Keine Bindungswirkung eines Unterlassungsurteils für die spätere Feststellung einer Dienstbarkeit
AnwBl 2026/17 - Thomas Garber
§§ 362, 523 ABGB, § 411 ZPO
Im Gegensatz zur Negatorienklage ist bei einer „schlichten“ Unterlassungsklage über ein vom Störer eingewendetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Dies steht im Einklang mit der Judikatur, wonach – im Gegensatz zur Abweisung einer Negatorienklage nach § 523 ABGB – der Abweisung eines „schlichten“ Unterlassungsbegehrens oder Beseitigungsbegehrens aufgrund des Bestehens einer Dienstbarkeit keine Bindungswirkung für das nachfolgende Begehren auf Feststellung dieser Dienstbarkeit zukommt. Dementsprechend bildet ein Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit auch nicht das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aufgrund einer „schlichten“ Unterlassungsklage, die sich nur gegen den Kläger persönlich richte.
OGH 12. 8. 2025, 8 Ob 151/24z
Kontext
Der Kläger begehrte die Feststellung einer Wegdienstbarkeit über den nördlichen Teil des Grundstücks der Beklagten. Zwischen den Parteien war bereits zuvor ein Verfahren geführt worden, in dem die Beklagten den Kläger mit einer „schlichten“ Unterlassungsklage nach § 362 ABGB auf Unterlassung des Befahrens eines anderen südwestlichen Teils desselben Grundstücks erfolgreich in Anspruch genommen hatten. Unter Berufung auf diese Entscheidung bestritten die Beklagten die Zulässigkeit des neuerlichen Begehrens unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Vorprozesses. Der OGH stellte klar, dass die Bindungswirkung als Aspekt der materiellen Rechtskraft (§ 411 ZPO) nur dann eintritt, wenn die im Folgeprozess zu beurteilende Rechtsfrage im Vorprozess als Hauptfrage entschieden wurde. Bei einer bloßen Unterlassungsklage nach § 362 ABGB wird über ein vom Beklagten eingewendetes Dienstbarkeitsrecht jedoch nur vorfrageweise, nicht aber mit Rechtskraftwirkung abgesprochen. Eine Bindungswirkung für ein späteres Feststellungsbegehren kommt daher – anders als bei einer Negatorienklage nach § 523 ABGB – nicht in Betracht. Das Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit bildet folglich nicht das begriffliche Gegenteil des im Vorprozess entschiedenen Unterlassungsanspruchs.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht