Insolvenzverwalter und Quotenschaden: keine Aktivlegitimation
AnwBl 2025/229 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik, Jolanda Huber
§ 69 Abs 5 IO; § 25 GmbHG
Die Bestimmung des § 69 KO (IO) ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.
Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gem § 69 Abs 2 KO (IO) zu beantragen, bezweckt (unter anderem) den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.
Dem Insolvenzverwalter fehlt (auch unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 5 IO) die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens.
OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f (OLG Graz 5. 12. 2024, 2 R 155/24t; LGZ Graz 7. 8. 2024, 12 Cg 31/21s)
Kontext
Der Beklagte war von 2017 bis Juli 2019 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der in der Möbelherstellung tätig gewesenen Schuldnerin. Am 6. 11. 2018 hätte der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Schuldnerin rechnerisch überschuldet und zahlungsunfähig war. Dies unterließ er schuldhaft. Das Insolvenzverfahren wurde erst am 11. 7. 2019 eröffnet.
Der klagende Insolvenzverwalter begehrte zunächst eine Zahlung von etwa € 470.000,– als Ersatz des Quotenschadens. Er verlangte diese Zahlung auch aus dem Titel des Betriebsverlusts. Außerdem stützte er sich auf § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, wobei sich der Schaden gemäß dieser Norm auf ca € 440.000,– belaufe. Letztlich dehnte der Kläger sein Begehren auf 1,2 Mio Euro aus, weil aufgrund eines Sachverständigengutachtens ein Quotenschaden in dieser Höhe feststehe.
Der beklagte ehemalige Geschäftsführer wendete ein, dass der Masseverwalter zur Geltendmachung eines Quotenschadens nicht aktivlegitimiert sei.
Der OGH führt aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei schuldhafter Insolvenzverschleppung sowohl Ansprüchen von der Gesellschaft, vertreten durch den Insolvenzverwalter, als auch von den Gläubigern ausgesetzt sei, wobei die Neugläubiger mit ihren Vertrauensschäden in diesem Fall nicht entscheidungsrelevant seien.
- Die Gesellschaft könne gem § 25 Abs 2 GmbHG den Ersatz jenes Schadens verlangen, der ihr durch das insolvenzverschleppungsbedingte „Weiterwursteln“ entstanden war. Dies sei der Anspruch auf den sogenannten Betriebsverlust im Zeitraum zwischen rechtlich gebotener und tatsächlicher Antragstellung. Der Betriebsverlust sei die Differenz zwischen dem Vermögen der Gesellschaft nach der Schädigung und dem hypothetischen Vermögen bei Ausbleiben der rechtswidrigen Handlung. Die rechtswidrige Handlung sei die unterlassene bzw verspätete Insolvenzantragstellung.
- Alternativ stehe der Gesellschaft gem § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG ein Anspruch auf Ersatz der unzulässigen Zahlungen nach materieller Insolvenz zu. Dies sei ein Sonderfall der in § 25 Abs 2 GmbHG normierten verschuldensabhängigen Organhaftung. Grundsätzlich seien es die Gläubiger, die durch solche unzulässigen Zahlungen geschädigt werden. Denn durch jeden Abgang von Aktiven, sprich durch jede „Zahlung“, würden sich die Befriedigungschancen der verbleibenden Gläubiger und damit deren Insolvenzquote verringern. Allerdings ermögliche die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Haftungstatbestands eine Abwicklung dieses Gläubigerschadens über das Gesellschaftsvermögen.
- Die Altgläubiger können ihren Quotenschaden geltend machen. Der Quotenschaden sei aus dem Vergleich der tatsächlich zu erwartenden Insolvenzquote und der bei gebotener früherer Antragstellung möglichen fiktiven Quote zu errechnen. Grundlage für die Haftung sei § 69 IO, der die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung regle und als Schutzgesetz zugunsten der durch die nicht rechtzeitige Insolvenzeröffnung geschädigten Gläubiger gelte.
Zur Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung des Quotenschadens führt der OGH wie folgt aus:
Vor Inkrafttreten des GIRÄG 2003, und somit vor Inkrafttreten des § 69 Abs 5 KO bzw des inhaltsgleichen § 69 Abs 5 IO, hat der Gerichtshof judiziert, dass dem Masseverwalter keine Aktivlegitimation zur Durchsetzung des Quotenschadens zukomme. Nun spreche sich die überwiegende Ansicht in der Literatur für eine Aktivlegitimation aus und begründe diese mit einem Umkehrschluss zu § 69 Abs 5 IO.
Dennoch hält der OGH weiterhin daran fest, dass auch nach Einführung des § 69 Abs 5 IO keine Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung des Quotenschadens bestehe. 1
Anders als bei der vergleichbaren Bestimmung des § 92 dInsO könne dem Wortlaut des § 69 Abs 5 IO keine gesetzliche Grundlage für eine solche Aktivlegitimation entnommen werden. Ebenso lieferten die Materialien zum GIRÄG 2003 keinen Anhaltspunkt dafür. Der § 69 Abs 5 IO schließe lediglich die als unzweckmäßig erachtete parallele Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Gläubiger und Insolvenzverwalter aus. Der Insolvenzverwalter solle nach den Materialien die der Gesellschaft zustehenden Schadenersatzansprüche geltend machen, um die Masse wieder aufzufüllen und so letztlich einen Quotenschaden der Gläubiger zu verhindern bzw zu minimieren. Auch auf dem Wege einer Analogie könne keine Aktivlegitimation gewonnen werden. Es bestehe keine Rechtsschutzlücke, weil dem Insolvenzverwalter ohnehin die Haftungsgrundlagen des „Betriebsverlusts“ sowie jene der „Zahlungen nach materieller Insolvenz“ zustünden. Bei Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche könne der Insolvenzverwalter seinen Wissensvorsprung gegenüber den einzelnen Gläubigern nutzen. Auch bloß prozessökonomische Erwägungen würden keine Aktivlegitimation begründen.
Der OGH weist das Mehrbegehren von ca € 700.000,–, das der klagende Insolvenzverwalter ausschließlich auf den Quotenschaden stützte, ab. Nachdem der Insolvenzverwalter den Teilanspruch auf € 470.000,– auch auf den Titel des Betriebsverlusts stützte und dieser zumindest in dieser Höhe tatsächlich eingetreten sei, sei dem Klagebegehren in dieser Höhe stattzugeben gewesen. Auf den Haftungstatbestand des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG geht der OGH nicht weiter ein, weil der eingeklagte Schaden aufgrund verbotener Zahlungen ohnedies unterhalb der zugesprochenen Summe liege.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Anmerkungen
In dieser E stellt der OGH erstmals 2 seit Einführung des § 69 Abs 5 IO (KO) 3 klar, dass der Insolvenzverwalter nicht aktivlegitimiert ist, den Quotenschaden aller Altgläubiger 4 wegen Insolvenzverschleppung gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen. Der OGH schließt sich in seiner E weitgehend der Meinung Trenkers 5 an und stellt sich damit gegen die hM. 6 Dabei führt der OGH sehr überzeugende Argumente an. Weiters bejaht er, unter Berufung auf Trenker 7 und die bestehende Judikatur 8, den Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer auf Ersatz des Betriebsverlusts im Verschleppungszeitraum und stützt diesen auf § 25 Abs 2 GmbHG. Der Anspruch auf Ersatz des Betriebsverlusts als Gesellschaftsschaden steht dem Insolvenzverwalter nach der E alternativ zum Anspruch auf Ersatz der verbotenen Zahlungen als Gläubigerschaden zu. Der Insolvenzverwalter kann demnach den für ihn günstigeren Anspruch wählen. 9
Der Insolvenzverwalter kann demzufolge die Ansprüche aus „verbotenen Zahlungen“ und „Betriebsverlust“ (alternativ) geltend machen und so die Insolvenzmasse wieder auffüllen. Dadurch verhindert bzw minimiert er einen Quotenschaden der (Alt-)Gläubiger. Die (Alt-)Gläubiger müssten somit nur in jenen seltenen 10 Fällen, in denen ihnen nach Wiederauffüllung und Schlussverteilung tatsächlich ein Quotenschaden verbleibt, diesen in (uU kostenintensiven) Einzelprozessen geltend machen.
Der OGH äußerte sich bereits in einer E 11 aus 2017 sehr umfassend zur Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers: Sofern der Insolvenzverwalter die Schadensposition der verbotenen Zahlungen gegenüber dem Geschäftsführer geltend mache, stehe diesem die Einwendung des geringeren Gesamtgläubigerschadens, also des Quotenschadens 12, offen. Die Summe der verbotenen Zahlungen diene nämlich als gesetzliche Vermutung für die Höhe des Gesamtgläubigerschadens. 13 Somit ist es nur konsequent, den Gegenbeweis eines tatsächlich niedrigeren Gesamtgläubigerschadens zu ermöglichen.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Quotenschaden über der Summe der verbotenen Zahlungen liegt. 14 Ein solches Größenverhältnis ist möglich, weil nur beim Quotenschaden Veränderungen auf der Passivseite berücksichtigt werden und somit auch neue Schulden haftungsbegründend sein können. Dem Abstellen auf verbotene Zahlungen liegt stattdessen eine rein aktivseitige Betrachtung zugrunde. Es kommt hier, vereinfacht gesagt, nur auf die Masseabflüsse an. Auch in jenen Fällen, in denen der Quotenschaden die verbotenen Zahlungen übersteigt, also der tatsächliche Gläubigerschaden über dem vermuteten liegt, darf der Insolvenzverwalter den Quotenschaden nicht geltend machen. Dies hat die zu besprechende E 15 nun klargestellt.
Allerdings steht dem Insolvenzverwalter, wie der OGH nun 16 bestätigt hat, alternativ der Anspruch auf Ersatz des Gesellschaftsschadens, sprich des Betriebsverlusts im Verschleppungszeitraum, zu. Nachdem der Betriebsverlust (fast) immer höher ist als der die verbotenen Zahlungen übersteigende Quotenschaden, kommt es auch bei Verneinung der Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Quotenschaden, (fast) nie zu einer Rechtsschutzlücke. 17
Der Betriebsverlust beschränkt sich nicht – obwohl der Begriff diese Schlussfolgerung vielleicht nahelegt – auf Schäden aus dem operativen Geschäftsbetrieb, sondern stellt auf die Vergrößerung der Überschuldung, sprich die Vergrößerung des negativen Eigenkapitals, zu Verkehrswerten im Verschleppungszeitraum ab. 18 Es kommt hier demnach zu einer pauschalen Berechnung des Gesellschaftsschadens, bei der nicht mehr einzeln geprüft wird, welche Aufwendungen im rechnungslegungsrechtlichen Sinn 19 zu diesem Verlust geführt haben. 20 Das Einstehenmüssen für den gesamten Vermögensverlust der Gesellschaft im Verschleppungszeitraum wird von Trenker mit dem Schutzgesetzcharakter des § 69 Abs 2 IO zugunsten der Gesellschaft begründet. Die rechtliche Pflicht zur Antragstellung, als Bezugspunkt der Rechtswidrigkeit, lasse keinen Platz für ein unternehmerisches Ermessen. Unabhängig davon, ob gewisse Schäden von der BJR 21 gedeckt wären, sei also eine Haftung für den gesamten Verlust der Gesellschaft im Verschleppungszeitraum gerechtfertigt. 22
Diese umfassende Haftung scheint dennoch in einem Widerspruch zur allgemeinen Geschäftsführerhaftung des § 25 Abs 1 und 2 GmbHG 23 zu stehen: Grundsätzlich trifft nämlich den Geschäftsführer nach Gesetz und Judikatur keine Erfolgshaftung. Er trägt kein unternehmerisches Risiko, insbesondere nicht das Risiko, dass sich unternehmerische Maßnahmen infolge unvorhersehbarer Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ex post als nachteilig erweisen. 24 Nun würde aber auch folgende Konstellation nach der gegenstädlichen E und der vom OGH zitierten Literatur 25 zu einer Haftung aus dem Titel des Betriebsverlusts führen: Der Geschäftsführer hat im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens unter Einhaltung der BJR Waren produzieren lassen. Der Markt entwickelt sich allerdings anders als ex ante beurteilt und die Waren werden zu „Ladenhütern“ und können nur zu stark reduziertem Preis verkauft werden. Die Herstellungskosten für diese Waren stellen Aufwendungen dar, denen keine bzw nur geringe Erträge gegenüberstehen. Die Gesellschaft erleidet also einen Vermögensschaden. Tritt der Wertverlust nun zufällig im Verschleppungszeitraum ein, so erhöht dieser Vermögensschaden das negative Eigenkapital und der Geschäftsführer muss, folgt man dem OGH, im Rahmen seiner Insolvenzverschleppungshaftung aus dem Titel des Betriebsverlusts auch für diesen Schaden haften.
Zum Teil wird argumentiert, eine solche Haftung sei gerechtfertigt, denn der Geschäftsführer schaffe mit der Unterlassung der Insolvenzantragstellung eine abstrakte Gefahr, die darin bestehe, dass die Fortführung materiell insolventer Unternehmen typischerweise zu einer weiteren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage führe. 26 Es handelt sich bei dem Beispiel allerdings keineswegs um einen Schaden, der typisch für die Fortführung materiell insolventer Unternehmen ist. Der Schaden hätte ebenso wahrscheinlich außerhalb einer Insolvenz eintreten können. Er verwirklicht vielmehr das unternehmerische Risiko, dass sich eine Maßnahme infolge unvorhersehbarer Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nachteilig erweist. Fraglich ist, ob eine solche nachträgliche Überwälzung des unternehmerischen Risikos tatsächlich gerechtfertigt ist.
Trenker 27 betont, dass es durch die Betriebsverlusthaftung zu keiner Erfolgshaftung komme. Er behandelt allerdings in seinen Ausführungen nicht die Nachwirkungen früherer, vor Entstehung der Antragspflicht getroffener unternehmerischer Entscheidungen. ME wäre es lohnenswert, die Grundlagen und die Reichweite der Betriebsverlusthaftung, vor allem hinsichtlich Kausalität und Rechtswidrigkeitszusammenhang, 28 noch näher zu untersuchen. Der OGH stützt die Haftung des Geschäftsführers für den Betriebsverlust auf § 25 Abs 2 GmbHG, geht aber nicht weiter auf deren dogmatische Grundlagen ein.
Der OGH beleuchtet in der E auch die Ansprüche der Neugläubiger und deren Vertrauensschaden mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher. Interessant wäre eine Einordnung dieser Ansprüche in das Haftungssystem der Insolvenzverschleppung, bereiten diese doch neben der Frage nach dem Betriebsverlust die größten Probleme bei der Bildung eines einheitlichen Systems. 29
Mag. Jolanda Huber
Universitätsassistentin (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien
1 OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f Rz 38, 47.
2 OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f Rz 20.
3 Eingeführt durch GIRÄG 2003 BGBl I 2003/92.
4 Der OGH hält zu den Neugläubigerschäden fest: „Die Möglichkeit von Neugläubigern zur Geltendmachung ihres aus der Insolvenzverschleppung resultierenden Vertrauensschadens (...) muss in weiterer Folge mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher beleuchtet werden; zu untersuchen ist jedoch das Verhältnis zwischen den Ansprüchen der Gesellschaft und jenen der Altgläubiger“.
5 OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f Rz 38, 41; Trenker, Schaden der Insolvenzmasse bei Insolvenzverschleppung des Geschäftsleiters – zugleich eine Anmerkung zu OGH 6 Ob 164/16k (1. Teil), JBl 2018, 354 (365ff); Trenker, (2. Teil), JBl 2018, 434.
6 Vgl OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f Rz 22; Richter, Zur Geltendmachung des Quotenschadens durch den Masseverwalter, ZIK 2007, 42 (43); Schumacher in KLS2 § 69 IO Rz 94ff; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 25 Rz 35; Koppensteiner, Zur Außenhaftung von Geschäftsführern und Vorständen, GeS 2015, 379 (391); K. Schmidt, Konkursverschleppung, oder: Hat das Deliktsrecht versagt? in FS Koziol (2010) 1301 (1305ff); Feltl/Told in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG2 (2018) § 25 Rz 228; Jaufer/Painsi, Schadensberechnung bei der Insolvenzverschleppung: IO vs GmbHG, GES 2018, 172 (173).
7Trenker, JBl 2018, 354 (359).
8 OGH 29. 9. 1987, 2 Ob 568/87; 28. 6. 1990, 8 Ob 624/88; 26. 2. 2002, 1 Ob 144/01k; 26. 3. 2016, 8 Ob 76/15g ErwGr 2; 24. 3. 2023, 6 Ob 135/22d Rz 5.
9 OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f Rz 44.
10 Siehe FN 17.
11 OGH 26. 9. 2017, 6 Ob 164/16k.
12 Den Gesamtgläubigerschaden definiert der OGH als „die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung“. Der Gesamtgläubigerschaden entspreche dem Betrag, um den die Insolvenzmasse zur Herbeiführung der ohne Insolvenzverschleppung erzielbaren Quote erhöht werden müsse (OGH 26. 9. 2017, 6 Ob 164/16k Pkt 2.3.5.); Trenker geht dabei, unter anderem in dem vom OGH nun zitierten Aufsatz, davon aus, dass mit Gesamtgläubigerschaden der Quotenschaden (aller Gläubiger) gemeint sei (Trenker, JBl 2018, 434 [439, 441, 443]; Trenker, Umfang der [Innen-]Haftung bei Insolvenzverschleppung des Geschäftsleiters im deutsch-österreichischen Rechtsvergleich, KTS 2023, 495 [501]).
13 OGH 26. 9. 2017, 6 Ob 164/16k Pkt 2.3.4.
14 Für umfassende Rechenbeispiele siehe Trenker, JBl 2018, 354 (357ff) und Trenker, KTS 2023, 495 (512ff).
15 OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 2/25f.
16 Vgl bereits OGH 24. 3. 2023, 6 Ob 135/22d Rz 9.
17 Vgl Trenker, KTS 2023, 495 (527); zieht man jene Definitionen für „Quotenschaden“ (q), „verbotene Zahlungen“ (z) und „Betriebsverlust“ (b) heran, die vom OGH in der gegenständlichen E und von Trenker in dem vom OGH zitierten Aufsatz verwendet worden sind, so kann folgendes Gleichungssystem aufgestellt werden: z = A1 – A2; (A1/P1) = (A2 + q)/P2 und (A1 – P1) – (A2 – P2) = b, wobei A1 die Aktiva im Zeitpunkt der gebotenen und A2 die Aktiva im Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung sind und das vice versa für P1 und P2 hinsichtlich der Passiva gilt. Stellt man dann noch die Bedingungen auf, dass A1, A2, P1, P2 > 0 sein müssen (deren negativer Wert wäre ja bilanziell unmöglich), A1 < P1 sein muss (als Voraussetzung der Überschuldung) und q > z (dass also der Quotenschaden die verbotenen Zahlungen übersteigt), so ergibt sich mathematisch, dass b immer größer als q sein muss, ergo der Betriebsverlust immer höher als der Quotenschaden sein muss. Bedenkt man, dass sich diese mathematische Herangehensweise (natürlich) Vereinfachungen bedient und zumindest die Schadensposition der „verbotenen Zahlungen“ tatbestandsimmanente Korrekturen kennt (Trenker, JBl 2018, 434), scheint es gerechtfertigt, von einem „immer höher“ auf ein „fast immer höher“ zu korrigieren.
18 Der OGH bezieht sich in der zu besprechenden E für die Berechnungsweise auf OGH 24. 3. 2023, 6 Ob 135/22d Rz 5 und 26. 3. 2016, 8 Ob 76/15g ErwGr 2; Trenker, JBl 2018, 354 (360ff).
19 §§ 200, 231 UGB idgF.
20 Vgl OGH 29. 9. 1987, 2 Ob 568/87 S 3, wo der OGH keine Differenzierung nach verschiedenen Schäden bei der Betriebsverlusthaftung zulässt; hierbei ist allerdings einzugestehen, dass es sich um eine ältere Entscheidung handelt, die noch nicht strikt zwischen Gesellschafts- und Gläubigerschaden differenziert.
21 Business Judgement Rule; vgl § 25 Abs 1a GmbHG.
22 Vgl Trenker, KTS 2023, 495 (527) und Trenker, JBl 2018, 354 (355, 362), wo Trenker mit guten Argumenten bejaht, dass nicht nur die Gläubiger, sondern auch die Gesellschaft selbst vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO umfasst ist.
23 IdgF.
24 Vgl § 25 Abs 1a GmbHG idgF; RIS-Justiz RS0059528; RS0049459; OGH 26. 2. 2002, 1 Ob 144/01k S 44; vgl aber § 22 URG idgF, wobei dort natürlich eine Haftungsbeschränkung besteht.
25Trenker, JBl 2018, 354 (363).
26Trenker, KTS 2023, 495 (526) mwN; Trenker, JBl 2018, 354 (362f).
27Trenker, KTS 2023, 495 (527).
28 Einschränkungen der Schadenszurechnung könnten sich ergeben aus RIS-Justiz RS0027462; RS0022561; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1311 Rz 50f (Stand 1. 1. 2023, rdb.at); Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 25 Rz 2; Reischauer in Rummel, ABGB3 (2007) § 1311 Rz 8.
29K. Schmidt, Konkursverschleppung, oder: Hat das Deliktsrecht versagt? in FS Koziol (2010) 1301 (1309ff) mwN; vgl Trenker, JBl 2018, 434 (441).