, geltend zu machen.

Daraus, dass der zu sichernde Anspruch zwar nicht im Rechtsweg zu verfolgen, wohl aber nachfolgend (gem § 3 Abs 1 VVG) im gerichtlichen Exekutionsverfahren vollstreckbar ist, lässt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs ebenfalls nicht ableiten. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommt hier nur während des (gerichtlichen) Exekutionsverfahrens – und folglich erst nach Erwirkung eines (verwaltungsbehördlichen) Exekutionstitels – in Betracht.

OGH 22. 1. 2025, 3 Ob 228/24m

Kontext

Die gefährdeten Parteien (im Folgenden: Antragsteller) sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Die Gegnerin der gefährdeten Parteien (im Folgenden: Antragsgegnerin) hat als Bauträgerin und Wohnungseigentumsorganisatorin in Bezug auf ein angrenzendes Grundstück eine Entscheidung des oö LVwG erwirkt, wonach die Antragsteller näher umschriebene Arbeiten auf ihrer Liegenschaft zu dulden haben, wobei die Antragsgegnerin im Anschluss den ursprünglichen Zustand, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat.

Die Antragsteller begehrten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) mit der Behauptung, eine vollständige Wiederherstellung sei von vornherein unmöglich, weil der überwiegende Teil der bereits vor Jahren bzw Jahrzehnten auf dem betreffenden Liegenschaftsteil gepflanzten Bäume, Sträucher und sonstigen Pflanzen die Prozedur des Ausgrabens, Zwischenlagerns und Wiederanpflanzens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überleben werde. Für die Geltendmachung verbleibender Vermögensschäden nach der Wiederherstellung des früheren Zustands sehe § 15 Abs 6 Oö BauO ein gesondertes Verfahren vor, ein solcher Antrag könne allerdings derzeit mangels Fälligkeit der Entschädigung noch nicht (erfolgversprechend) gestellt werden. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin sei es allerdings sehr fraglich, ob diese angemessene Entschädigung in Höhe von zumindest € 19.715,52 einbringlich sein werde.

Das Erstgericht wies den Provisorialantrag – nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit an die Antragsgegnerin – wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, weil der zu sichernde Anspruch im Verwaltungsverfahren durchzusetzen sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob aufgrund der seit der Novelle des Oö Straßengesetzes weggefallenen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Bemessung der Enteignungsentschädigung jede Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung weggefallen sei.

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz