Zivilrecht

Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten: Kunstsammlung des Erblassers

AnwBl 2025/209 - Moritz Zoppel

§ 745 ABGB

Kunstwerke, die nicht ohnehin als Werke der angewandten Kunst im Haushalt eine Gebrauchsfunktion erfüllten, können unter das Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB fallen, wenn sie durch Aufhängen oder Aufstellen zur Dekoration der Ehewohnung dienten. Das gilt aber nicht, wenn im Einzelfall die Funktion als Wertanlage oder als Bestandteil einer Kunstsammlung so deutlich in den Vordergrund trat, dass die Dekorationsfunktion nur mehr ganz untergeordnete Bedeutung hatte.

OGH 29. 7. 2025, 2 Ob 38/25i

Zu beachten ist allerdings, dass § 745 Abs 1 ABGB zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen normiert, um eine Sache dem Vorausvermächtnis zuordnen zu können. Einerseits die Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt, andererseits die Erforderlichkeit der Sache zur Fortführung des ehelichen Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen. Aufgrund dieser doppelten Bezugnahme auf den ehelichen Haushalt – also die Wohnumgebung des Ehepaars – überzeugt die herrschende Lehrmeinung, dass Sachen des persönlichen Gebrauchs des Erblassers und Sachen, die primär der Berufsausübung des Erblassers dienen, unabhängig davon, ob sie sich physisch im ehelichen Haushalt befinden, nicht Teil des Vorausvermächtnisses sind.

Kontext

Der Erblasser war Kunstkenner und -sammler, der dieses Interesse bis zu seinem Tod mit großer Leidenschaft verfolgte. Er erwarb nicht nur Werke, die ihm persönlich gefielen, sondern auch solche, für die er eine Nachfrage erwartete. Durch An- und Verkäufe erzielte er Gewinne, die er wiederum in den Erwerb neuer Objekte investierte. Dabei hatte er den Marktwert seiner Sammlung stets im Blick und scheute nicht davor zurück, größere Teile zu veräußern, um lukrative Geschäfte abzuschließen. Dank seines Verhandlungsgeschicks erzielte er regelmäßig vorteilhafte Konditionen. Welche Werke er zu welchen Preisen kaufte oder verkaufte, entschied er stets selbst. Sein Ziel war es, die Sammlung sowohl zu erweitern als auch durch öffentliche Präsentationen ihren Bekanntheitsgrad – und damit ihren Wert – zu steigern.
Die Klägerin, Witwe des 2017 verstorbenen Erblassers, lebte seit 2013 mit diesem in dessen Eigentumswohnung, die sie gemeinsam bewohnten. In der Ehewohnung waren sämtliche Wände dicht mit Bildern behangen: Zum Todeszeitpunkt befanden sich allein im Wohnzimmer mehr als 50, im Vorzimmer rund 80 Bilder. Weitere über 70 Gemälde(-konvolute) waren auf drei Stellagen sowie in Schränken und Laden gelagert.
Gestützt auf das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB begehrte die Klägerin unter anderem die Herausgabe von Wohnungsinventar. Dieses Inventar umfasse näher bezeichnete Gegenstände der bildenden und angewandten Kunst, eine Bibliothek sowie die übrigen Einrichtungsgegenstände. Nach ihrem Vorbringen dienten diese Sachen der täglichen Lebensführung und der dekorativen Gestaltung der Ehewohnung, nicht jedoch der Wertanlage. Auch besonders wertvolle oder luxuriöse Haushaltsgegenstände seien von § 745 Abs 1 ABGB erfasst. Jeder Kunstgegenstand habe einen festen Platz in der Wohnung gehabt; lediglich zum Tausch bestimmte Objekte seien ausgelagert gewesen.
Nach herrschender Lehre ist eine bewegliche Sache nur dann vom Vorausvermächtnis umfasst, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Sie muss dem Haushalt zugehören und für die Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sein. Der OGH schloss sich dieser Auffassung an.
Im konkreten Fall waren die Kunstwerke nicht als zum gemeinsamen Haushalt gehörend anzusehen. Vielmehr waren sie Teil der kaufmännischen oder beruflichen Tätigkeit des Erblassers und sohin nicht vom Vorausvermächtnis erfasst.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien