Frustrierte Anwaltskosten des Getäuschten beim Tatbestand des Betrugs
AnwBl 2025/194 - Severin Glaser
§ 146 StGB
Betrug setzt (unter anderem) voraus, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten beruht, die den Schaden herbeiführt. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar (zur sogenannten „Stoffgleichheit“ von Schaden und Nutzen siehe RIS-Justiz RS0094215; RS0094598; RS0094140; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 6, 114).
Gegenständlich hat das Schöffengericht eine selbstschädigende Vermögensverfügung des Opfers (bloß) in Ansehung der Kosten für frustrierte Anwaltsleistungen konstatiert, wobei diesem (eingetretenen) Vermögensschaden keine (tatsächliche oder angestrebte) Vermehrung des Vermögens (iS einer unrechtmäßigen Bereicherung) des Angeklagten gegenübersteht.
OGH 1. 4. 2025, 14 Os 104/24m
Kontext
Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, § 148 Fall 2 StGB verurteilt worden, ua, weil er einem Grundeigentümer seine Bereitschaft zum Kauf der Liegenschaft bekundete, welcher daraufhin einen Kaufvertrag errichten und ein Treuhandhandkonto einrichten ließ und dafür schließlich – nach Rücktritt vom Rechtsgeschäft nach Nicht-Aufbringung des Kaufpreises durch den Angeklagten – durch frustrierte Aufwendungen einen Schaden in Höhe der frustrierten Anwaltskosten erlitt. Der OGH erkannte aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde den Rechtsfehler mangels Feststellungen des Erstgerichts, zum Bereicherungsvorsatz Konstatierungen ohne Sachverhaltsbezug getroffen zu haben, da den Feststellungen nicht zu entnehmen war, dass der Angeklagte den Getäuschten zu einer einen Schadenseintritt bewirkenden Überlassung der Liegenschaft veranlasst hat oder veranlassen wollte.
Anmerkungen
Das in der Judikatur herausgearbeitete Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Bereicherung ist nicht neu und – abgesehen von der Bezeichnung1 – inhaltlich völlig unbestritten. Übertragen auf den vorliegenden Fall könnte sich eine Stoffgleichheit in Bezug auf die den Getäuschten am Vermögen schädigenden Anwaltskosten demnach allenfalls nur daraus ergeben, wenn der Täuschende den vertragserrichtenden bzw das Treuhandkonto einrichtenden Anwalt als Dritten unrechtmäßig bereichern wollte.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck