Strafrecht

Feststellungen zur Fortgesetztheit der Gewaltausübung bei § 107 b StGB

AnwBl 2025/191 - Severin Glaser

§ 107b Abs 1 und 4 StGB; § 43 Abs 1 Z 3, § 281 Abs 1 Z 1 und 10 StPO

Die Feststellungsbasis zu Frequenz und Schwere der Misshandlungen im Zeitraum [. . .] bis zum „Umzug“ der Familie [. . .] erfüllt bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung nicht das Kriterium „fortgesetzter“ Gewaltausübung iSd § 107b Abs 1 StGB [. . .]. Da der Zeitpunkt dieses „Umzugs [. . .]“ durch Feststellungen nicht näher eingegrenzt ist, lässt das Ersturteil offen, ob der den weiteren (rechtsrichtig § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB subsumierten) Tatsachenfeststellungen zufolge verbleibende Tatzeitraum [. . .] für sich genommen ein Jahr übersteigt. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage erweist sich daher auch die Subsumtion nach § 107b Abs 4 Fall 2 StGB als unzutreffend.

Wie zuvor dargelegt, hat der Vorsitzende in seiner Urteilsverkündung gegenüber C* Z* – zusammen- gefasst – die Aussage des (gemeinsamen) Opfers in der kontradiktorischen Vernehmung als glaubhaft bezeichnet und – zum Vergleich mit dem beim Genannten zur Verfügung stehenden Strafrahmen – den (auf der Basis des die ursprünglich Mitangeklagte treffenden Anklagevorwurfs bloß) „möglichen“ strengeren Strafrahmen hinsichtlich der Beschwerdeführerin thematisiert. Dies aber lässt keineswegs die Annahme begründet erscheinen, dass es ihm an Bereitschaft gefehlt hätte, von einer (allfälligen) inhaltlichen Meinung über die Schuld der Beschwerdeführerin – selbst wenn er sich eine solche bereits im Vorfeld gebildet gehabt hätte – nach Maßgabe der Ergebnisse des gegen diese geführten Verfahrens wieder abzugeben.

OGH 21. 1. 2025, 11 Os 122/24m

Kontext

Die Beschwerdeführerin war erstinstanzlich wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 a Z 1 Abs 4 Fall 2 StGB sowie wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB an ihrem Kind verurteilt worden und erhob dagegen ua Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 1 und 10 StPO. Ihre insoweit erfolgreiche Subsumtionsrüge zeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen auf, die mit den schwer zu fassenden Tatbildmerkmalen des betroffenen Delikts zu tun haben. Ohne Erfolg blieb hingegen die Besetzungsrüge, die inhaltlich eine Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts geltend, der bereits im Vorfeld, nämlich in der getrennt geführten Verhandlung gegen den ursprünglich mitangeklagten Kindesvater, Bemerkungen zum möglichen Strafrahmen der Beschwerdeführerin gemacht hatte.

Anmerkungen

Ein Delikt mit so schwer zu fassenden Tatbestandsmerkmalen wie die fortgesetzte Gewaltausübung ist prädestiniert für Rechtsfehler mangels Feststellungen; dies gilt sowohl für das Erfordernis der Fortgesetztheit (mit den Bestandteilen der Wiederholung, der Regelmäßigkeit und der Mindestanzahl)1 als auch für das Erfordernis, dass der Zustand der Gewaltausübung über längere Zeit hindurch anhalten muss.2 Die Ausgeschlossenheit eines Richters nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO wegen dessen (vermeintlich) vorgefasster Meinung im Rahmen einer Besetzungsrüge geltend zu machen, erweist sich hingegen angesichts der insoweit gefestigten Rsp des OGH3 als geradezu aussichtslos.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck


1Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107 b Rz 23 f (Stand 1. 4. 2021, rdb.at).

2Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107 b Rz 25 f (Stand 1. 4. 2021, rdb.at).

3 RIS-Justiz RS0096733.