Unternehmensrecht

Gestaltungsgrenzen bei Optionen auf Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen

AnwBl 2026/86 - Friedrich Rüffler, Katerina Leeb

§ 76 Abs 1 GmbHG; §§ 879, 936 ABGB

Dem Ausschluss eines Gesellschafters gleichkommende schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern können auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen werden. So auch in Form einer Call-Option eines Gesellschafters auf Abtretung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters. Nach überwiegender Ansicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters ohne Grund zu beenden, unwirksam. Dies wird damit begründet, dass sie die Rechtsstellung des der Klausel Unterworfenen weitgehend entwerte. Ein Gesellschafter, der jederzeit mit einer Hinauskündigung rechnen müsse, werde seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr im besten Eigeninteresse ausüben. Er werde sich nur mehr so verhalten, wie es dem Hinauskündigungsberechtigten gefalle. Die Hinauskündigungsklausel leiste damit einer Willkürherrschaft Vorschub. Sie gefährde die gemeinsame Zweckverfolgung und damit die Funktionsfähigkeit der GmbH („Damoklesschwert“).

OGH 16. 9. 2025, 6 Ob 135/24g

Aus den Entscheidungsgründen

2.1. Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht (RS0115633). Die Option wird zwar auch als „Angebot mit verlängerter Bindungswirkung“ bezeichnet. Dennoch unterscheiden sich diese Rechtsinstitute, weil die Einräumung einer Option nicht – wie beim Angebot – durch einseitige Erklärung, sondern durch Vertrag erfolgt (4 Ob 217/21x [verst Senat; ErwGr II.1.2.]). Das in Punkt 3.1 der Gesellschaftervereinbarung enthaltene Abtretungsangebot der B-Gesellschafter stellt einen Optionsvertrag dar (vgl 6 Ob 80/11z [ErwGr 2.2.]).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fristbestimmung des § 936 ABGB auf Optionen nicht analog anwendbar (RS0104149). Eine Option muss zu ihrer Gültigkeit auch keine zeitliche Begrenzung vorsehen (5 Ob 130/15a [ErwGr 3.2.]; vgl 7 Ob 540/94). Wie lange sie gültig ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung. In der Rechtsprechung wurden wiederholt langfristige oder auch unbefristete Optionsvereinbarungen nicht als grundsätzlich unwirksam angesehen (etwa 4 Ob 217/21x [unbefristete Option zum Kauf einer Liegenschaft]; 6 Ob 80/11z [Abtretungsoption betreffend einen GmbH-Anteil für 50 Jahre]; 4 Ob 159/01p [Option zum Kauf einer Liegenschaft für 20 Jahre]; 1 Ob 585/94 [Abtretungsoption betreffend einen Gesellschaftsanteil für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses]).
2.3. Ob hier eine sittenwidrige überlange Bindung der B-Gesellschafter an die Optionsvereinbarung vereinbart wurde, kann dahinstehen. Denn das Verbot der überlangen Bindung führt nicht zur Beseitigung des gesamten Vertrags, sondern – wenn wie hier kein Verbrauchergeschäft vorliegt – zu einer geltungserhaltenden Reduktion. Das räumt die Revisionsrekursbeantwortung auch selbst ein. In einem solchen Fall hätte jedoch der Richter die Bindungsdauer auf ein billiges, nicht mehr zu beanstandendes Ausmaß zu reduzieren und damit den Vertrag mit einer den Umständen nach angemessenen und daher nicht mehr sittenwidrigen Laufzeit aufrechtzuerhalten (vgl 6 Ob 322/00x [ErwGr 6.9.]; 6 Ob 694/83; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 86 und Rz 514).
Die Ausübung der Option durch die H-Gesellschafterin (bereits) im November 2023 wäre hier selbst dann innerhalb einer nicht unbilligen Bindungsdauer erfolgt, wenn man – wie vom Rekursgericht und der Revisionsrekursbeantwortung nicht näher begründet – davon ausginge, dass den B-Gesellschaftern bis dahin die Dispositionsfreiheit über ihren Geschäftsanteil fehlte.
2.4. TB und RB treten der Auslegung der in der Gesellschaftervereinbarung enthaltenen Optionsvereinbarung durch die Revisionsrekurswerberin nicht entgegen, wonach die aufschiebende Bedingung des Geschäftsführerausscheidens eingetreten war, weil FB als Geschäftsführer zurückgetreten und binnen 14 Tagen kein anderer B-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt worden war. Dieses Verständnis findet auch Deckung im Wortlaut der Vereinbarung.
2.5. Sonstige Gründe für eine Unwirksamkeit der Optionsvereinbarung wurden weder behauptet noch bestehen dafür Hinweise nach der Aktenlage, weil eine sogenannte „Damoklesschwert“-Situation nicht vorliegt und die aufschiebende Bedingung nicht als unsachlich anzusehen ist:
2.5.1. Dem Ausschluss eines Gesellschafters gleichkommende schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern können auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen werden (Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 4/314; J. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 370, 619). So auch in Form einer Call-Option eines Gesellschafters auf Abtretung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters (vgl Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH [2024] Rz 6.22; BGH II ZR 173/04 Rn 14).
2.5.2. Nach überwiegender Ansicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters ohne Grund zu beenden unwirksam („Hinauskündigung“; etwa Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH [2024] Rz 6.22; U. Torggler, Gestaltungsfreiheit bei der GmbH, GesRZ 2010, 185 [191]; Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht [2009] 676ff; Rüffler in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] Anh § 71 Rz 15; so auch die stRsp in Deutschland: BGH II ZR 173/04 Rn 14 mwN; II ZR 194/89; aA etwa Lindinger, Die Irrungen des Damokles, JBl 2014, 137; Kalss/Eckert, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht, in Kodek/Konecny, Insolvenzforum 2007 65 [93]; Gall/Potyka/Winner, Squeeze-out [2006] Rz 509ff; wohl auch Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG 150.Lfg § 75 Rz 129). Dies wird damit begründet, dass sie die Rechtsstellung des der Klausel Unterworfenen weitgehend entwerte. Ein Gesellschafter, der jederzeit mit einer Hinauskündigung rechnen müsse, werde seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr im besten Eigeninteresse ausüben. Er werde sich nur mehr so verhalten, wie es dem Hinauskündigungsberechtigten gefalle. Der betreffende Gesellschafter werde dann seiner vom Gesetzgeber zugedachten Funktion im Gefüge der Generalversammlung nicht gerecht, nämlich der eines seine eigenen Interessen im zulässigen Rahmen verfolgenden Mitglieds, das ein natürliches Gegengewicht zu den Interessen der Mehrheit (bzw der hinauskündigungsberechtigten Gesellschafter) bilde. Die Hinauskündigungsklausel leiste damit einer Willkürherrschaft Vorschub. Sie gefährde die gemeinsame Zweckverfolgung und damit die Funktionsfähigkeit der GmbH („Damoklesschwert“).
2.5.3. Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Denn die H-Gesellschafterin konnte den Eintritt der in der Option klar definierten aufschiebenden Bedingung nicht nach ihrem eigenen Ermessen selbst herbeiführen. Damit war die oben dargelegte, als unzulässig angesehene „Damoklesschwert“-Situation nicht gegeben (vgl Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH [2024] Rz 6.24; Hartlieb, Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund bei GmbH & FlexKapG, wbl 2023, 665 [672]).
2.5.4. Im Übrigen ist die vereinbarte aufschiebende Bedingung im vorliegenden Fall auch nicht als sittenwidrig oder als unsachlich anzusehen. Nach dem Vorbringen der Gesellschaft, für dessen Unrichtigkeit diesbezüglich keine Anhaltspunkte bestehen, lag der Gesellschaftervereinbarung, die die Gesellschafter schon bei Gründung der Gesellschaft getroffen haben, zugrunde, dass das gesamte unternehmerische Risiko (von der einbezahlten Stammeinlage abgesehen) von der H-Gesellschafterin getragen wird, während die B-Gesellschafter durch Managementleistungen ihren Beitrag leisten. Die gegenständliche Optionsvereinbarung betrifft die Regelung der Folgen der Beendigung dieser „Arbeitsteilung“. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass die H-Gesellschafterin die Anteile der B-Gesellschafter gegen Abfindung übernehmen kann, wenn keiner von ihnen mehr als Geschäftsführer tätig ist. Auch darin kann daher eine Unwirksamkeit der Optionsvereinbarung nicht erblickt werden.

Kontext

Die B-GmbH wurde 2021 mit der H-Privatstiftung als Kapitalgeberin sowie den Familienmitgliedern RB, FB und TB als operativ tätigen B-Gesellschaftern (im Folgenden: „B-Gesellschafter“) gegründet, wobei FB zum alleinigen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt wurde. In einer zusätzlichen Gesellschaftervereinbarung verpflichteten sich die B-Gesellschafter, der H-Privatstiftung ein Abtretungsangebot für ihre jeweiligen Geschäftsanteile zu erteilen, falls kein B-Gesellschafter mehr die Geschäftsführung ausübt und binnen 14 Tagen kein anderer B-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird. Nach dem Rücktritt von FB im Jahr 2023 und dem ungenützten Ablauf der festgelegten Frist, einen neuen Geschäftsführer aus dem Kreis der B-Gesellschafter zu bestellen, erklärte die H-Privatstiftung die Ausübung ihrer Option. Der neue Geschäftsführer beantragte beim Firmenbuchgericht, den um die Geschäftsanteile der ehemaligen B-Gesellschafter erhöhten Geschäftsanteil der H-Privatstiftung einzutragen und zugleich die Geschäftsanteile der B-Gesellschafter löschen zu lassen.
Die B-Gesellschafter bestritten die Zulässigkeit der Optionsvereinbarung und wandten ein, dass die Bindung an das Abtretungsangebot gröblich benachteiligend und sittenwidrig überlang sei. Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung des Gesellschafterwechsels zunächst zurück, während das Rekursgericht den Antrag abwies. Gegen diese Entscheidung richtete sich der ao Revisionsrekurs, dem der OGH Folge gab und die beantragte Eintragung im Firmenbuch bewilligte.

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Anmerkungen

In der vorliegenden E 6 Ob 135/24g befasst sich der OGH mit der Wirksamkeit einer außerhalb des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Call-Option auf Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen. Die in der Optionsvereinbarung enthaltene aufschiebende Bedingung sei als sachlich gerechtfertigt anzusehen, da sie an die bei Gründung der Gesellschaft getroffene Arbeitsteilung der Gesellschafter anknüpfe.
1. Die vom OGH angesprochene Hinauskündigungsproblematik gibt Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer unzulässigen Damoklesschwert-Situation. Unter Hinauskündigungsklauseln werden Gestaltungen verstanden, die es der Gesellschaftermehrheit oder einzelnen Gesellschaftern ermöglichen, die Gesellschafterstellung eines anderen Gesellschafters ohne wichtigen Grund zu beenden. Der BGH hat solche Klauseln für unzulässig erklärt. 1 Die überwiegende Ansicht 2 folgt dieser Auffassung auch in Österreich. Demnach leisten sie einer Willkürherrschaft Vorschub und gefährden die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Ausschlussrechte ohne zumindest sachlichen Grund sind sittenwidrig, weil sie ein verhaltenssteuerndes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem betroffenen Gesellschafter und dem Optionsberechtigten schaffen und die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Gesellschafters entwerten: Dieser werde seine Mitgliedschaftsrechte nur noch in einer Weise ausüben, die den Vorstellungen des ausschlussberechtigten Gesellschafters entspricht. 3
2. Ob der OGH Hinauskündigungsklauseln für zulässig erachtet, bleibt in der vorliegenden Entscheidung letztlich offen. Denn nach Ansicht des 6. Senats lag von vornherein keine verpönte Damoklesschwert-Situation vor, weil die optionsberechtigte Privatstiftung den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht willkürlich herbeiführen konnte. Als Minderheitsgesellschafterin verfügte sie nämlich nicht über die zur Abberufung eines Geschäftsführers erforderliche Stimmkraft. Insofern konnten die B-Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte stets im Eigeninteresse ausüben und sie wurden somit ihrer vom Gesetzgeber zugedachten Funktion im Gefüge der Generalversammlung gerecht. Darüber hinaus war die in der Option enthaltene aufschiebende Bedingung aufgrund der bei Gründung der Gesellschaft vereinbarten Arbeitsteilung sachlich gerechtfertigt.
Damit schneidet der OGH einen wichtigen Punkt an: Selbst wenn man mit der hL von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln ausgeht, gibt es Fälle, in denen sie ausnahmsweise wirksam vereinbart werden können. 4 Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gesellschafters in bestimmten Konstellationen erheblich herabgesetzt ist. Der Ausschluss ist dann nicht als unzulässige Machtausübung anzusehen. Zu nennen sind hier etwa zur Motivation gedachte Manager- oder Mitarbeiterbeteiligungsmodelle. 5 Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen und gewinnen insbesondere dann an Bedeutung, wenn man die Konstellation variiert: Selbst wenn die H-Privatstiftung die Mehrheitsgesellschafterin (mit Stimmenmehrheit) wäre und damit den Eintritt der in der Option enthaltenen aufschiebenden Bedingung steuern könnte, wäre die Optionsvereinbarung sachlich gerechtfertigt, weil die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der B-Gesellschafter an ihre vornherein vereinbarte Arbeitsleistung geknüpft war.
3. Indem der OGH diese Maßstäbe auf die hier zu beurteilende Call-Option anwendet, macht er deutlich, dass funktionsäquivalente Gestaltungen an denselben inhaltlichen Grenzen wie gesellschaftsvertragliche Ausschlussrechte zu messen sind. Damit schließt er sich der vom BGH 6 und Teilen der Lehre 7 vertretenen Auffassung an. Damit sind auch jederzeit und grundlos ausübbare Aufgriffsrechte, schuldrechtliche Nebenabreden oder unbefristete Verkaufsangebote über Geschäftsanteile unzulässig, sofern sie eine verpönte verhaltensbeeinflussende Wirkung herbeiführen.
4. Der OGH greift mit dieser Entscheidung die vom BGH und Teilen der Lehre vertretene Auffassung zu der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln auf. Optionsvereinbarungen aufgrund einer bei Gründung der Gesellschaft getroffenen Arbeitsteilung gelten seit dieser Entscheidung als sachlich gerechtfertigt. Für die Praxis folgt daraus, dass eine lediglich als „Annex“ zur Mitarbeit ausgestaltete Gesellschaftsbeteiligung – mit einer an deren Beendigung geknüpften Ausschlussfolge – grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann.

Univ.-Ass. Mag. Katerina Leeb

Universitätsassistentin (prae-doc) am Institut für Rechtswissenschaften im Fachbereich Unternehmens- und Gesellschaftsrecht an der Universität Klagenfurt


 

1 BGH 7. 5. 2007, II ZR 281/05 ZIP 2007, 1309; BGH 14. 3. 2005, II ZR 153/03 ZIP 2005, 706; BGH 8. 3. 2004, II ZR 165/02 NJW 2004, 2013; BGH 9. 7. 1990, II ZR 194/89 BGHZ 112, 103; BGH 19. 9. 1988, II ZR 329/87 BGHZ 105, 213.

2 Siehe etwa Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht 676f; Hartlieb, Verbandsvertragsrecht 436; Hartlieb, wbl 2023, 665 (672); Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 71 Rz 15; Rüffler in Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung 71 (78ff, 81ff); U. Torggler, GesRZ 2010, 185 (191); Zollner in U. Torggler, GmbHG § 76 Rz 11.

3Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH (2024) Rz 6.22.

4Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung Rz 6.23, Hartlieb, Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund bei GmbH & FlexKapG, wbl 2023, 665 (672); für Deutschland: BGH II ZR 342/03 NZG 2005, 971 (Mitarbeitermodell); BGH II ZR 173/04 NZG 2005, 968; BGH II ZR 300/05 NZG 2007, 422; BGH II ZR 281/05 NZG 2007, 583; s ferner OLG Nürnberg 12 U 49/13 NZG 2014, 222.

5Strohn/Fleischer in Fleischer/Goette (Hrsg), Münchener Kommentar GmbHG5 (2025) § 34 Rz 156f; mwH Miesen, Gesellschaftsrechtliche Hinauskündigungsklauseln in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, RNotZ 2006, 524; Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung Rz 6.23.

6 BGH II ZR 194/89 BGHZ 112, 103, zust etwa Strohn in MünchKommGmbHG5 § 34 Rz 152 iVm 59.

7Hartlieb, wbl 2023, 665 (672) FN 68; Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung Rz 6.22; aA Kalss/Eckert, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht, in Kodek/Konecny (Hrsg), Insolvenzforum 2007 (2008) 65 (93).