Forderungspfändung: Anforderungen an die Bezeichnung des Exekutionsobjekts
AnwBl 2025/216 - Thomas Garber
§ 54 EO; AFV 2002
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung dem Erfordernis des § 54 Abs 2 Z 3 EO dann entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird, und zwar ohne Weiteres.
Die Erläuterungen zum Formblatt Anlage C der ADV-Form Verordnung 2002 (kurz: AFV 2002) sind von der betreibenden Partei zu beachten. Wenn im Feld 10 bei Rechtsgrund nicht „Arbeitseinkommen“, sondern „Sonstiges, und zwar“ angekreuzt wird, ist die Forderung – um den Erläuterungen zum Formblatt Genüge zu tun – näher zu bezeichnen und dafür wie stets, wenn der Platz nicht ausreicht, das Feld 11 („sonstiges Vorbringen“) zu nützen.
Abfolge und Inhalt der Felder des Formblatts sind strikt einzuhalten.
OGH 23. 7. 2025, 3 Ob 88/25z
Kontext
Die Klägerin gab in ihrem – vom Exekutionsgericht bewilligten – Exekutionsantrag im Feld 10 die Firma und Adresse der – nunmehr beklagten – Drittschuldnerin und als „Rechtsgrund der Forderung“ „A Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO – beschränkt pfändbar (Tabellen 1)“ an. Damit sei nach Auffassung des OGH – auch für die verpflichtete Partei und die Drittschuldnerin – klar ersichtlich gewesen, dass nur Arbeitseinkommen gepfändet werde. Dass die Klägerin im Rubrum des Exekutionsantrags bei Nennung der Drittschuldnerin „Rechtsgrund unbeschränkt pfändbare Forderung/Werkhonorar“ vermerkte, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Inhalt und Reihenfolge der Felder des Exekutionsantrags seien – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – strikt einzuhalten.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht