Zivilverfahrensrecht

Kein Verbesserungsauftrag bei verfehltem Exekutionsmittel

AnwBl 2026/174 - Thomas Garber

EO (allgemein)

Die Anordnungen der Exekutionsordnung sind, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteiverfügung. Verstöße dagegen sind in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten. Dem Betreibenden darf daher statt der falsch beantragten Exekutionsart nicht die richtige, aber nicht beantragte Exekutionsart bewilligt werden. Wird ein verfehltes Exekutionsmittel begehrt, so begründet dies keinen Inhaltsmangel des Exekutionsantrags und erfordert daher auch keinen Verbesserungsversuch.
Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag. Das Bewilligungsgericht hat dabei zu prüfen, ob das Begehren vom Exekutionstitel gedeckt ist, wozu auch die Frage zählt, ob im Hinblick auf die im Titel auferlegte Pflicht die richtige Exekutionsart begehrt wird.
Bei dieser Prüfung ist die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Es ist vom Wortlaut des Titels auszugehen und aus diesem selbst zu schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben. Besteht der Exekutionstitel nur aus Parteienerklärungen, so kommt es auf deren objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat.

OGH 27. 1. 2026, 3 Ob 208/25x

Kontext

Im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Erblasserin wurde vor dem Gerichtskommissär ein Erbteilungsübereinkommen gem § 181 Abs 1 AußStrG protokolliert. Darin wurde der verpflichteten Partei – die nicht selbst Erbin war, sondern als Vertreterin zweier Erben auftrat – die alleinige Verfügungsbefugnis über das Verlassenschaftsvermögen eingeräumt und sie verpflichtet, näher bezeichnete Bankguthaben der Erblasserin aufzulösen und den Erlös anteilig an die Erben zu überweisen. Der Einantwortungsbeschluss nahm diese Bevollmächtigung zur Kenntnis und ermächtigte die Verpflichtete, über das Verlassenschaftsvermögen zu verfügen. Ein Erbe beantragte daraufhin zur Hereinbringung seines rechnerischen Anteils an den Kontoguthaben Exekution wegen Geldforderungen, insbesondere Forderungsexekution nach § 295 EO. Er stützte sich dabei auf das Erbteilungsübereinkommen und den Einantwortungsbeschluss. Im Rechtsmittelverfahren stellte sich die zentrale Frage, ob das im Titel geregelte Verhalten – Auflösung von Konten und Überweisung des Erlöses – eine Geldforderung gegen die Verpflichtete begründet oder lediglich eine Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Handlungen enthält. Daran knüpfte die weitere Frage an, ob bei Beantragung einer unzutreffenden Exekutionsart (Geldexekution statt Exekution auf Handlung) ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist oder ob der Exekutionsantrag ohne weiteres abzuweisen ist. Der OGH hatte somit zu beurteilen, welche Bindung das Bewilligungsgericht an den objektiven Inhalt des Exekutionstitels trifft und welche Folgen die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels im Bewilligungsverfahren hat.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht