Keine Dekontamination des Geldwäscherei-Tatobjekts bei ununterscheidbarer Vermischung?
AnwBl 2026/88 - Severin Glaser
§ 165 StGB
„Die Strafprozessordnung bindet die nach freier Überzeugung vorzunehmende Wahrheitsfindung des Gerichts an die grundlegenden Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (vgl § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Dass andere Nachweise der Identität des (weiter-)überwiesenen mit dem deliktisch erlangten Buchgeldbetrag nicht ebenso so leicht zu erbringen sind wie der rein rechnerische Beweis, schadet grundsätzlich nicht, wird doch ganz generell für das Vorliegen einer mängelfreien Begründung kein zwingender Nachweis gefordert. Denn nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigen auch (bloße) Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen [...].
Der Umstand, dass ein überwiesener Betrag rein rechnerisch kontaminierte Werte enthalten muss, kann dazu dienen, die Identität des überwiesenen mit dem aus der Vortat stammenden Vermögenswert zu beweisen, ähnlich wie sich von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis nachvollziehbar auf die Täterschaft des Angeklagten schließen lässt. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Identität des überwiesenen mit dem aus der Vortat stammenden Vermögenswert oder die Täterschaft des Angeklagten nicht auch auf andere Weise feststellbar wäre, etwa durch ausdrückliche Widmung des von der Transaktion erfassten Vermögensteils zur Geldwäscherei [...]. Ist etwa erkennbar, dass das die Basis der Überweisung bildende Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger der Geldwäscherei dient, das heißt, der Geldwäscherei gewidmet ist (vgl im strikten Unterschied dazu die ‚Widmung‘ durch Mitteilung des Verwendungszweckes im Überweisungsauftrag; [...]), so kann daraus – auf Beweiswürdigungsebene – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze geschlossen werden, dass gerade der aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende Vermögensbestandteil ‚Buchgeld‘ den Gegenstand dieser Überweisung bildet.
Der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ beeinflusst das Ergebnis dessen, was erwiesen ist, hingegen nicht, zumal seine Anwendung nicht Teil der Beweiswürdigung, sondern dieser nachgeordnet ist [...]. Dieser Grundsatz sagt somit weder, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen hat, noch unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen ist [...].
Die vom Einspruchsgericht vorgenommene Beschränkung auf den rein rechnerischen Nachweis der Bemakelung, bei dessen Fehlen Geldwäscherei nicht feststellbar sei, kommt im Ergebnis der Statuierung einer festen Beweisregel gleich und verstößt solcherart gegen den in § 258 Abs 2 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung [...].“
„Hat der Täter der Vortat durch diese eine Gutschrift auf seinem Konto erlangt und vermag er über diese (sei es auch auf Kreditbasis, wie etwa im Wege eines [durch die eingelangte Zahlung wieder ausnützbaren] Kontokorrentkredits) als Zahlungsmittel zu verfügen, so handelt es sich bei dem eingelangten Buchgeldbetrag grundsätzlich um einen geldwäschereitauglichen Vermögensbestandteil im Sinn des § 165 Abs 6 StGB.
Alleine der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Überweisungsbetrags einen Negativsaldo aufwies, vermag den Charakter des einlangenden Buchgelds als geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil nicht zu beseitigen.
Die Ansicht des Einspruchsgerichts, es käme bei einem zum Zeitpunkt des Einlangens der bemakelten Gelder bestehenden Debetsaldo (zwangsläufig) zum ‚Untergang‘ der kontaminierten Vermögensbestandteile durch Gegenrechnung [...], sodass ‚bereits faktisch nur mehr in einem den zuvor negativen Saldo übersteigenden Umfang kontaminiertes Vermögen vorhanden sein könne, weil die restlichen Vermögenswerte unmittelbar zum Ausgleich des Debetsaldos verwendet‘ wurden [...], übergeht die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche auch bei der Auslegung des § 165 StGB zu beachten ist [...].“
OGH 19. 11. 2025, 13 Os 91/25v
Kontext
Das OLG Graz hatte per Beschluss über Einsprüche gegen eine Anklageschrift ua dahingehend entschieden, die Anklage wegen Geldwäscherei zurückzuweisen. Die GenProk hatte daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben, in der sie va die Begründung des OLG kritisierte. Der OGH gab der Wahrungsbeschwerde in jeder Hinsicht recht.
Anmerkungen
Im zweiten von zwei wegweisenden Urteilen, die der OGH im Herbst 2025 zum Tatobjekt der Geldwäscherei fällte, hätte sich die Gelegenheit geboten, die hM für das Problem der Verdünnung (kontaminierte Vermögensbestandteile werden [insb auf einem Bankkonto] ununterscheidbar mit nicht-kontaminierten Vermögensbestandteilen vermischt, woraufhin Teilmengen aus dieser (neuen) Gesamtmenge weitertransferiert oder behoben werden) höchstgerichtlich zu bestätigen: Die auf Burgstaller zurückgehende Auffassung besagt, dass bei einer Teiltransaktion mit teilkontaminiertem Vermögen der Umgang mit einem Tatobjekt nur dann anzunehmen ist, „wenn der betroffene Vermögensteil rechnerisch zwangsläufig auch kontaminierte Werte enthalten muss“. 1 Der OGH lehnt die Auffassung zwar nicht schlechthin ab, meint aber, dass es neben rechnerisch zwangsläufiger Fortdauer des kontaminierten Vermögensbestandteils auch andere Wege geben könnte, die dem Ergebnis der Dekontamination (also dem Untergang der Tatobjekteigenschaft iSe Vermögensbestandteils, der aus der Vortat herrührt) entgegenstehen könnten. Dem liegt wohl ein Missverständnis der vorliegenden Frage zugrunde: Das Herrühren aus der kriminellen Tätigkeit betrifft die Tatobjekteigenschaft, mithin die rechtliche Auslegung des objektiven Tatbestands, nicht die Beweiswürdigung, die die Sachverhaltsebene beträfe; es handelt sich bei der hM zur Verdünnungsproblematik somit weder um eine feste Beweisregel noch um einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Auffassung fußt auch nicht auf dem (prozessualen) Zweifelsgrundsatz, sondern auf der (materiell-rechtlichen) Auslegung der Legaldefinition des „Herrührens“ aus der Vortat (§ 165 Abs 7 StGB, insb dem Begriff „verkörpert“).
Was schließlich die Auffassung des OGH zur Tatobjekteigenschaft von Zahlungseingängen auf Konten mit negativen Salden betrifft, die nur dem Ausgleich des Debetsaldos dienen, aber den negativen Saldo nicht übersteigen, zeigt sich letztlich ein Widerspruch zum Gesetzeswort des § 165 Abs 6 StGB, der Ersparnisse ausdrücklich aus dem Begriff der Vermögensbestandteile ausnimmt („[...] nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben“). Daran vermag auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise nichts zu ändern, die, wenn sie nicht zur Einschränkung der Strafbarkeit beiträgt, sondern eine Ausweitung der Strafbarkeit über Grenzen des Gesetzeswortlauts bewirkt, einen Verstoß gegen das Analogieverbot darstellt. Die Umwandlung eines (kontaminierten) Vermögensbestandteils in eine Ersparnis führt richtigerweise nicht etwa (nur) zu dessen Dekontamination, sondern noch grundsätzlicher zum Verlust der Eigenschaft als Vermögensbestandteil, weshalb auch danach durch Unterbrechung der Umwandlungskette keine weiteren Surrogate iSd § 165 Abs 7 StGB mehr generiert werden können.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
1Burgstaller, AnwBl 2001, 574 (579); in diesem Sinne auch Bülte in Dannecker/R. Leitner, Handbuch der Geldwäsche-Compliance Rz 432; Fuchs/Reindl-Krauskopf, Strafrecht Besonderer Teil I7 282; Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 10 (Stand 1. 12. 2018, rdb.at); Klippl, Geldwäscherei 154f, 157; Rainer in SbgK-StGB § 165 Abs 1–4 StGB, 8. Lfg (Mai 2003) Rz 26.