§§ 7, 8 HIKrG
Der Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten in § 8 HIKrG besteht darin, dem Verbraucher eine fundierte Orientierung über die verfügbaren Kreditangebote am Markt zu ermöglichen.
Unterbleibt die vorvertragliche Informationserteilung nach § 8 HIKrG oder erfolgt sie nicht unverzüglich, kann der daraus entstehende Schaden gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Kreditinstitut geltend gemacht werden.
Verletzt ein Kreditgeber die Informationspflicht nach § 8 HIKrG, ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu beurteilen, wie sich der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Information entschieden hätte. Eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Information kann dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, Angebote anderer Kreditgeber einzuholen und zu vergleichen, was dazu führen kann, dass er ein für ihn ungünstigeres Darlehen wählt.
OGH 27. 5. 2025, 9 Ob 113/24v
Der Kläger kann daher grundsätzlich einen durch das allfällige pflichtwidrige Fehlverhalten der Beklagten eingetretenen Schaden, der ihm durch die nicht unverzügliche Informationserteilung der Beklagten nach § 8 HIKrG entstanden ist, gegen diese geltend machen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der für einen (allfälligen) Schadenersatzanspruch des Klägers erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben.
Der Kausalitätsprüfung kommt im Falle einer auf § 8 Abs 1 HIKrG gestützten Informationspflichtverletzung besondere Bedeutung zu.
Kontext
Der Kläger schloss am 11. 5. 2020 mit dem beklagten Kreditinstitut einen Abstattungskreditvertrag ab, der durch eine Höchstbetragshypothek auf seine Liegenschaftsanteile besichert wurde. Vereinbart wurde ein variabler Sollzinssatz.
Am 15. 9. 2022 ersuchte der Kläger die Beklagte schriftlich um Angebote für eine Umstellung von variabler auf fixe Verzinsung – wahlweise mit Laufzeiten von fünf, zehn, 15 oder 20 Jahren. Nachdem er am 6. 10. 2022 urgiert hatte, erhielt er erst am 10. 11. 2022 eine Rückmeldung von einer Mitarbeiterin der Beklagten. Diese teilte lediglich mit, man werde sich „bezüglich der Fixzinsberechnung so bald wie möglich“ melden. Ein konkretes Angebot legte die Beklagte jedoch erst am 6. 7. 2023 vor – rund zehn Monate nach der ursprünglichen Anfrage. Der Kläger lehnte dieses „Finanzierungsangebot“ ab. In der Folge begehrte der Kläger – insbesondere gestützt auf §§ 7 und 8 HIKrG sowie auf culpa in contrahendo – die rückwirkende Anpassung seines Kreditzinses auf einen günstigeren Fixzinssatz sowie Schadenersatz in Höhe von € 1.353,38. Die Beklagte habe es verabsäumt, ihm zeitgerecht jene Informationen bereitzustellen, die für eine fundierte Entscheidung über die Zinsumstellung erforderlich gewesen wären. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte die Beklagte bereits im September 2022 marktübliche Fixzinsangebote unterbreiten müssen – etwa 1,85% für fünf Jahre, 2,00% für zehn Jahre, 2,15% für 15 Jahre und 2,30% für 20 Jahre. Die Konditionen des erst im Juli 2023 übermittelten Angebots seien damit nicht mehr vergleichbar gewesen.
Der OGH hielt fest, dass dem Kläger grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zustehen kann, sofern ihm infolge einer Verletzung der Informationspflicht nach § 8 HIKrG ein Schaden entstanden ist. Da jedoch keine ausreichenden Feststellungen zur Kausalität dieser Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden vorlagen, wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien