Zivilverfahrensrecht

Insolvenzeröffnung über den Nachlass – Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens nur hinsichtlich massebezogener Verfahrensteile

AnwBl 2026/69 - Thomas Garber

§ 25 AußStrG; § 8a IO

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.
Zweck der Unterbrechung ist einerseits die Absicherung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des ökonomischen, prozessvermeidenden insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens und andererseits generell der Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher weder die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Konkursantragstellung noch die Bestellung oder Enthebung der Verlassenschaftskuratorin von der Unterbrechungswirkung erfasst. Beide Fragen haben auf den Bestand der Sollinsolvenzmasse keinen Einfluss und berühren nicht die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Masseverwalters.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme.

OGH 23. 10. 2025, 2 Ob 106/25i (2 Ob 123/25i, 2 Ob 124/25m)

Kontext

Im Verlassenschaftsverfahren nach einem im Jahr 2023 verstorbenen Erblasser genehmigte das Erstgericht den Antrag der Verlassenschaftskuratorin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Zudem waren die Bestellung der Kuratorin sowie deren Enthebung Gegenstand von Rechtsmitteln. Nach Einbringung der Rechtsmittel wurde über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zu klären war zunächst, ob die Konkurseröffnung zu einer Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens oder nur einzelner Verfahrensteile führt. Daran anschließend stellte sich die Frage, ob über die anhängigen Rechtsmittel noch zu entscheiden ist und ob den Rechtsmittelwerbern im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine materielle Beschwer zukommt.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht