§ 367 ABGB
Der Eigentumserwerb nach § 367 ABGB von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens ist auch an ursprünglich denkmalgeschütztem Zubehör oder selbständigen Bestandteilen möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
OGH 2. 4. 2025, 5 Ob 52/24v
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass an einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum erworben werden kann.
Kontext
Die Klägerin ist seit 2015 Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich das Schloss H* befindet. Dieses Schloss und dessen Ausstattung, vor allem jene des sogenannten Laudonzimmers, wurden 1939 mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz unter Denkmalschutz gestellt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 28. 6. 1941 wurden sechs Wandbespannungen mit Schlachtdarstellungen aus dem Laudonzimmer des Schlosses entfernt und in der Folge mehrfach an Galerien veräußert. Der Beklagte erwarb zwei dieser Bilder aus dem Laudonzimmer – „Belagerung von Glatz 1760“ und „Überfall bei Domstadt 1758“ – 2017 von einem Galeristen. Die Klägerin begehrte nun vom Beklagten die Herausgabe der zwei genannten Bilder. Diese stünden als Zubehör zum Schloss H* nach wie vor im Eigentum der Klägerin. Deren Verkauf verstoße gegen § 4 Abs 1 DMSG (idF BGBl I 2013/92) und sei somit nichtig. Zufolge dieser Nichtigkeit sei auch ein späterer gutgläubiger Erwerb nach § 367 ABGB ausgeschlossen. Der erste Verkauf der Wandbespannungen sowie die damit verbundene Aufhebung ihrer Zubehörwidmung sind nach dem OGH als nichtig iSd § 879 ABGB zu qualifizieren, da dieser Rechtsvorgang aufgrund der mit der (bloßen Möglichkeit der) Entfernung einhergehenden Veränderung der geschützten Substanz gegen § 4 Abs 1 DMSG in der Fassung BGBl I 2013/92 verstieß. Die nachfolgenden, festgestellten Rechtsgeschäfte führten demgegenüber – faktisch – zu keinen weiteren Eingriffen in die Substanz des Schlosses oder der Wandbespannungen iSd § 4 Abs 1 DMSG in der genannten Fassung. Es war mit Sicherheit also wohl nur der erste Kaufvertrag nichtig. Vor allem der Kaufvertrag, den der Beklagte abgeschlossen hat, ist mangelfrei. Im Mittelpunkt stand daher die Frage, ob der letzte Erwerber und Beklagte Eigentum an den beiden Gemälden erwerben konnte. Zu klären war in diesem Zusammenhang insbesondere das Zusammenspiel zwischen den Vorgaben des Denkmalschutzrechts und dem Schutzzweck des § 367 ABGB. Nach dem OGH schlägt der Denkmalschutz nicht auf den Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB durch (gutgläubiger Erwerb „bricht“ Denkmalschutz).
PD Dr. Moritz Zoppel, LL. M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien