GGG – bevorstehende Erhöhung mit 1.8.2026
Mit einer gestern Abend kundgemachten Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren (BGBl II 227/2026), erfolgt bereits mit 1.8.2026 eine weitere Erhöhung der Gerichtsgebühren im Ausmaß von 5,7%. Betroffen sind die festen Gebührensätze wie etwa Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren, Gebühren für einvernehmliche Scheidungen, Eintragungs- und Eingabegebühren in Firmenbuchsachen, Gebühren für Grundbuchauszüge oder die Gebühren für Firmenbuchabfragen.
Nicht umfasst sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage ausmachen, also zB die Grundbuch-Eintragungsgebühren, oder jene für Abfragen des Zentralen Melderegisters, welche nicht im Gerichtsgebührengesetz geregelt sind.
Parallel dazu wurde auch die Verordnung über den Normalkostentarif neu erlassen (BGBl II 226/2026), die ebenfalls am 1.8.2026 in Kraft tritt und auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden ist, die nach dem 31.7.2026 bewirkt werden.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in § 31a GGG ist eine automatische Valorisierung der Gerichtsgebühren vorzunehmen, die das letzte Mal mit Wirksamkeit vom 1.4.2025 aufgrund des Index des November 2024 durchgeführt worden ist.
Der ÖRAK fordert seit Jahren eine Abschaffung der automatischen Valorisierung bzw eine umfassende Reform des Gerichtsgebührengesetzes. Eine alle zwei Jahre veröffentlichte Studie des Europarats (CEPEJ Evaluation Report zu den europäischen Justizsystemen) bescheinigt Österreich bereits im Jahr 2024 ein Ausmaß der Finanzierung des Justiz-Budgets über Gerichtsgebühren von 117%, womit nicht nur mehr eingenommen, als ausgegeben wird, sondern Österreich im Europavergleich einsamer Spitzenreiter in dieser Statistik ist. Der ÖRAK wird sich weiterhin für eine deutliche Reduktion der Gerichtsgebühren einsetzen, um den Zugang zum Recht zu sichern.
31.07.2026