Kein Verschulden des Beschwerdeführers iSd § 76 Abs 2 AVG bei Abweisung der Bescheidbeschwerde
AnwBl 2025/198 - Lukas Bono Berger
§ 76 AVG
Im Allgemeinen kann einem Beschwerdeführer bei Erfolglosigkeit seiner Beschwerde kein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG angelastet werden. Es gibt insoweit keine Erfolgshaftung im Rechtsmittelverfahren.
VwGH 7. 4. 2025, Ra 2025/04/0033
Aus den Entscheidungsgründen
Ein Kostenersatz anderer Beteiligter, wie etwa vorliegend der Beschwerdeführer, kommt nach § 76 Abs 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht.
Allein das Vorbringen, dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden sei, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden seien, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt hätten und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden seien, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 76 Abs 2 AVG entgegen.
Kontext
In einem Verfahren nach dem MinroG wurde der Antragstellerin vom BVwG gem § 76 Abs 1 AVG der Ersatz der Gebühren nicht-amtlicher Sachverständiger auferlegt. Im Revisionsverfahren argumentierte die Antragstellerin (ua) dahin, dass diese Barauslagen durch das Verschulden der Beschwerdeführer verursacht wurden und daher auf diese überzuwälzen seien. Der VwGH sah hier jedoch in der bloßen Erhebung eines (wenn auch erfolglosen) Rechtsmittels kein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG.
Anmerkungen
Auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten hat jene Partei für allfällige Barauslagen aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs 1 AVG). Anderes gilt nur, wenn ein anderer Beteiligter die Amtshandlung verschuldet. Im Gegensatz zu § 76 Abs 1 AVG gilt gem Abs 2 leg cit das Verschuldensprinzip.1 Für die Prüfung des Verschuldens ist der Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB heranzuziehen. Zu bejahen ist das Verschulden, wenn es der Partei subjektiv vorwerfbar ist.2 In Einklang mit dem vorliegenden Beschluss entschied der VwGH schon in VwSlg 15.262 A/1999, dass „keinesfalls Verschulden darin erblickt werden könne, dass es die Partei unternimmt, die sie belastende rechtswidrige Entscheidung mit Berufung anzufechten“. Verschulden wird demgegenüber angenommen, wenn einem Rechtsmittel eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt oder wenn die Erhebung eines Rechtsmittels offensichtlich aussichtslos ist.3 In dieser Hinsicht besteht also sehr wohl ein Kostenrisiko auch für andere Parteien als jene, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz