Kaskoversicherung: mut- oder böswillige Beschädigung des KFZ
AnwBl 2026/53 - Moritz Zoppel
§§ 1294, 1324, 1331 ABGB; § 408 ZPO
Der Begriff der „Mut- oder Böswilligkeit“ in Art 1.8. AK2 2018 bezeichnet eine qualifizierte Form des Vorsatzes und erfasst nicht jede vorsätzliche Schädigung durch betriebsfremde Personen; bloßer Eventualvorsatz genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches subjektives Moment, wonach die schädigende Handlung aus besonderen Motiven – etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer – gesetzt wird oder die Schädigung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht bloß Mittel zum Zweck (zB eines Diebstahls) ist. Dies entspricht auch dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.
OGH 19. 11. 2025, 7 Ob 168/25v
Aus den Entscheidungsgründen
3.3.1. Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition der Begriffe Mut- und Böswilligkeit. Die Erwägungen der Entscheidung 7 Ob 215/23b sind daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
3.3.2. In Deutschland wird zur vergleichbaren Bedingungslage gelehrt, dass der Vorsatz des Täters bei sowohl mutwilliger als auch bei böswilliger Beschädigung auf die Beschädigung gerichtet sein und dies sein alleiniges oder wesentliches Motiv sein müsse (Klimke in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.2.2.2 Rn 36; ähnlich Stomper in Halm/Kreuter, AKB-Kommentar3 A.2.2.2. AKB Rn 105; Böhmer in Höke, MAH Straßenverkehrsrecht6 § 48 Rn 11; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung19 AKB 2015 A.2 Rn 380). Mut- oder Böswilligkeit liege daher vor, wenn als dominierendes Motiv vandalistische Freude über den Schaden, diffuser Hass gegen andere oder persönliche Feindseligkeit gegen den Geschädigten zur Tat geführt hat (Krischer in MüKommVVG3 Kap 62 Rn 101).
Teile der deutschen Lehre differenzieren in der Folge weiter zwischen mut- und böswilliger Beschädigung: Der Begriff „mutwillig“ beziehe sich mehr auf solche Täter, die nur einen dummen Streich ausführen, wohingegen der Begriff „böswillig“ die Freude an der Schädigung des Fahrzeugeigentümers bzw eine feindliche Haltung ihm gegenüber zum Ausdruck bringe und eine schlechte Gesinnung voraussetze (Stomper in Halm/Kreuter, AKB-Kommentar3 A.2.2.2. AKB Rn 105; Kreuter/Schwab in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 AKB 2015 A.2.2.2 Rn 109; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung19 AKB 2015 A.2 Rn 381; Maier, Die mut- oder böswillige Beschädigung in der Kaskoversicherung, r+s 2025, 737 [Rn 20]). Diese Ansicht hat die österreichische Lehre übernommen (Reisinger in Fucik/Hartl/Schlosser, HB Verkehrsunfall III4 82; Reisinger in Kainz/Michtner/Reisinger, Kfz-Versicherung2 132). Nach einer weiteren Ansicht bringe „mutwillig“ zum Ausdruck, dass der Täter bei seinem Handeln zwar die Beschädigung ohne weiteres in Kauf nehme, dies aber nicht das Hauptmotiv seines Handelns sei, während der böswillig Handelnde in erster Linie Schaden zufügen wolle (Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung3 AB 2008 A.2. Rn 85).
3.3.3. Nach Ansicht des Fachsenats beschreibt der Versicherer mit „Mut- oder Böswilligkeit“ eine bestimmte qualifizierte Form des Vorsatzes, hätte er doch ansonsten schlicht (jede) vorsätzliche Schädigung durch betriebsfremde Personen in Art 1.8. AK2 2018 versichert. Dies ist auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, weil dieser eine mut- oder böswillige Schädigung auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht schon dann annehmen wird, wenn der Täter den Schaden im Sinne von Eventualvorsatz bloß billigend in Kauf genommen hat, es ihm also – umgangssprachlich formuliert – egal ist, wenn ein Schaden entsteht.
Für das Vorliegen dieses Versicherungsfalls reicht es daher nicht, dass das Handeln des Täters bloß vom allgemeinen Schädigungsvorsatz getragen ist, sondern es bedarf eines zusätzlichen (subjektiven) Elements: Mut- oder Böswilligkeit setzt voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist; sie liegt aber auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck (Schädigung rein um der Schädigung willen) und nicht Mittel zum Zweck (zB Diebstahl) gewesen ist (idS auch Koch in Bruck/Möller, VVG10 A.2. AKB 2016 Rn 343).
Kontext
Der Kläger stellte das versicherte Fahrzeug während eines zweiwöchigen Urlaubs in Griechenland auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In diesem Zeitraum wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten abgeschleppt und dabei beschädigt. Das Abschleppen erfolgte nicht ordnungsgemäß, sondern unter Inkaufnahme einer von vornherein angelegten Schädigung des Fahrzeugs. Insbesondere wurde das Fahrzeug unprofessionell über unbefestigtes, steiniges Gelände gezogen, ohne Rücksicht auf die dadurch naheliegende Gefahr von Beschädigungen zu nehmen. Infolge dieses Vorgangs wies die Stoßstangenhülle rechts der Ausnehmung der Abschleppöse eine massive Verformung des Kunststoffs mit Verschiebung nach rechts auf. An der Unterseite der Stoßstangenhülle sowie an der anschließenden Motorraumabdeckung zeigten sich Kratzspuren, die durch größere, am Boden befindliche Steine verursacht worden sein könnten. Weitere Streifspuren an der rechten Felge sowie Kratzer am rechten Kotflügel waren auf einen Kontakt mit einer Mauer zurückzuführen. Die voraussichtlichen Reparaturkosten belaufen sich auf rund € 4.500,–.
Nach Art 1.8 AK2 2018 besteht Versicherungsschutz unter anderem für Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Der Gerichtshof musste die Begriffe „mut- und böswillig“ nach den Regeln der Vertragsauslegung bestimmen. Für das Vorliegen dieses Versicherungsfalls genügt es nicht, dass der Täter lediglich mit allgemeinem Schädigungsvorsatz handelt. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches subjektives Element. Von Mut- oder Böswilligkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Handlung von besonderen Motiven getragen ist, etwa von sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder einer feindlichen Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer. Mut- oder Böswilligkeit liegt aber auch dann vor, wenn die Schädigung für den Täter reiner Selbstzweck war, also um der Schädigung willen erfolgte, und nicht bloß Mittel zur Erreichung eines anderen Ziels, wie etwa eines Diebstahls.
Der OGH verneinte jedoch im Ergebnis, dass der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls im Sinn dieser Bestimmung als anspruchsbegründende Voraussetzung hinreichend bewiesen habe.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien