Strafrecht

Keine Dekontamination des Geldwäscherei-Tatobjekts bei gutgläubigem Eigentumserwerb

AnwBl 2026/87 - Severin Glaser

§ 164 Abs 2, § 165 StGB

„Zutreffend zeigt die Rüge (nominell Z 9 lit a, zufolge Idealkonkurrenz der Sache nach Z 10) zum Schuldspruch [...] auf, dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einen (zeitlich vor dem Kauf durch den Angeklagten L* erfolgten) rechtlich unanfechtbaren Eigentumserwerb im Sinn des § 367 ABGB [...] am Pkw Lamborghini Huracan durch den Zeugen * B* indizieren [...], bei dessen Bejahung diese ursprünglich deliktisch entzogene Sache als taugliches Objekt einer Hehlerei nach § 164 StGB ausscheidet [...].
Soweit sie den [...] Feststellungsmangel auch zu I 8 moniert, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar [...], weshalb ein allfälliger gutgläubiger Eigentumserwerb am veruntreuten Kraftfahrzeug diesem die Eigenschaft als taugliches Tatobjekt der Geldwäscherei nach § 165 StGB nehmen sollte [...].“
„Weiters bleibt ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz [...], weshalb die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs [...] trotz des Grundsatzes „iura novit curia“ (RIS-Justiz RS0130194 [insbesondere T 6]) Feststellungen zur Strafbarkeit der Vortaten im Ausland voraussetzen sollte. Die oberstgerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Rüge insoweit stützt [...], betreffen keinen vergleichbaren Sachverhalt. Dass die erstgerichtlichen Konstatierungen die rechtliche Unterstellung (auch) unter eine ausländische Strafnorm nicht zulassen, behauptet im Übrigen auch die Rüge nicht.“

OGH 15. 10. 2025, 13 Os 72/25z

Kontext

Gegen eine erstinstanzliche Verurteilung wegen Hehlerei und Geldwäscherei, deren Vortaten mehrere im Ausland begangene, wertqualifizierte Veruntreuungen hochpreisiger Autos waren, wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, in der zum einen auf den gutgläubigen Eigentumserwerb in Bezug auf eine aus der Vortat erlangte Sache hingewiesen wurde, zum anderen vorgebracht wurde, dass es mit Blick auf die Geldwäscherei den Feststellungen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite der jeweiligen Vortaten am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehle.

Anmerkungen

Im ersten von zwei wegweisenden Urteilen, die der OGH im Herbst 2025 zum Tatobjekt der Geldwäscherei fällte, erteilte er einer bis dahin prominent in der Lit vertretenen Theorie zum Ende der Tatobjekteigenschaft eine Absage. Angesichts des Fehlens einer expliziten Regelung zur möglichen Dekontamination von Vermögensbestandteilen, die aus einer Vortat herrühren, war seit langer Zeit vertreten worden, 1 dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb an einem solchen Vermögensbestandteil diesem die Tatobjekteigenschaft zur Geldwäscherei ebenso nimmt, wie es der Rsp des OGH zufolge auch bei der Tatobjekteigenschaft der Hehlerei der Fall ist. 2 Der OGH bestätigt zwar seine alte Rsp zur Tatobjekteigenschaft der Hehlerei, verwirft aber – in Bezug auf denselben Gegenstand, der aus einer Veruntreuung herrührt, die sowohl für die Hehlerei als auch die Geldwäscherei die Vortat darstellt(!) – die Theorie der Dekontamination für die Tatobjekteigenschaft der Geldwäscherei. Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil auch der Hehlerei-Tatbestand keine ausdrückliche Dekontaminationsregelung enthält und das seinerzeitige OGH-Urteil aus dem Jahr 1986 auch kaum eine weitere Ableitung aus dem Gesetz enthielt als eine Bezugnahme auf damals aktuelle Lit.
Die Ausführungen des OGH zu den Erfordernissen ausländischer Vortaten dürfen nicht zu einem Missverständnis der schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 165 Abs 5 StGB ablesbaren Voraussetzungen führen: Soweit Auslandstaten nicht ohnehin den österreichischen Strafgesetzen unterliegen (§ 165 Abs 5 lit a StGB), können sie nur dann Vortaten der Geldwäscherei sein, soweit sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach Tatortrecht einen gerichtlichen Straftatbestand erfüllen und rechtswidrig begangen wurden (§ 165 Abs 5 lit b StGB). Diese Voraussetzung des Prinzips der identen Norm wird nur für Auslandstaten durchbrochen, die in den Katalog nach Art 2 Z 1 lit a bis e und h RL (EU) 2018/1673 fallen. Soweit keine solche Katalogstraftat vorliegt (wie etwa auch im vorliegenden Fall), bedarf es für die Vortateigenschaft also (auch) einer konkreten Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit nach dem Recht des Tatortstaats, die sich keineswegs automatisch daraus ergibt, dass Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit nach österreichischem Recht vorliegen.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck


 

1 So schon Klippl, Geldwäscherei (1994) 140, 150f.

2 OGH 12 Os 3/86 SSt 28/86.