Grobe Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsübertretungen auf der Autobahn
AnwBl 2025/233 - Severin Glaser
§ 6 Abs 3, § 81 Abs 1 StGB
Nach § 6 Abs 3 StGB verhält sich grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts [...] als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Das Gesetz verknüpft also zwei Elemente miteinander: Zum einen ist ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt („auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrig“), zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts gefordert. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben [...].
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 (und Abs 2) StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Dazu gehört (unter anderem) auch die Gefahr erschwerter oder nicht rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeiten auf das Verhalten (auch das Fehlverhalten) anderer [...]. Die Vermeidung ihrer Gefährdung oder Verletzung durch Realisierung dieser Gefahr ist somit vom spezifischen Schutzzweck des § 20 Abs 1 (und Abs 2) StVO erfasst. Auch auf Autobahnen muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass das Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig angehalten oder das Hindernis zumindest umfahren werden kann [...].
Die bloße Überschreitung der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet (für sich) zwar in der Regel noch keine grobe Fahrlässigkeit [...]. Vorliegend trifft den Verurteilten jedoch der Vorwurf einer besonders ins Gewicht fallenden Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, weil er anlässlich seines Überholvorgangs bei Dunkelheit die konkret einzuhaltende (relativ zulässige) Geschwindigkeit von 70 km/h eklatant, nämlich um mehr als 100% überschritten hat, sodass ihm jede Reaktion auf das am linken Fahrstreifen stehende Fahrzeug des V* unmöglich war und die Kollisionsgeschwindigkeit daher der unverminderten Fahrgeschwindigkeit von 155 km/h entsprach.
Aufgrund dieses Verhaltens war die Herbeiführung des Todes des V* als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar [...], sodass grobe Fahrlässigkeit (rechtlich) zu bejahen gewesen wäre.
OGH 2. 4. 2025, 12 Os 19/25y
Kontext
Der Angeklagte war auf der Autobahn bei Dunkelheit bei einem Überholmanöver im dreispurigen Bereich mit 155 km/h (bei erlaubten 70 km/h) auf der linken Spur gefahren, während auf beiden Spuren neben ihm andere Fahrzeuge unterwegs waren. Er stieß dabei auf ein quer über die linke Spur abgestelltes Auto, dessen Fahrer sowohl die Zündung als auch die Beleuchtung seines Fahrzeugs abgeschaltet hatte und auf diese Weise mindestens 40 Sekunden verharrt hatte. Der Angeklagte nahm das abgestellte Fahrzeug zwar noch wahr, kollidierte aber dennoch eine Sekunde später mit diesem ohne Verringerung der Geschwindigkeit, wobei der Fahrer des abgestellten Fahrzeugs getötet wurde. Der Angeklagte hatte keine Zeit, auf das auf der Straße stehende Hindernis zu reagieren und ein Brems- oder Lenkmanöver einzuleiten. Zudem hätte er auch nicht ausweichen können, weil sich auf der mittleren Fahrspur eines der Fahrzeuge befand, das er gerade überholte. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h hätte der Angeklagte rechtzeitig anhalten können oder wäre zumindest nur mit sehr geringer Geschwindigkeit (von etwa 10 km/h) mit dem abgestellten Fahrzeug kollidiert, sodass dadurch der Tod dessen Lenkers hätte verhindert werden können. Erstinstanzlich war er dafür wegen fahrlässiger Tötung (§ 80 Abs 1 StGB) verurteilt worden, was auch durch das OLG bestätigt wurde, das entgegen der Berufung der StA die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Tötung auf Ebene des Risikozusammenhangs nicht gegeben sah. Der OGH widersprach dieser Rechtsauffassung nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zu Wahrung des Gesetzes.
Anmerkungen
Der OGH betont in seiner Auslegung des § 6 Abs 3 StGB die dem Gesetzeswortlaut klar entnehmbare Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit, dass nicht nur die Sorgfaltswidrigkeit ungewöhnlich und auffallend, sondern auch der tatbildmäßige Erfolg erhöht wahrscheinlich sein muss. Letzteres Kriterium ist nach Auffassung des OGH – zumindest im Straßenverkehr – offenbar auch dann erfüllt, wenn ein anderer (das Opfer) ein vollkommen außergewöhnliches, selbstgefährdendes (und gerade selbstmörderisch anmutendes) Verhalten setzt. Die Mitwirkung an der fremden Selbsttötung wäre bei Vorsatz nur nach § 78 Abs 2 StGB strafbar (vgl jedoch bereits OGH 27. 10. 1998, 11 Os 82/98).
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck