Zivilrecht

Kein Ersatz für Schockschaden aufgrund des Absturzes eines Kleinflugzeuges auf das Einfamilienhaus während Abwesenheit der Bewohner

AnwBl 2025/174 - Moritz Zoppel

§§ 1293ff ABGB

Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Umstands, dass jemand einer Gefahr durch Zufall entrinnt, gehören in die Kategorie des von jedermann selbst zu tragenden Lebensrisikos. Es kann jeden Menschen gleichermaßen – auch unvorhergesehen – treffen, dass er nur durch Zufälligkeiten in seiner Lebensgestaltung von einem potentiell gefährlichen Ereignis verschont bleibt. Solche Ereignisse können auch einen sehr großen, im Vorfeld gar nicht bestimmbaren Personenkreis treffen. Hier erfordert auch die Rechtssicherheit eine klare Grenzziehung, um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu vermeiden.
Erforderlich für die Zuerkennung eines Schockschadens an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war, was im Fall, dass der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen ist, gerade nicht der Fall ist. Ein Ersatzanspruch für eine einer derartigen Situation nachfolgende psychische Beeinträchtigung muss daher scheitern.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder die massive Beschädigung ihres Hauses noch ihre Sorge hinsichtlich anderer möglicher Kausalverläufe in diesem Zusammenhang einen Ersatzanspruch der Kläger für die dadurch von ihnen erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigt.

OGH 25. 3. 2025, 2 Ob 12/25s

Kontext

Durch den Absturz eines Kleinflugzeugs entstand zwar ein Sachschaden am Wohnhaus der Kläger, dessen Ersatz dem Grunde nach unproblematisch zu bejahen wäre. Die Insassen des Flugzeugs überlebten den Unfall; das Geschehen selbst wurde von den Klägern nicht unmittelbar miterlebt. Gleichwohl entwickelten die Kläger eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert, die auf der gedanklichen Vorstellung beruhte, was hätte geschehen können, wären sie zum Zeitpunkt des Unglücks zu Hause gewesen. Hinzu traten existenzielle Ängste im Hinblick auf die Beschädigung ihres Hauses.

Anmerkungen

Strittig war, ob die infolge der Sachbeschädigung erlittene psychische Beeinträchtigung – ein sogenannter Schockschaden – ersatzfähig sei. Der OGH rekapituliert seine gefestigte Rechtsprechung zum Ersatz von Schockschäden, bei denen es sich um psychische Erkrankungen von Krankheitswert handelt, ausgelöst durch das unmittelbare Miterleben eines Unfalls oder die Verletzung bzw den Tod nahestehender Personen. Im vorliegenden Fall fehlte es indes sowohl an einem unmittelbaren Miterleben des Unfalls als auch an einer familiären Nahebeziehung zu den Flugzeuginsassen. Der OGH lehnt daher – in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Judikatur – eine Zuerkennung von Schockschadenersatz im Zusammenhang mit bloßen Sachschäden ab. Eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf derartige Konstellationen erfolgt nicht. Vielmehr hält der OGH ausdrücklich an seiner bisherigen Linie fest.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL. M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien